Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2016, Az. IX ZB 85/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2345

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:161116BIXZB85.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
85/16
vom

16. November 2016

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], Dr.
Schoppmeyer und Meyberg

am
16.
November 2016

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 4. Oktober 2016 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der als "[X.] -
UNZULÄSSIGKEIT -
ANTRAG"
bezeich-nete Rechtsbehelf des [X.] vom 10. Oktober 2016 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil diese das an sich statthafte Rechtsmittel wäre. Sie ist vorlie-gend jedoch nicht eröffnet, weil dies für das Verfahren über die Ablehnung von Richtern weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§
574 Abs. 1 Satz Nr. 1 ZPO) noch das [X.] als Beschwerdegericht die [X.] zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss -
wie hier
-
keinen Ausspruch der Zulassung, so heißt das, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist ([X.], Beschluss vom 12.
März 2009
-
IX [X.], [X.], 1058 Rn. 7 ff; vom 9. Juni 2016 -
IX [X.], [X.] ZPO § 574 Rn. 3). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet
-
anders als bei der Revision
-
auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der 1
-

3

-
Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff). Daneben kann dahinstehen, dass der Rechtsbeschwerde auch deshalb der Erfolg versagt bliebe, weil sie nicht beim [X.] als dem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden (§
575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und der Kläger auch nicht durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Kayser
[X.]
Pape

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.09.2016 -
15 [X.]/16 -

O[X.], Entscheidung vom 04.10.2016 -
4 W 526/16 -

Meta

IX ZB 85/16

16.11.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2016, Az. IX ZB 85/16 (REWIS RS 2016, 2345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2345

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