Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.04.2021, Az. 1 C 2/21, 1 C 2/21 (1 C 5/18)

1. Senat | REWIS RS 2021, 6485

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Gegenstand

Voraussetzungen der Zuerkennung der Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling


Leitsatz

1. Einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft wird im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG Schutz oder Beistand im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen.

2. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verlassen des Einsatzgebiets des UNRWA unfreiwillig erfolgt ist, ist in räumlicher Hinsicht auf das gesamte - die fünf Operationsgebiete Gazastreifen, Westjordanland (einschließlich Ost-Jerusalem), Jordanien, Libanon und Syrien umfassende - Einsatzgebiet des UNRWA abzustellen.

3. Einem freiwilligen Verzicht auf den von dem UNRWA gewährten Beistand kommt die Entscheidung eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft gleich, ein Operationsgebiet des UNRWA, in dem er sich nicht in einer sehr unsicheren Lage befindet und in dem er den Schutz oder Beistand des Hilfswerks in Anspruch nehmen könnte, zu verlassen, um sich in ein anderes Operationsgebiet des Einsatzgebiets zu begeben, in dem er auf der Grundlage konkreter Informationen, über die er hinsichtlich dieses Operationsgebiets verfügt, vernünftigerweise weder damit rechnen kann, durch das UNRWA Schutz oder Beistand zu erfahren, noch in absehbarer Zeit in das Operationsgebiet, aus dem er ausgereist ist, zurückkehren zu können.

4. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG setzt - jedenfalls nach nationalem Asylverfahrensrecht - voraus, dass es dem Betroffenen auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung nicht möglich oder zumutbar ist, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets dieser Organisation erneut zu unterstellen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hier insbesondere als ipso facto-Flüchtling gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.].

2

Der eigenen Angaben zufolge im Oktober 1991 in [X.] geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser. Nach seinem Bekunden reiste er im Dezember 2015 auf dem Landweg in das [X.] ein. Anfang Februar 2016 stellte er einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung führte er unter anderem aus, er habe sich im Oktober 2013 aus der [X.] in die [X.] begeben und dort bis zum 20. November 2015 Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Da er dort keine Aufenthaltsberechtigung erhalten habe und die [X.] Sicherheitskräfte begonnen hätten, "sie" nach [X.] zurückzuschieben, sei er dorthin zurückgekehrt. Er habe [X.] aufgrund des [X.] verlassen; die dortigen Lebensverhältnisse seien sehr schlecht. Für den Fall einer Rückkehr nach [X.] befürchte er, verhaftet zu werden. Im August 2016 erkannte das [X.] dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu; im Übrigen lehnte es dessen Asylantrag ab.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Berufungsverfahren hat dieser neuerlich die bereits anlässlich seiner Anhörung bei dem [X.] vorgelegte Ablichtung eines Registrierungsnachweises des [X.] im Nahen Osten ([X.] in the Near East, im Folgenden: [X.]) eingereicht. Ausweislich der "[X.]" wurde er als Familienangehöriger für (das im südlichen Teil von [X.] belegene Lager) Jarmuk registriert.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es bedürfe keiner Klärung, ob der Kläger aufgrund seines individuellen Vorbringens die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 [X.] beanspruchen könne. Denn als staatenloser palästinensischer Volkszugehöriger sei er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Er habe sich bei seiner Ausreise aus [X.] in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden. Seine Ausreise sei durch von seinem Willen unabhängige Zwänge veranlasst gewesen und daher nicht freiwillig erfolgt. Dies indiziere auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Im Zeitpunkt seiner Ausreise habe ihm auch keine Möglichkeit offengestanden, den Schutz des [X.] in anderen Teilen des Einsatzgebiets in Anspruch zu nehmen. [X.] und der [X.] hätten bereits vor seiner Ausreise ihre Grenzen für in [X.] aufhältige palästinensische Flüchtlinge geschlossen.

5

Zur Begründung ihrer Revision hat die Beklagte geltend gemacht, das Berufungsgericht habe den Regelungsbereich des § 3 Abs. 3 [X.] fehlerhaft bestimmt sowie seine Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt.

6

Auf den [X.] und Vorlagebeschluss des [X.] vom 14. Mai 2019 hat der [X.] mit Urteil vom 13. Januar 2021 - [X.]/19 - entschieden, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 RL 2011/95/[X.] dahin auszulegen ist, dass 1. zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des [X.] nicht länger gewährt wird, im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebiets des [X.] zu berücksichtigen sind, in deren Gebiete ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der dieses Einsatzgebiet verlassen hat, eine konkrete Möglichkeit hat, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, und 2. nicht angenommen werden kann, dass der Schutz oder Beistand des [X.] nicht länger gewährt wird, wenn ein Staatenloser palästinensischer Herkunft das Einsatzgebiet des [X.] ausgehend von einem Operationsgebiet dieses Einsatzgebiets, in dem er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat und in dem das [X.] nicht imstande war, ihm seinen Schutz oder Beistand zu gewähren, verlassen hat, sofern er sich zum einen aus einem anderen Operationsgebiet dieses Einsatzgebiets, in dem er sich nicht in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hatte und in dem er den Schutz oder Beistand des [X.] hatte in Anspruch nehmen können, freiwillig in dieses Operationsgebiet begeben hat und sofern er zum anderen auf der Grundlage ihm vorliegender konkreter Informationen vernünftigerweise nicht damit rechnen konnte, in dem Operationsgebiet, in das er eingereist ist, durch das [X.] Schutz oder Beistand zu erfahren oder in absehbarer Zeit in das Operationsgebiet, aus dem er ausgereist ist, zurückkehren zu können, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

7

Die Beklagte trägt im fortgesetzten Revisionsverfahren vor, weder sei evident, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner geschilderten Ausreise aus dem [X.] tatsächlich gezwungen gewesen sei, diesen zu verlassen, noch sei offenkundig, dass Gleiches in Bezug auf das gesamte Einsatzgebiet des [X.] anzunehmen gewesen sei. Ebenso wenig liege es nahe, dass dem Kläger vor der geschilderten Rückkehr nach [X.] nicht bewusst gewesen sei, dass er weder dort durch das [X.] Schutz oder Beistand erfahren noch berechtigt sein würde, in absehbarer Zeit in den [X.] zurückzukehren.

8

Der Kläger trägt vor, unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände werde davon auszugehen sein, dass er im Zeitpunkt des Verlassens des Einsatzgebiets des [X.] keinen Schutz oder Beistand in einem anderen Operationsgebiet des Hilfswerks gehabt habe. Im [X.] sei sein Aufenthalt im [X.] 2013 für eine Woche gestattet worden. Hiernach habe er sich dort illegal aufgehalten. Im April 2014 sei es ihm gelungen, erneut eine auf die Dauer von drei Monaten befristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Sein hiernach gestellter Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis sei abgelehnt und ihm sei die Abschiebung angedroht worden. Fortan habe er sich wieder rechtswidrig und stetig in der Sorge, abgeschoben zu werden, im [X.] aufgehalten. Schließlich sei er nach [X.] zurückgekehrt, um von dort aus das Einsatzgebiet des [X.] zu verlassen.

9

Der Vertreter des [X.] beim [X.] hat mitgeteilt, sich an dem Verfahren nicht zu beteiligen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat Erfolg. [X.]as Urteil des [X.] beruht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren ist allein die Entscheidung zur Stellung als ipso facto-Flüchtling zu überprüfen (1.). [X.]as Berufungsgericht hat hier zwar zutreffend auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] erkannt mit der Folge, dass er von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (unmittelbar) nach § 3 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen ist und sein Begehren nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] Erfolg haben könnte (2.). Nicht im Einklang mit Bundesrecht steht indes die Bejahung der Voraussetzungen auch der Einschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] (3.). [X.]as [X.] kann über den Rechtsstreit in Ermangelung hinreichender tatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz nicht abschließend entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (4.).

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz ([X.]) in seiner aktuellen Fassung (derzeit: in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 , zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 des am 1. Januar 2021 in [X.] getretenen Neunundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen - vom 9. Oktober 2020 ). Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz eintreten, sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn das [X.] - entschiede es anstelle des [X.] - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte ([X.], Urteil vom 11. September 2007 - 10 [X.] 8.07 - [X.]E 129, 251 Rn. 19). [X.]a es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das [X.] nach § 77 Abs. 1 [X.] regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Fassung des Asylgesetzes zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts oder vorrangigen Unionsrechts geboten ist (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 [X.] 23.12 - [X.]E 146, 67 Rn. 12).

1. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 [X.], wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der [X.] mit Ausnahme des [X.] der [X.] für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschn. [X.] des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (im Folgenden: [X.]) genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der [X.] endgültig geklärt worden ist, ist § 3 Abs. 1 und 2 [X.] gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] anwendbar. [X.]as Hilfswerk der [X.] für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten ([X.]) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschn. [X.] [X.] sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a [X.] 2011/95/[X.] aufgreifen bzw. umsetzen und die gerade im Hinblick auf die besondere Lage der - regelmäßig staatenlosen - [X.] geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des [X.] genießen (vgl. [X.], Urteile vom 17. Juni 2010 - [X.]/09 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 44 und vom 19. [X.]ezember 2012 - [X.] [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] u.a. - Rn. 48). Sein gegenwärtiges Mandat endet am 30. Juni 2023 (Ziff. 7 der Resolution der Generalversammlung der [X.] vom 13. [X.]ezember 2019 - A/[X.]/74/83 S. 3). [X.]ie Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.], der an Satz 1 der Vorschrift anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, setzt nicht die Erfüllung der allgemeinen Flüchtlingsmerkmale (§ 3 Abs. 1 [X.], Art. 1 Abschn. A [X.], Art. 2 Buchst. d Richtlinie 2011/95/[X.]) voraus; er enthält vielmehr eine gegenüber § 3 Abs. 1 [X.]/Art. 1 Abschn. [X.] [X.] selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft ([X.], Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 [X.] 42.88 - [X.]E 88, 254 <258 f.>). Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. [X.], Urteile vom 19. [X.]ezember 2012 - [X.] - Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 - [X.]-585/16 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:584], [X.] - Rn. 86).

2. Im Einklang mit § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass der Kläger die Voraussetzungen der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] erfüllt. Er genoss Schutz und Beistand des [X.].

[X.]ie konkrete Bedeutung der alternativen Betreuungsformen "Schutz" und "Beistand" bestimmt sich nach der im Rahmen seines Auftrags wahrgenommenen Tätigkeit des [X.]. Maßgebend ist, ob der Betroffene der Personengruppe angehört, deren Betreuung das [X.] entsprechend seinem Mandat übernommen hat. [X.]as ist jedenfalls bei denjenigen Personen der Fall, die - wie hier der Kläger - als Palästina-Flüchtlinge bei dem [X.] (weiterhin) registriert sind. [X.]ieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck der Ausschlussklausel, die gewährleisten soll, dass sich in erster Linie das [X.] und nicht die Vertragsstaaten, insbesondere nicht die [X.], der palästinensischen Flüchtlinge annehmen. [X.]ie palästinensischen Flüchtlinge, deren Lage bislang nicht endgültig geklärt worden ist, wie insbesondere aus den Ziff. 1 und 3 der Resolution Nr. 66/72 der Generalversammlung der [X.] vom 9. [X.]ezember 2011 hervorgeht ([X.], Urteil vom 19. [X.]ezember 2012 - [X.] - Rn. 54), sind danach gehalten, vorrangig den Schutz oder Beistand des [X.] in Anspruch zu nehmen ([X.], Urteile vom 4. Juni 1991 - 1 [X.] 42.88 - [X.]E 88, 254 <261> und vom 21. Januar 1992 - 1 [X.] 21.87 - [X.]E 89, 296 <305>). Von der Ausschlussklausel sind indes nur diejenigen Personen erfasst, die die Hilfe des [X.] tatsächlich in Anspruch nehmen. [X.]ie betreffenden Bestimmungen sind eng auszulegen und erfassen daher nicht auch Personen, die lediglich berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen, ohne jedoch von diesem Recht Gebrauch zu machen. Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem [X.] anzusehen ([X.], Urteile vom 17. Juni 2010 - [X.]/09 - Rn. 51 f. und vom 13. Januar 2021 - [X.]-507/19 [[X.]:[X.]:[X.]:2021:3], [X.] - Rn. 48). [X.]er Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt nicht nur bei Personen vor, die zurzeit den Beistand des [X.] genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben ([X.], Urteil vom 19. [X.]ezember 2012 - [X.] - Rn. 52).

Nach diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den Schutz oder Beistand des [X.] kurz vor Einreichung seines Asylantrags grundsätzlich genoss, da er sich nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen im Einsatzgebiet des [X.] aufhielt und als Familienangehöriger für das Lager [X.] registriert war.

3. Bundesrecht verletzt der die angegriffene Entscheidung tragende Rechtssatz des [X.], staatenlose Palästinenser aus [X.], die von dem [X.] als Flüchtlinge registriert seien, seien schon dann als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] anzuerkennen, wenn sie [X.] infolge des Bürgerkriegsgeschehens verlassen mussten und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebiets des [X.] Schutz zu finden ([X.] f.). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (Urteil vom 13. Januar 2021 - [X.]-507/19 -) kann der Feststellung eines unfreiwilligen Verlassens des [X.] auch eine kurz vor dem endgültigen Verlassen dieses Gebiets erfolgte [X.] von einem Operationsgebiet in ein anderes entgegenstehen, wenn und soweit dies als freiwillige Aufgabe des bislang durch den [X.] gewährten Schutzes oder Beistands zu werten ist (3.1). Zudem genügt - jedenfalls nach nationalem Asylverfahrensrecht - für die Erfüllung der Voraussetzungen der Einschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht bereits der Umstand, dass dem Betroffenen im Zeitpunkt des Verlassens des [X.] keine zumutbare Möglichkeit offenstand, im Einsatzgebiet des [X.] Schutz oder Beistand zu finden; vielmehr darf eine Möglichkeit, sich dem Schutz oder Beistand des [X.] durch Rückkehr in dessen Einsatzgebiet erneut zu unterstellen, auch im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 [X.]) nicht bestehen (3.2).

3.1 Einem [X.]losen palästinensischer Herkunft wird im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] Schutz oder Beistand im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem [X.], um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des [X.] im Einklang stehen, sodass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht, das Einsatzgebiet des [X.] zu verlassen.

a) [X.]ie Feststellung eines Schutzwegfalls im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] setzt voraus, dass sich der [X.]lose bei Verlassen des [X.] in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem [X.] unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des [X.] in Einklang stehen. [X.]ie Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] verfolgt im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 [X.] 2011/95/[X.] und Art. 1 Abschn. [X.] Satz 1 [X.] das Ziel, alle diejenigen von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auszuschließen, die den Beistand des [X.] genießen. Im Lichte dieser Zielsetzung genügen weder die bloße Abwesenheit von dem Einsatzgebiet des [X.] noch das freiwillige Verlassen dieses [X.] oder der freiwillige Verzicht auf Schutz und Beistand des Hilfswerks, um den in § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] vorgesehenen Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß Satz 2 der Vorschrift zu beenden ([X.], Urteile vom 19. [X.]ezember 2012 - [X.] - Rn. 49 ff. und vom 13. Januar 2021 - [X.]-507/19 - Rn. 69 ff.). [X.]ie Entscheidung, das Einsatzgebiet zu verlassen, muss vielmehr durch Zwänge begründet sein, die von dem Willen des Betroffenen unabhängig sind (vgl. [X.], Urteile vom 19. [X.]ezember 2012 - [X.] - Rn. 59 und vom 13. Januar 2021 - [X.]-507/19 - Rn. 51, 69 ff.).

b) Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verlassen in diesem Sinne unfreiwillig erfolgt ist, ist in räumlicher Hinsicht auf das gesamte - die fünf Operationsgebiete [X.], [X.] (einschließlich [X.]), [X.], [X.] und [X.] umfassende - Einsatzgebiet des [X.] abzustellen. [X.]ies hat der Gerichtshof durch seine im vorliegenden Verfahren ergangene Vorabentscheidung geklärt (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2021 - [X.]-507/19 - Rn. 47, 53 f., 64-67). Hiervon ist auch das Berufungsgericht bereits im Ansatz zutreffend ausgegangen. [X.]ie Feststellung, Schutz oder Beistand des [X.] würden im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht länger gewährt, ist daher nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sich der [X.]lose palästinensischer Herkunft aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen sieht, ein bestimmtes Operationsgebiet des [X.] zu verlassen. In diesem Fall bedarf es vielmehr zusätzlich der Feststellung, dass der [X.]lose auch in kein anderes Operationsgebiet einreisen kann, um den Schutz oder Beistand des [X.] konkret in Anspruch zu nehmen; andernfalls ist seine Entscheidung, das Einsatzgebiet (insgesamt) zu verlassen, nicht unfreiwillig (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2021 - [X.]-507/19 - Rn. 72). [X.]iese Feststellung ist auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffen ([X.], Urteile vom 25. Juli 2018 - [X.]-585/16 - Rn. 134 f. und vom 13. Januar 2021 - [X.]-507/19 - Rn. 63 und 67).

Ob ein [X.]loser palästinensischer Herkunft Zugang zu Schutz oder Beistand des [X.] hat, hängt zum einen von der konkreten Möglichkeit dieses [X.]losen ab, in ein Operationsgebiet des [X.] einzureisen. Allein der Status "Palästina-Flüchtling im Nahen Osten" berechtigt die Inhaber nicht zur Einreise in andere Operationsgebiete ohne vorherige Einreiseerlaubnis des betreffenden [X.]. Schutz und Beistand des [X.] setzen vielmehr notwendig voraus, dass die Aufnahmegebietskörperschaft nicht nur die Tätigkeit des [X.] zulässt, sondern auch den von diesem betreuten Personen die Einreise und den Aufenthalt auf ihrem Territorium gestattet ([X.], Urteil vom 21. Januar 1992 - 1 [X.] 21.87 - [X.]E 89, 296 <304>). [X.]ies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der betroffene [X.]lose in einem Staat oder autonomen Gebiet, zu dem ein Operationsgebiet des [X.] gehört, Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat. Besteht ein solcher Anspruch nicht, so können das Unterhalten familiärer Beziehungen oder das vormalige Bestehen eines tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalts in einem bestimmten Operationsgebiet des [X.] des [X.] eine entsprechende Einreisemöglichkeit nahelegen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2021 - [X.]-507/19 - Rn. 60 f.). Zu berücksichtigen sind im Übrigen sämtliche Umstände, die - wie Erklärungen oder Praktiken der Behörden der genannten [X.] oder Gebiete - Aufschluss über die Haltung gegenüber [X.]losen palästinensischer Herkunft geben, insbesondere, wenn durch diese Erklärungen und Praktiken die Absicht zum Ausdruck gebracht wird, die Anwesenheit dieser [X.]losen in ihrem Gebiet nicht länger zu dulden, sofern diese über kein Aufenthaltsrecht verfügen ([X.], Urteil vom 13. Januar 2021 - [X.]-507/19 - Rn. 62).

Zum anderen muss es dem [X.]losen möglich sein, sich in dem betreffenden Gebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufzuhalten (vgl. [X.], Urteile vom 25. Juli 2018 - [X.]-585/16 - Rn. 134, 140 und vom 13. Januar 2021 - [X.]-507/19 - Rn. 54 ff., 67; [X.], Urteil vom 25. April 2019 - 1 [X.] 28.18 [[X.]:[X.]E:[X.]:2019:250419U1[X.]28.18.0] - [X.] 402.251 § 29 [X.] Nr. 7 Rn. 28).

c) Für die Freiwilligkeit des Verlassens ist nicht allein auf die Umstände im Operationsgebiet des letzten Aufenthalts abzustellen. [X.]as Verlassen des [X.] erfolgt auch dann nicht unfreiwillig, wenn sich der Betroffene durch eine kurz zuvor erfolgte Verlagerung seines Aufenthalts von einem Operationsgebiet in ein anderes der Sache nach freiwillig und vorhersehbar des Schutzes und Beistands durch das [X.] begeben hat. [X.]iesen - erst durch die Vorabentscheidung des Gerichtshofs geklärten - Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht unter Verletzung von Bundesrecht nicht berücksichtigt und folgerichtig nicht die zur Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen.

Einem freiwilligen Verzicht auf den von dem [X.] gewährten Beistand kommt die Entscheidung eines [X.]losen palästinensischer Herkunft gleich, ein Operationsgebiet des [X.], in dem er sich nicht in einer sehr unsicheren Lage befindet und in dem er den Schutz oder Beistand des Hilfswerks in Anspruch nehmen könnte, zu verlassen, um sich in ein anderes Operationsgebiet des [X.] zu begeben, in dem er auf der Grundlage konkreter Informationen, über die er hinsichtlich dieses [X.] verfügt, vernünftigerweise weder damit rechnen kann, durch das [X.] Schutz oder Beistand zu erfahren, noch in absehbarer Zeit in das Operationsgebiet, aus dem er ausgereist ist, zurückkehren zu können. Eine solche freiwillige Ausreise aus dem ersten Operationsgebiet in das zweite Operationsgebiet lässt nicht die Annahme zu, dass dieser [X.]lose, wenn er später das zweite Operationsgebiet verlässt, um in das Unionsgebiet einzureisen, gezwungen war, das gesamte Einsatzgebiet des [X.] zu verlassen ([X.], Urteil vom 13. Januar 2021 - [X.]-507/19 - Rn. 74). Über das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen ist im Rahmen einer individuellen Beurteilung sämtlicher maßgeblicher Umstände des Einzelfalles zu befinden. Zu Letzteren zählen insbesondere in objektiver Hinsicht die schutz- und abschiebungsrelevante Lage in dem ersten wie auch in dem zweiten Operationsgebiet und in subjektiver Hinsicht die positive Kenntnis oder das Kennenmüssen von der schutz- und abschiebungsrelevanten Lage in dem zweiten Operationsgebiet ([X.], Urteil vom 13. Januar 2021 - [X.]-507/19 - Rn. 76 ff.).

3.2 Zusätzlich setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] - jedenfalls nach nationalem Asylverfahrensrecht - voraus, dass es dem Betroffenen auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung nicht möglich oder zumutbar ist, sich dem Schutz oder Beistand des [X.] durch Rückkehr in eines der fünf Operationsgebiete des [X.] dieser Organisation erneut zu unterstellen. [X.]ie Einbeziehung des in § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] bezeichneten Zeitpunkts trägt dem Umstand Rechnung, dass die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. f i.V.m. Art. 14 Abs. 1 [X.] 2011/95/[X.] erlischt und abzuerkennen ist, wenn dieser - nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, - in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des [X.] zurückzukehren ([X.], Urteil vom 19. [X.]ezember 2012 - [X.] - Rn. 77).

[X.]iese Regelungen sind in der vorliegenden Fallkonstellation zwar nicht unmittelbar anwendbar, da sie eine bereits erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzen (siehe auch [X.], Urteil vom 13. Januar 2021 - [X.]-507/19 - Rn. 42). Es machte aber keinen Sinn, den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, um ihn sogleich wieder abzuerkennen ([X.], Urteil vom 19. [X.]ezember 2012 - [X.] - Rn. 77; [X.], in: [X.]/[X.], [X.] Immigration and Asylum Law, [X.], Part [X.] III, Art. 12 Rn. 24). [X.]ies spricht dafür, dem Betroffenen nachteilige Veränderungen der tatsächlichen Voraussetzungen der ipso facto-Flüchtlingseigenschaft, die zwischen dem Verlassen des [X.] und dem Zeitpunkt der Entscheidung eintreten, in Anwendung der allgemeinen Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu berücksichtigen (so bereits [X.], Urteil vom 25. April 2019 - 1 [X.] 28.18 - [X.] 402.251 § 29 [X.] Nr. 7 Rn. 26).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dies auch unionsrechtlich jedenfalls zulässig. [X.]enn Art. 46 Abs. 3 [X.] 2013/32/[X.] eröffnet dem nationalen Gericht zumindest die Befugnis, die - wiederhergestellte - Möglichkeit, Schutz oder Beistand vom [X.] gewährt zu bekommen, bereits im Rahmen der dort erwähnten umfassenden ex-nunc-Prüfung zum Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung über die Zuerkennung dieser Eigenschaft zu beurteilen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2021 - [X.]-507/19 - Rn. 40, 42 und 65). Ob dies unionsrechtlich auch geboten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. [X.]ie Prüfung der Frage, ob der Schutz oder Beistand des [X.] gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 [X.] 2011/95/[X.] auch in dem Zeitpunkt der gerichtlichen (oder behördlichen) Entscheidung ausgeschlossen ist, ist dabei nach denselben Kriterien vorzunehmen wie die auf den Verlassenszeitpunkt bezogene Prüfung (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2021 - [X.]-507/19 - Rn. 66).

4. [X.]as [X.] kann über den Rechtsstreit in Ermangelung hinreichender tatsächlicher Feststellungen des [X.] nicht abschließend entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

a) [X.]as Oberverwaltungsgericht hat bislang keine tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der Voraufenthalt des Klägers von Oktober 2013 bis November 2015 im [X.] nach den von dem Gerichtshof der [X.] konkretisierten Maßstäben einem unfreiwilligen Verlassen des [X.] des [X.] entgegensteht. [X.]ies wäre der Fall, wenn sich der Kläger - erstens - im [X.] zuvor nicht in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hätte und dort den Schutz oder Beistand des [X.] hätte in Anspruch nehmen können, und es - zweitens - für den Kläger bei der Verlegung seines Aufenthalts vom [X.] nach [X.] vernünftigerweise vorhersehbar gewesen wäre, dass er weder den Schutz oder Beistand des [X.] in [X.] würde in Anspruch nehmen können noch in absehbarer Zeit in den [X.] würde zurückkehren können. [X.]iese Fragen wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung unter Nachholung der erforderlichen Feststellungen zu prüfen haben. [X.]abei werden gegebenenfalls auch die vom Gerichtshof konkretisierten Kriterien zur Beurteilung der Vorhersehbarkeit zu berücksichtigen sein (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2021 - [X.]-507/19 - Rn. 78).

b) [X.] Feststellungen fehlen zudem zu der Frage, ob der Kläger in dem nach § 77 Abs. 1 [X.] maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in eines der fünf Operationsgebiete des [X.] hätte einreisen, sich dort in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufhalten sowie dort Schutz oder Beistand des [X.] hätte in Anspruch nehmen können. [X.]iese Feststellungen werden nach Zurückverweisung in Bezug auf den dann maßgeblichen Zeitpunkt zu treffen sein.

5. Mit Blick auf die Aufhebung des angegriffenen Urteils bedarf es keiner Entscheidung über die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen.

6. [X.]ie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. [X.]er Gegenstandswert für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 30 [X.]. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 [X.] liegen nicht vor.

Meta

1 C 2/21, 1 C 2/21 (1 C 5/18)

27.04.2021

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 18. Dezember 2017, Az: 2 A 541/17, Urteil

§ 3 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992, § 3 Abs 3 S 2 AsylVfG 1992, § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 77 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, Art 46 Abs 3 EURL 32/2013, Art 12 Abs 1 Buchst a S 2 EURL 95/2011, Art 14 Abs 1 EURL 95/2011, Art 2 Buchst d EURL 95/2011

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.04.2021, Az. 1 C 2/21, 1 C 2/21 (1 C 5/18) (REWIS RS 2021, 6485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6485

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