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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:161116BIXZB85.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB
85/16
vom
16. November 2016
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], Dr.
Schoppmeyer und Meyberg
am
16.
November 2016
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 4. Oktober 2016 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der als "[X.] -
UNZULÄSSIGKEIT -
ANTRAG"
bezeich-nete Rechtsbehelf des [X.] vom 10. Oktober 2016 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil diese das an sich statthafte Rechtsmittel wäre. Sie ist vorlie-gend jedoch nicht eröffnet, weil dies für das Verfahren über die Ablehnung von Richtern weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§
574 Abs. 1 Satz Nr. 1 ZPO) noch das [X.] als Beschwerdegericht die [X.] zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss -
wie hier
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keinen Ausspruch der Zulassung, so heißt das, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist ([X.], Beschluss vom 12.
März 2009
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IX [X.], [X.], 1058 Rn. 7 ff; vom 9. Juni 2016 -
IX [X.], [X.] ZPO § 574 Rn. 3). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet
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anders als bei der Revision
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auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der 1
-
3
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Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff). Daneben kann dahinstehen, dass der Rechtsbeschwerde auch deshalb der Erfolg versagt bliebe, weil sie nicht beim [X.] als dem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden (§
575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und der Kläger auch nicht durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser
[X.]
Pape
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.09.2016 -
15 [X.]/16 -
O[X.], Entscheidung vom 04.10.2016 -
4 W 526/16 -
Meta
16.11.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2016, Az. IX ZB 85/16 (REWIS RS 2016, 2345)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2345
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