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PDF anzeigen[X.] ZR 348/98vom28. September 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],[X.], Dr. Fischer, Dr. Zugehör und [X.] 28. September 2000beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 28. August 1998 wird nichtangenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.Streitwert für die Revisionsinstanz: 131.700 DM.Gründe:Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Das [X.] hat gerade auch aufgrund der eigenen Angaben des [X.] ([X.]. 15, 16) angenommen, daß [X.] im November 1991 für die Beklagte dieAufhebung des Beratungsvertrages mündlich angeboten und der Kläger [X.] 3 -Angebot angenommen hat. Diese tatrichterliche Feststellung ist - insbesondereaufgrund des Umstandes, daß die Beklagte den Beratungsvertrag jedenfalls mitdreimonatiger Frist hätte kündigen können - revisionsrechtlich nicht zu [X.].[X.] [X.] Fischer Zugehör Ganter
Meta
28.09.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2000, Az. IX ZR 348/98 (REWIS RS 2000, 1041)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1041
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