Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.12.2023, Az. I R 21/21

1. Senat | REWIS RS 2023, 10430

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Gegenstand

(Zuständigkeit für die Außenprüfung (Steuerabzug nach § 50a EStG))


Leitsatz

Die sachliche Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern für die Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich nicht auf die Außenprüfung.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 10.03.2021 - 7 K 1/21 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --[X.]--) --oder aber das [[X.].] (BZSt)-- für die Anordnung der Außenprüfung betreffend den Steuerabzug nach § 50a des Einkommensteuergesetzes in der in den Jahren 2018 bis 2019 (Streitzeitraum) geltenden Fassung (EStG) zuständig ist.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, die eine Konzertdirektion in [X.] (Inland) betreibt, veranstaltet dort das jährlich stattfindende Musik Festival. Dafür engagiert sie ausländische Künstler, Künstlergruppen und Produktionsgesellschaften, die beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 3 bzw. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG erzielen. Mit diesen Einkünften unterliegen die betreffenden Künstlergruppen beziehungsweise Produktionsgesellschaften dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG bzw. § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Klägerin nahm diesen Abzug vor und übermittelte Meldungen in elektronischer Form an das gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) i.V.m. § 73e Satz 2 der [X.] (EStDV) für den Steuerabzug zuständige BZSt.

3

Unter dem 12.02.2020 hat das [X.] eine Prüfungsanordnung wegen einer [X.] erlassen; die Prüfung sollte sich auch auf den "Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG" beziehen. Das BZSt hatte zuvor die Übersendung von Kontrollmaterial angeregt und darum gebeten, im Rahmen von Außenprüfungen ([X.], Außenprüfung) den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG in die Prüfung einzubeziehen. Das BZSt hatte dabei auch ausgeführt, dass dazu die Erteilung eines Prüfauftrags nicht erforderlich sei, da die sachliche Zuständigkeit für Außenprüfungen bei den Ländern verblieben sei.

4

Gegen die Prüfungsanordnung vom 12.02.2020 legte die Klägerin Einspruch ein; dass ein örtliches Finanzamt nach Übertragung der Kompetenzen für den Steuerabzug gemäß § 50a EStG auf das BZSt noch für Prüfungen im Kontext des § 50a EStG zuständig sei, müsse bezweifelt werden.

5

Die gegen die zurückweisende Einspruchsentscheidung erhobene Klage hatte Erfolg. Das [X.] ([X.]) ging davon aus, dass nicht das [X.], sondern das BZSt für die Prüfung des [X.] im Rahmen einer Außenprüfung sachlich zuständig sei. Die vom [X.] erlassene Prüfungsanordnung sei deshalb nichtig (Urteil vom 10.03.2021 - 7 K 1/21, Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2021, 1161).

6

Dagegen wendet sich das [X.] mit seiner Revision. Es rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8

Das dem Verfahren beigetretene [X.] ([X.]) hat keinen Antrag gestellt. In der Sache vertritt es die Auffassung, dass die Entscheidung des [X.] rechtsfehlerhaft sei.

9

Das ebenfalls dem Revisionsverfahren beigetretene [X.] ([X.]) hat auch keinen Antrag gestellt. Es unterstützt in der Sache die Argumentation des [X.] und des [X.]. Die Klägerin beantragt insoweit, den Beitritt des [X.] zum Revisionsverfahren abzulehnen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet. Das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Die streitige Prüfungsanordnung ist rechtmäßig. Insbesondere ist das [X.] für deren Erlass auch insoweit sachlich zuständig gewesen, als es um die Prüfung des [X.] gemäß § 50a Abs. 1 EStG geht.

1. Der Beitritt des [X.] zum Revisionsverfahren ist zulässig.

a) Wenn das Revisionsverfahren eine von den [X.] verwaltete Abgabe betrifft, hat die zuständige oberste Landesbehörde ein Beitrittsrecht (§ 122 Abs. 2 Satz 2 [X.]O).

b) Diese Beitrittsvoraussetzung ist erfüllt. Die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer werden von [X.] gemäß Art. 108 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verwaltet. Zur Verwaltung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer gehört die Besteuerung der beschränkt Steuerpflichtigen, unabhängig davon, ob die Besteuerung im Wege der Veranlagung oder des [X.] erfolgt.

Wenn in einem Revisionsverfahren, wie vorliegend, im Streit steht, ob zur Verwaltungskompetenz einer Landesfinanzbehörde für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer auch die Anordnung einer Außenprüfung bei den beschränkt Steuerpflichtigen oder den [X.]verpflichteten gehört, liegt es auf der Hand, dass ein solches Verfahren ebenfalls eine durch [X.] verwaltete Steuer "betrifft". Im Übrigen darf für die Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit des Beitritts das Ergebnis des Revisionsverfahrens, das darin bestehen könnte, die Verwaltungskompetenz für bestimmte Bereiche der Verwaltung der Einkommensteuer nicht einer Landes-, sondern einer [X.]finanzbehörde zuzuerkennen, nicht vorweggenommen werden.

c) Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beitritts bedarf es nicht einer gesonderten Zwischenentscheidung (Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 23.08.2007 - VI B 42/07, [X.], 558, [X.] 2007, 799).

2. a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 [X.] hat das BZSt unter anderem die Aufgabe, die Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes sowie das [X.]verfahren nach § 50a Abs. 1 EStG, einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, durchzuführen.

Nach der Senatsrechtsprechung beschränkt sich die sachliche Zuständigkeit des BZSt im Sinne einer funktionalen Aufgabenteilung auf die positiv-rechtlich im Finanzverwaltungsgesetz enumerativ angeordneten Anwendungsfälle, im Übrigen bleibt es bei der Zuständigkeit des Finanzamts (Senatsurteile vom 11.01.2012 - I R 25/10, [X.], 318; vom 26.06.2013 - I R 48/12, [X.], 195, [X.] 2014, 367).

b) Nach diesen Maßgaben ist mit der im [X.] erfolgten Übertragung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 [X.] genannten Aufgaben keine sachliche Zuständigkeit des BZSt für die Durchführung von Außenprüfungen bei beschränkt Steuerpflichtigen beziehungsweise inländischen [X.]verpflichteten begründet worden. Das Urteil der Vorinstanz (s.a. [X.], Urteil vom 19.11.2021 - 7 K 169/21, [X.], 1004, anhängige Revision IX R 30/22), das in der Literatur teilweise Zustimmung erfahren hat ([X.] in Tipke/[X.], § 5 [X.] Rz 13; [X.]/[X.], EStG, 42. Aufl., § 50a Rz 31; [X.], Internationales Steuerrecht 2021, 485 und 2022, 402; Tormöhlen, [X.]-Steuerberater 2022, 158; wohl auch [X.], [X.], 1164), kann daher keinen Bestand haben (so im Ergebnis auch [X.] in [X.]/[X.]/von Freeden, Steuerliche Betriebsprüfung, Rz 1.79; wohl ebenfalls [X.] in [X.], EStG, 22. Aufl., § 50a Rz 4; [X.], [X.] 2021, 909, 917 f.; s.a. [X.], [X.] Steuerrecht 2023, 2089, 2090 f.).

aa) Bereits der Wortlaut der Regelung und die Gesetzessystematik sprechen gegen das Auslegungsergebnis des [X.]. Im Gegensatz zum Begriff der Verwaltung einer Steuer, der weit --im Sinne von sämtlichen, zum Vollzug des Steuergesetzes erforderlichen verfahrensrechtlichen Maßnahmen-- verstanden werden kann und der beispielsweise in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 25 [X.] hinsichtlich der Versicherung- und Feuerschutzsteuer verwendet wird, spricht § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 [X.] lediglich einzelne Maßnahmen an, die punktuell vom BZSt durchzuführen sind (Veranlagung, Steuerabzug, Erlass von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung).

Zudem erfassen die vom Gesetzgeber gewählten Formulierungen die Außenprüfung sprachlich nicht. Die Außenprüfung ist nicht Bestandteil der "Durchführung der Veranlagung". Denn mit dem Begriff der Veranlagung ist das förmliche Verfahren gemeint, in dem von der zuständigen Finanzbehörde aufgrund von Steuererklärungen, die vom Steuerpflichtigen einzureichen sind, die Besteuerungsgrundlagen ermittelt, die Steuer sodann festgesetzt und die Festsetzung mit Steuerbescheid bekannt gegeben werden. Veranlagung ist [X.] damit die Steuerfestsetzung ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 25 EStG Rz 14; [X.] in [X.], EStG, 22. Aufl., § 25 Rz 1). Für die Steuerfestsetzung erforderlich werdende Einzelermittlungen der Finanzbehörde gemäß §§ 88 ff. der Abgabenordnung ([X.]) sind Teil des Veranlagungsverfahrens. Dazu gehört aber nicht die gesondert angeordnete Außenprüfung; denn dabei handelt es sich um eine besondere Sachaufklärungsmaßnahme, die regelmäßig zeitlich nach der Erstfestsetzung angeordnet wird, auf eine umfassende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit erweiterten Mitwirkungspflichten angelegt ist und einem streng formalisierten eigenen Verfahren folgt ([X.]-Urteile vom [X.], [X.], 518, [X.] 1984, 790; vom 13.12.1995 - XI R 43-45/89, [X.], 353, [X.] 1996, 232; [X.]/Maetz, [X.], 17. Aufl., § 193 Rz 9; [X.] in [X.], [X.] § 193 Rz 7.3; [X.] in Tipke/[X.], Vor §§ 193-203 [X.] Rz 10 f.). Außerdem ist die "Durchführung des [X.]verfahrens" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 [X.] gegenüber der "Durchführung der Veranlagung" als der Regelform zur Erhebung der Steuer lediglich als ein verfahrensrechtlich einfacher ausgestaltetes "Minus" zu qualifizieren und erfasst die Außenprüfung ebenfalls nicht.

Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Aufgabenwahrnehmungen des BZSt im Bereich der Außenprüfung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 19 [X.] gesondert angesprochen und detailliert geregelt werden, was gegen einen Einbezug der Außenprüfungskompetenz im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 [X.] spricht (z.B. [X.] in [X.]/[X.]/von Freeden, Steuerliche Betriebsprüfung, Rz 1.79).

bb) Die Entstehungsgeschichte der Norm macht deutlich, dass der historische Gesetzgeber eine Übertragung der Prüfungszuständigkeit auf das BZSt nicht vorgesehen hat.

§ 5 Abs. 1 Nr. 12 [X.] wurde durch das [X.] zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.2009 ([X.], 2702, [X.], 866) eingefügt. Mit diesem Gesetz wurden sowohl die Befugnisse des BZSt im Bereich der Außenprüfung stark erweitert als auch neue Aufgabenbereiche auf das BZSt übertragen, so die Zuständigkeit für die Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und für den Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 1 EStG (s. Begründung des Gesetzentwurfs BTDrucks 16/12400, S. 16 f.). Damit erforderlich werdende Anpassungen der Regelungen der [X.] zu § 50a EStG (als §§ 73a bis 73g EStDV) hat der Gesetzgeber angeschlossen (Beschluss des [X.] vom 13.09.2005 - 2 [X.], [X.] 114, 196, zur Zulässigkeit der Änderung von Rechtsverordnungen durch den Gesetzgeber). Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BTDrucks 16/12400, S. 12) und der Änderungen im Gesetzestext ist erkennbar, dass der Gesetzgeber die einschlägigen Regelungen der [X.] strukturiert (Schritt für Schritt, Paragraph für Paragraph und Absatz für Absatz) überprüft und dabei zahlreiche Einzelanpassungen vorgenommen hat (und zwar in § 73d Abs. 1 Satz 3, § 73e Satz 1, 2 und 5, § 73g Abs. 1 und 2 EStDV). Dieses planmäßige Vorgehen lässt Fehler bei der Durchführung der erforderlichen Anpassungsarbeiten --entgegen der Auffassung des [X.]-- als ausgeschlossen erscheinen.

Von Anpassungen unberührt und damit bewusst unverändert blieb § 73d Abs. 2 EStDV. Danach ist bei der Veranlagung des Vergütungsschuldners zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer (im Streitfall: Klägerin) und bei Außenprüfungen, die bei dem Vergütungsschuldner vorgenommen werden, auch zu prüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten und abgeführt worden sind. Diese Regelung, die eindeutig die [X.] der ordnungsmäßigen Erfüllung der Abzugspflicht bei dem ohnehin der "normalen" Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 [X.] unterliegenden Vergütungsschuldner durch die Landesfinanzbehörde vorsieht, spricht damit ebenso eindeutig dafür, dass der ändernde Gesetzgeber mit dem [X.] zur zweiten Föderalismusreform bewusst die Prüfungskompetenz für den Steuerabzug beim örtlich zuständigen Finanzamt belassen wollte und von ihm insoweit keine Aufgabenübertragung an das BZSt angeordnet wurde.

cc) Soweit die Klägerin auf [X.]-Rechtsprechung zur sogenannten [X.] verweist (z.B. [X.]-Urteile vom 19.03.2019 - VII R 27/17, [X.], 483, [X.] 2020, 31; vom 07.07.2021 - III R 21/18, [X.], 1457), aus der folge, dass eine Aufteilung der Zuständigkeit zwischen Landesfinanzbehörde und BZSt unzulässig sei, würdigt sie nicht ausreichend, dass der [X.] insoweit den Grundsatz der [X.] für die örtliche Zuständigkeit durchaus anerkannt hat. Vorliegend geht es jedoch um die sachliche Zuständigkeit. Diesbezüglich hat der [X.] in seinem Urteil vom 07.07.2021 - III R 21/18 ([X.], 1457) in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung ausgeführt, dass die sachliche Zuständigkeit gegenständlich den Tätigkeitsbereich einer Behörde, damit die Zuordnung einer bestimmten Aufgabe des materiellen Sachrechts an eine Verwaltungseinheit, beschreibt. Sie bestimmt Gegenstand, Inhalt und Umfang der zugewiesenen Aufgaben; dabei kann es sich um die Zuordnung einer bestimmten Aufgabe oder eines beschränkten oder umfassenden Aufgabenbereichs an eine Behördenart oder an eine einzelne Behörde handeln. Die sachliche Zuständigkeit muss wegen des Vorbehalts des Gesetzes und als wesentliche Regelung des Verwaltungsverfahrens in einem grundrechtlich geschützten Bereich durch Gesetz im Sinne des § 4 [X.] geregelt werden.

Auf dieser Grundlage ist eine gesetzlich angeordnete (nur) beschränkte Aufgabenübertragung an das BZSt mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 [X.] erfolgt.

dd) Soweit die Klägerin darüber hinaus auf Art. 108 Abs. 4 GG verweist, beachtet sie nicht hinreichend, dass die gesetzlich tatsächlich vollzogene Aufgabenübertragung, die sich an den Maßgaben des Art. 108 Abs. 4 GG auszurichten hat, vorliegend nicht im Streit steht. Denn auch die Klägerin zweifelt die Rechtmäßigkeit der auf gesetzlicher Grundlage vollzogenen Zuständigkeitsverlagerung für die Antragsveranlagung und den Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht an. Die "[X.]" einer Verwaltungsaufgabe (hier: die Außenprüfung des [X.] bei beschränkt Steuerpflichtigen) muss sich aber an Art. 108 Abs. 4 GG nicht messen lassen. Im Übrigen ist das Zusammenwirken von [X.] und [X.] im Bereich der Außenprüfung in verfassungsmäßiger Weise vom Gesetzgeber durch die spezielle Bestimmung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 19 [X.] geregelt worden.

3. Den als Anregungen gegenüber dem erkennenden Senat zu verstehenden "[X.]" der Klägerin war nicht zu entsprechen.

a) Diese Anträge zielen zum einen auf Anfragen bei anderen Senaten des [X.] oder auf die Vorlage der Sache an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.] ab. Die Klägerin geht hierbei davon aus, dass die streitige, von einer Landesfinanzbehörde erlassene Prüfungsanordnung nichtig beziehungsweise rechtswidrig sei. Nach der vorstehend unter II.2. der Gründe dieses Urteils niedergelegten Begründung ist die Prüfungsanordnung aber rechtmäßig, sodass sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht stellen.

b) Einer Vorlage des Verfahrens an das [X.] oder den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es nicht. Die Klägerin zieht insoweit die Verfassungsmäßigkeit des § 73d Abs. 2 EStDV im Hinblick auf eine nicht hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e EStG) in Zweifel beziehungsweise sie hält § 73d Abs. 2 EStDV für unionsrechtswidrig (Verstoß gegen den [X.]en Effektivitätsgrundsatz oder den [X.] gewährleisteten gerichtlichen Rechtsschutz beziehungsweise die Dienstleistungsfreiheit). Auf § 73d Abs. 2 EStDV kommt es indes für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an. Denn diese Norm stellt nicht die Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Prüfungsanordnung dar.

Das [X.] ist als Landesfinanzbehörde für die Anordnung einer Außenprüfung bei der Klägerin sachlich zuständig. Denn nur die Durchführung der Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des [X.] gemäß § 50a Abs. 1 EStG wurden auf das BZSt übertragen, nicht aber die im Sinne der §§ 193 ff. [X.] formalisierte Prüfung der entsprechenden Besteuerungsgrundlagen in einem gesonderten Verfahren. Die formalisierte Prüfung betrifft die Verwaltung der Einkommensteuer von beschränkt Steuerpflichtigen und bleibt damit im sachlichen Zuständigkeitsbereich des [X.] als Landesfinanzbehörde.

Nach § 193 Abs. 1, § 196 [X.] war das --sachlich zuständige-- [X.] "voraussetzungslos" ermächtigt, bei der Klägerin als einer Gewerbetreibenden eine Außenprüfung anzuordnen. Da die Klägerin auch [X.]pflichten trafen, hat das [X.] ergänzend § 193 Abs. 2 Nr. 1 [X.] herangezogen (vgl. allgemein auch [X.] in Tipke/[X.], § 193 [X.] Rz 29; [X.] in [X.], [X.] § 193 Rz 69). Schließlich konnte es den sachlichen Umfang der Prüfung bei der Klägerin dahin bestimmen, dass auch die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen (im Streitfall: der beschränkt steuerpflichtigen Künstler) geprüft werden, da die Klägerin verpflichtet war, für Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten (§ 194 Abs. 1 Satz 4 [X.]).

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

I R 21/21

20.12.2023

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 10. März 2021, Az: 7 K 1/21, Urteil

§ 5 Abs 1 S 1 Nr 12 FVG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 FVG, § 19 FVG, § 193 AO, §§ 193ff AO, § 73a EStDV 2000, §§ 73aff EStDV 2000, Art 108 Abs 4 GG, § 50a EStG 2009, § 73d Abs 2 EStDV 2000, EStG VZ 2020, Art 267 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.12.2023, Az. I R 21/21 (REWIS RS 2023, 10430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10430

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