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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 80/12
vom
25. April
2012
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. April 2012
gemäß §
349 Abs. 1 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 [X.]).
Durch am 25. Oktober 2011 beim Landgericht mit [X.] eingegan-genes Schreiben vom 21. Oktober 2011 hat der Angeklagte ausdrücklich auf nicht in Revision gehe"). Mit am selben Tag, jedoch erst nach 18.00 Uhr, [X.] hat der Verteidiger des Angeklagten Revision [X.]. Im Schreiben vom 12. März 2012 hat der Angeklagte dazu mitgeteilt, dass er "keine Revision möchte und das Urteil vom 18. Oktober 2011 nochmals annehme".
Nach Aktenlage, insbesondere auch den Ausführungen des [X.] der Strafkammer ([X.]. 943, 944) ist davon auszugehen, dass der Rechtsmittelverzicht zeitlich vor Einlegung der Revision erklärt wurde. Hat der Verurteilte wirksam einen Rechtsmittelverzicht erklärt, ist die [X.] seines Verteidigers nach eingetretener Rechtskraft des Urteils unwirksam (vgl. u.a. [X.], 208; [X.] NJW 1978, 330). Ein trotz Rechtsmittel-1
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verzichts eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, wenn -
wie hier -
die Wirksamkeit des Verzichts nicht bestritten wird (vgl. u.a. [X.], [X.], 54. Aufl., § 302 Rn. 26). Anhaltspunkte dafür, dass der Rechts-mittelverzicht unwirksam sein könnte, sind nicht ersichtlich. Der wirksame Rechtsmittelverzicht führt daher zur Unzulässigkeit der Revision.
[X.]Hebenstreit
Jäger [X.]
Meta
25.04.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2012, Az. 1 StR 80/12 (REWIS RS 2012, 6941)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6941
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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