Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2011, Az. IX ZB 112/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 869

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 112/11

vom

1. Dezember 2011

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

am
1.
Dezember 2011
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 14. Februar 2011 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.000

Gründe:

Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
6, 7, 296 Abs.
3 Satz
1
[X.], Art.
103
f EG[X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Abweichung der angegriffenen Entscheidung von der Rechtsprechung des [X.] liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat den Versagungsantrag der Gläubige-1
2
-

3

-
rin nach §
296 Abs.
1 Satz
1 [X.] nicht mangels Glaubhaftmachung zurückge-wiesen, sondern zu Recht festgestellt, dass die im Antrag vorgebrachten Tatsa-chen nicht auf eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners im Sinne von §
295 Abs.
1 Nr.
1 oder Nr.
3 [X.] schließen lassen. Auch nach der von der Rechts-beschwerde zitierten Senatsentscheidung bedarf es zunächst einmal eines schlüssigen Vortrags des antragstellenden Gläubigers, welcher einen Versa-gungstatbestand wahrscheinlich macht, bevor aufwendige gerichtliche Ermitt-lungen aufgenommen werden ([X.], Beschluss vom 11.
September 2003
-
IX
ZB 37/03, [X.]Z 156, 139, 142). Im
Streitfall lässt sich aus dem Vorbringen der Gläubigerin nicht darauf schließen, dass der Schuldner Bezüge im Sinne von §
295 Abs.
1 Nr.
3 [X.] verheimlicht hat.

2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob eine ange-messene Erwerbstätigkeit
im Sinne von §
295 Abs.
1 Nr.
1 [X.] auch eine an-gemessene Bezahlung erfordere, wird einhellig bejaht und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
März 2009
-
IX
ZB
2/07, [X.], 326 Rn.
2; MünchKomm-[X.]/Ehricke, 2.
Aufl.,
§
295 Rn.
17; HK-[X.]/Landfermann, 6.
Aufl., §
295 Rn.
5; [X.] in Kübler/
Prütting/Bork, [X.], Stand: Mai 2008, §
295 Rn. 6; FK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
295 Rn.
15; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
295 Rn.
11; Graf-Schlicker/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
295 Rn.
4; [X.] in: [X.]/
[X.], [X.], Stand: Januar 2011, §
295 Rn.
4).

3. Ebenso wenig liegt eine Verletzung von [X.] vor. Da das Insolvenzgericht zu Recht von einem von Beginn an unzulässigen Ver-sagungsantrag der Gläubigerin ausgegangen ist, hatte seine Amtsermittlungs-pflicht nach §
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] noch nicht begonnen und es war nicht ge-halten, den Schuldner nach §
296 Abs.
2 Satz
2 [X.] zur weiteren Mitwirkung 3
4
-

4

-
und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verpflichten (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 274/10, [X.], 1280 Rn.
13).

4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
4 [X.], §
577 Abs.
6 Satz

3 ZPO abgesehen.

Kayser
Raebel
Gehrlein

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.12.2010 -
7 IN 22/07 -

LG Lüneburg, Entscheidung vom 14.02.2011 -
3 T 3/11 -

5

Meta

IX ZB 112/11

01.12.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2011, Az. IX ZB 112/11 (REWIS RS 2011, 869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 869

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