Bundespatentgericht, Urteil vom 04.02.2014, Az. 3 Ni 5/13

3. Senat | REWIS RS 2014, 8183

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Gegenstand

(Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Telmisartan" – zur Nichtigkeit von ergänzenden Schutzzertifikaten bei Wirkstoffkombinationen aus einem durch das Grundpatent als solchen geschützten und einem weiteren seit langem bekannten Wirkstoff - eine (nationale) Beschränkung des Grundpatents wirkt auf bzw. vor den Zeitpunkt der Antragstellung des betreffenden Schutzzertifikats zurück – zu den Aufgaben er nationalen Gerichte – zum Gegenstand und zur Statthaftigkeit von Vorabentscheidungsersuchen


Leitsatz

Telmisartan

1. Ein ergänzendes Schutzzertifikat ist nichtig, wenn es eine Wirkstoffkombination aus einem durch das Grundpatent als solchen geschützten und einem weiteren seit langem bekannten Wirkstoff betrifft und bereits vorher für den als solchen geschützten Wirkstoff allein ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt worden war, das dem Inhaber dieselben Rechte wie das Grundpatent und zwar auch für die Verwendung einer Kombination der beiden Wirkstoffe gewährte (EuGH – C-443/12 – Actavis ./. Sanofi). Dies gilt auch, wenn der weitere Wirkstoff in einem Anspruch des Grundpatents ausdrücklich bezeichnet ist.

2. Eine (nationale) Beschränkung des Grundpatents wirkt auf bzw. vor den Zeitpunkt der Antragstellung des betreffenden Schutzzertifikats zurück. Die Rückwirkung der Beschränkung ist auch bei der Beurteilung der Nichtigkeit des Schutzzertifikats beachtlich.

3. Die Entscheidung von Einzelfällen auf Grundlage der Auslegung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH ist Aufgabe der nationalen Gerichte.

4. Entscheidungen des EuGH können nicht Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens sein.

5. Ein Vorabentscheidungsersuchen ist nur bei einer Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen statthaft.

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] ergänzende

Schutzzertifikat 102 99 029

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie des Richters Dipl.-Chem. Dr. [X.], der Richterin [X.], des Richters Dipl.-Chem. Dr. Lange und des Richters Dipl.-Chem. Dr. Wismeth

für Recht erkannt:

Urteil:

I. Das ergänzende [X.] wird für nichtig erklärt.

[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

I[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klage richtet sich gegen das mit Beschluss des [X.] vom 27. Januar 2006 für die vormalige Beklagte erteilte ergänzende [X.] 102 99 029.8 mit der Erzeugnisbezeichnung „[X.], gegebenenfalls in Form seiner Säureadditionssalze in Kombination mit [X.]“. Die Laufzeit des Zertifikats reicht vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2017.

2

Dem [X.] liegt das am 31. Januar 1992 beim [X.] angemeldete, die Prioritäten der [X.] Anmeldungen 41 03 492 vom 6. Februar 1991, 41 17 121 vom 25. Mai 1991 und 41 37 812 vom 16. November 1991 in Anspruch nehmende und mit Wirkung für die [X.] erteilte [X.] Patent EP 0 502 314 (Grundpatent) zu Grunde, das vom [X.] unter dem Aktenzeichen 592 09 330.1 geführt wird und dessen Schutzdauer am 31. Januar 2012 abgelaufen ist.

3

Das [X.] nimmt insgesamt zehn Genehmigungen für das Inverkehrbringen gemäß Verordnungen ([X.]) Nr. 1768/92 Art. 3 lit. b und Nr. 1610/96 Art. 3 Abs. 1 lit. b mit den Nummern [X.]/1/02/213/001 bis [X.]/1/02/213/010 jeweils vom 19. April 2002 in Anspruch. In diesen Genehmigungen wird als Erzeugnis jeweils „[X.] – [X.]/[X.]“ identifiziert.

4

Das Grundpatent betrifft „[X.], diese Verbindungen enthaltende Arzneimittel und Verfahren zu ihrer Herstellung“.

5

Die Patentansprüche 1 bis 10 in der erteilten Fassung lauten wie folgt:

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6

Wegen des Wortlauts des die Anspruchsfassung abschließenden Verfahrensanspruchs 11 wird auf die Patentschrift in der erteilten Fassung verwiesen.

7

Gemäß Antrag der Patentinhaberin auf Beschränkung gemäß § 64 [X.] hat das [X.] im Beschluss vom 31. Juli 2013 (15 W (pat) 25/12) den [X.] Teil [X.] des [X.]n Patents EP 0 502 314 [X.] auf folgende Fassung der nunmehrigen Patentansprüche 1 bis 7 beschränkt:

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8

Wegen des Wortlauts der weiteren Ansprüche 8 bis 11 in der beschränkten Fassung wird auf den Beschluss vom 31. Juli 2013 Bezug genommen.

9

Bereits mit Beschluss vom 19. April 2001 hatte das [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] 75 032.7 aus dem Grundpatent EP 0 502 314 ein [X.] für den Monowirkstoff [X.] als zugelassenes Erzeugnis erteilt. Die Bezeichnung des Erzeugnisses lautete „Wirkstoff des Arzneimittels [X.] in [X.] dem Schutz des [X.] unterliegenden Formen“. Der in der zugrundeliegenden Zulassung identifizierte Wirkstoff ist ausschließlich [X.].

Die Klägerin ist der Auffassung, das Beschränkungsverfahren habe zu einer Schutzbereichserweiterung des [X.] geführt. Die Nichtigkeit des [X.] ziehe die Nichtigkeit des [X.]s nach sich. Zum Anmeldezeitpunkt sei das Erzeugnis nicht durch ein in [X.] befindliches Grundpatent geschützt gewesen. Die Wirkstoffkombination sei zum Zeitpunkt der Zertifikatsanmeldung nicht in den Ansprüchen des [X.] genannt gewesen. Die patentrechtliche Rückwirkung der Beschränkung des [X.] erstrecke sich nicht auf die Erteilungsvoraussetzungen für das [X.]. Das ergänzende [X.] sei entgegen des Art. 3 lit. [X.] ([X.]) Nr. 469/2009 erteilt worden. Der [X.] umfasse nach seinem Wortlaut auch die Alternative [X.] ohne [X.] ([X.]). Gegenüber dem bereits für „[X.]“ erteilten [X.] liege für die beanspruchte Wirkstoffkombination kein davon verschiedenes Erzeugnis im Sinne der Entscheidung des [X.] in der Rechtssache [X.]/12 ([X.] ./. [X.]) vor. Der weitere Wirkstoff sei nicht aufgrund eines eigenständigen erfinderischen Beitrags einbezogen worden. Aus der Beschreibung des [X.] ergebe sich zudem kein Hinweis auf einen überraschenden Vorteil der Wirkstoffkombination. Die Nichtigkeit des [X.]s folge auch daraus, dass das Grundpatent insbesondere im Lichte folgender Entgegenhaltungen nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe:

K1 EP 0 400 835 A1

K2 EP 0 392 317 A2

K3 [X.] 4 528 195

K4 EP 0 266 989 A2

[X.] Prof. Dr. [X.], [X.]; Gutachten, [X.], 2013.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das ergänzende [X.] 102 99 029.8 für nichtig zu erklären.

Hilfsweise beantragt sie, das Verfahren bis zur Entscheidung des Vorabentscheidungsersuchens an den [X.] [X.]/13 auszusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 3 gemäß Schriftsatz vom 23. September 2013 erhält.

Weiter hilfsweise beantragt die Beklagte, das Verfahren auszusetzen und die Sache im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens dem [X.] vorzulegen. Wegen der Vorlagefragen wird auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 31. Januar 2014 sowie die Anlage [X.] Bezug genommen.

Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 23. September 2013 (Anlage 3) verwiesen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie ist insbesondere der Ansicht, die Entscheidung des [X.] in der Rechtssache [X.]/12 sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht unmittelbar anwendbar. Nach der [X.] ([X.]) Nr. 469/2009 seien Wirkstoffe und Wirkstoffzusammensetzungen unterschiedliche Erzeugnisse. [X.] werde vom Grundpatent als Erzeugnis in seiner Kombination mit [X.] geschützt. Hierfür reiche aus, dass [X.] als zu kombinierender Wirkstoff in dem Grundpatent konkret bezeichnet sei.

Sie stützt sich dabei unter anderem auf folgende Dokumente:

Anl. 1 Entscheidung der [X.] vom 19. April 2002 über die Zulassung des Humanarzneimittels „[X.] – [X.]/[X.]“

Anl. 1a Anhang I zur Entscheidung vom 19. April 2002: Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels

Anl. 2 Beschluss des B[X.] – 15 W (pat) 25/12 - vom 31. Juli 2013

Anl. 3 Fassung des [X.] gemäß Hilfsanträgen 1, 2 und 3

[X.] 0 647 140 [X.] ([X.] University)

BK-5 Entscheidung [X.] der [X.] des [X.] vom 11. Dezember 1989

BK-6 [X.] Übersetzung des Vorlagebeschlusses des [X.] High Court of Justice vom 23. September 2013 in der Rechtssache [X.] Group [X.] et al. ./. Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG

BK-7 Richtlinien des [X.] zur Anwendung der Entscheidung [X.], [X.]/10-

[X.] Vorlagefragen der Beklagten – 3 Ni 5/13, B[X.] – an den [X.] vom 31. Januar 2014

[X.] Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2013 vor dem Gericht von [X.], Handelskammer, [X.], [X.] Group [X.] et al. ./. BOEHRINGER INGELHEIM PHARMA GMBH & CO KG et al.

[X.]a [X.] Übersetzung von [X.]

BK-10 Vorläufige Stellungnahme des Gerichtsgutachters [X.] vom 27. Januar 2014 in dem [X.] Fall [X.] s.r.l. ./. [X.] vor dem Gericht in [X.], Handelskammer, [X.]:  40813/2013

BK-10a [X.] Teilübersetzung von BK-10

Das streitgegenständliche [X.] ist am 25. Oktober 2013 auf die jetzige Beklagte umgeschrieben worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage erweist si[X.]h als zulässig und begründet.

[X.]

1. Das ergänzende S[X.]hutzzertifikat für Arzneimittel DE 102 99 029.8 ist gemäß der Verordnung [X.] ([X.]) Nr. 469/2009 [X.] m. § 16a [X.] für das zugelassene Erzeugnis „Mi[X.]ardis Plus ([X.]/[X.]thiazid)“ erteilt worden (vgl. [X.]. 1 und 1a).

Es betrifft eine Zusammensetzung aus den beiden voneinander sowohl in stoffli[X.]her als au[X.]h in funktioneller Hinsi[X.]ht vers[X.]hiedenen Wirkstoffen [X.] und [X.](o)thiazid.

2. Das in dem [X.] in Anspru[X.]h genommene Grundpatent [X.] ([X.] Teil aus EP 0 502 314 [X.]) wurde auf Antrag der Patentinhaberin gemäß § 64 [X.] dur[X.]h Bes[X.]hluss des [X.] 15 W (pat) 25/12 vom 31. Juli 2013 in den Stoffansprü[X.]hen sowie in den darauf jeweils rü[X.]kbezogenen Arzneimittel-, Verwendungs- und Verfahrensansprü[X.]hen einges[X.]hränkt.

1-Rezeptor antagonistis[X.]her Wirkung, diese Verbindungen enthaltende Arzneimittel bzw. deren Verwendung zur Herstellung von Arzneimitteln und Verfahren zu ihrer Herstellung, darunter 4’-[[2-n-Propyl-4-methyl-6-(1-methylbenzimidazol-2-yl)-benzimidazol-1-yl]-methyl]-biphenyl-2-[X.]arbonsäure ([X.]), vgl. Patentanspru[X.]h 5.

In dem Grundpatent sind die [X.] na[X.]hfolgend wie folgt explizit bes[X.]hrieben (S. 12 [X.] 53 bis [X.] 12):

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Diese werden vom erteilten Patentanspru[X.]h 8 erfasst.

1-Rezeptor-Antagonisten und Monowirkstoff [X.] bzw. dessen Salze als au[X.]h dessen Wirkstoffkombinationen mit jeweils einem der darin expressis verbis aufgeführten, bereits bekannten Wirkstoffe, darunter [X.]thiazid (6-Chlor-3,4-dihydro-2H-1,2,4-benzothiadiazin-7-sulfonamid-1,1-dioxid), zum Gegenstand.

Bei [X.]thiazid handelt es si[X.]h um eine bereits geraume [X.] vor dem [X.]rang des vorliegenden [X.] bekannte [X.]hemis[X.]he Verbindung mit diuretis[X.]her Wirkung, die bereits als [X.] sowie in Kombination mit anderen Wirkstoffen, beispielsweise mit den [X.]n Captopril ([X.]®) oder [X.] (Rena[X.]or®), arzneimittelre[X.]htli[X.]he Zulassungen erlangt hat (vgl. [X.], S. 10).

I[X.]

Das streitgegenständli[X.]he S[X.]hutzzertifikat ist na[X.]h Art. 15 Abs. 1 lit. [X.] ([X.]) Nr. 469/2009 (im Folgenden: [X.]) für ni[X.]htig zu erklären, da für das Erzeugnis bereits ein Zertifikat erteilt worden ist (Art. 3 lit. [X.] [X.]).

Die weiteren geltend gema[X.]hten Ni[X.]htigkeitsgründe greifen dagegen ni[X.]ht.

1. Na[X.]h Art. 3 lit. [X.] [X.] wird ein Zertifikat für das antragsgemäße Erzeugnis erteilt, wenn in dem Mitgliedsstaat zum [X.]punkt dieser Anmeldung für dieses Erzeugnis ni[X.]ht bereits ein Zertifikat erteilt wurde.

Bei dem in Art. 1 lit. b [X.] definierten Begriff des Erzeugnisses handelt es si[X.]h um einen eigenständigen Begriff, der weder mit der patentre[X.]htli[X.]hen Erfindung no[X.]h mit dem Gegenstand der arzneimittelre[X.]htli[X.]hen Genehmigung für das Inverkehrbringen glei[X.]hzusetzen ist, sondern dessen Inhalt und Grenzen dur[X.]h Auslegung der Verordnung zu bestimmen sind (S[X.]hell GRUR Int. 2013, 509).

a) Dieser Begriff des Erzeugnisses hat in jüngster [X.] dur[X.]h zwei Ents[X.]heidungen des [X.] vom 12. Dezember 2013 in den Re[X.]htssa[X.]hen A[X.]tavis ./. [X.] - [X.]/12 - (im Folgenden „

In beiden Ents[X.]heidungen nimmt der [X.] an, dass auf Grundlage eines Patents, dur[X.]h das mehrere, si[X.]h voneinander unters[X.]heidende „Erzeugnisse“ ges[X.]hützt werden, grundsätzli[X.]h mehrere ergänzende S[X.]hutzzertifikate in Bezug auf die einzelnen, unters[X.]hiedli[X.]hen Erzeugnisse erteilt werden können. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese jeweils im Sinne von Art. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 1 lit. b und [X.] [X.] „als sol[X.]he“ dur[X.]h das Grundpatent ges[X.]hützt sind ([X.] -

Für den S[X.]hutz „als sol[X.]hen“ lässt es der [X.] ni[X.]ht ausrei[X.]hen, dass das jeweilige Erzeugnis in den Ansprü[X.]hen des [X.] genannt ist (so [X.], Urteil vom 24. November 2011 – [X.] – Medeva ./. Comptroller General of Patents, Designs an [X.], im Folgenden „

Im Ergebnis ist der [X.] der Erteilung eines weiteren S[X.]hutzzertifikats aufgrund einer späteren arzneimittelre[X.]htli[X.]hen Genehmigung für das Inverkehrbringen entgegen getreten, sofern für einen neuartigen Wirkstoff auf Grundlage des ihn s[X.]hützenden Patents und einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines ihn enthaltenden Monopräparats bereits ein ergänzendes S[X.]hutzzertifikat erteilt worden war und die spätere arzneimittelre[X.]htli[X.]he Genehmigung diesen Wirkstoff zusammen mit einem anderen, als sol[X.]hen dur[X.]h das Patent ni[X.]ht ges[X.]hützten Wirkstoff enthält ([X.] -

b) Die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] stellt eine Abkehr von der verbreiteten bisherigen Re[X.]htspraxis in Deuts[X.]hland dar. Dana[X.]h sind der (Mono-) Wirkstoff des [X.] und eine [X.] aus diesem (Mono-) Wirkstoff und einem weiteren Wirkstoff als unters[X.]hiedli[X.]he Erzeugnisse angesehen worden, au[X.]h wenn dieser weitere Wirkstoff für si[X.]h allein betra[X.]htet ni[X.]ht Gegenstand der Erfindung des [X.] ist.

Diese Auslegung des Art. 3 lit. [X.] [X.] ist vom [X.] im Wesentli[X.]hen damit begründet worden, die Fors[X.]hung im pharmazeutis[X.]hen Berei[X.]h dadur[X.]h zu fördern, dass (nur) ein ergänzendes S[X.]hutzzertifikat pro Erzeugnis, das im engeren Sinn als Wirkstoff verstanden wird, erteilt wird ([X.]

[X.]) Bezogen auf das gegenständli[X.]he S[X.]hutzzertifikat führt die vom [X.] vorgenommene Auslegung zu dessen Ni[X.]htigkeit na[X.]h Art. 15 Abs. 1 lit. a [X.] m. Art. 3 lit. [X.] [X.].

aa) Das Grundpatent EP 0 502 314 [X.] des vorliegend mit Ni[X.]htigkeitsklage angegriffenen S[X.]hutzzertifikats betrifft ein dur[X.]h eine Markush-Formel bes[X.]hriebenes Kollektiv neuer Benzimidazolderivate mit AT1-Rezeptor antagonistis[X.]her Wirkung sowie eine Gruppe Wirkstoffkombinationen aus diesen Benzimidazolen, darunter der neue Wirkstoff [X.], und aus bereits bekannten Stoffen mit z. B. Blutdru[X.]k senkender, diuretis[X.]her und/oder Calium antagonistis[X.]her Wirkung, darunter [X.]thiazid, somit au[X.]h die Wirkstoffkombination aus [X.] und [X.]thiazid.

In dem für das angegriffene S[X.]hutzzertifikat in Anspru[X.]h genommenen Grundpatent, in der hier maßgebli[X.]hen bes[X.]hränkten Fassung ebenso wie in der erteilten Fassung, sind Benzimidazolderivate, darunter [X.], sowohl als Monowirkstoffe als au[X.]h in Kombination mit bereits bekannten Wirkstoffen, darunter das Diuretikum [X.]thiazid, unter S[X.]hutz gestellt (vgl. EP 0 502 314 [X.], Ansprü[X.]he 1 bis 5 und 8 [X.] m. S. 12, [X.] 53 bis [X.] 12). Dabei ist [X.]thiazid ni[X.]ht nur als zu kombinierender Wirkstoff expressis verbis benannt, sondern in seiner Wirkstoffkombination mit [X.] au[X.]h dur[X.]h zahlenmäßig bestimmt gehaltene Wirkstoffangaben ausgestaltet (vgl. EP 0 502 314 [X.] S. 12, [X.] 53 bis 55 [X.] m. S. 13, [X.] 9 bis 12, insbesondere [X.] 11).

erste S[X.]hutzzertifikat DE 199 75 032 gewährte seinem Inhaber na[X.]h Art. 5 [X.] bereits dieselben Re[X.]hte wie das Grundpatent und zwar für jede vor seinem Ablauf genehmigte Verwendung seines Wirkstoffes [X.] als Arzneimittel, damit au[X.]h für die Verwendung in Kombination mit weiteren Wirkstoffen, beispielsweise mit [X.]thiazid. Insofern bekam die Inhaberin des [X.] na[X.]h dessen Ablauf am 31. Januar 2012 mit dem für den (Mono-) Wirkstoff [X.] erteilten ersten S[X.]hutzzertifikat für den [X.]raum vom 1. Februar 2012 bis eins[X.]hließli[X.]h 11. Dezember 2013 bereits au[X.]h einen ergänzenden S[X.]hutz für Erzeugnisse bzw. Wirkstoffkombinationen aus [X.] und einem oder mehreren weiteren Wirkstoffen, so au[X.]h für die Wirkstoffkombination mit [X.]thiazid. Dieser ergänzende S[X.]hutz erstre[X.]kte si[X.]h auf Kombinationen von [X.] mit jedweden weiteren Wirkstoffen (vgl. [X.] C-574/11 -

bb) Im vorliegenden Fall ist [X.] [X.] des [X.] wie [X.] in [X.] –

1-Rezeptor Antagonisten und [X.]thiazid – ähnli[X.]h wie bei der Kombination von [X.]n und [X.]thiazid – aufgrund der unters[X.]hiedli[X.]hen Wirkme[X.]hanismen der einzelnen Monowirkstoffe zwar zu einer deutli[X.]hen Verstärkung der blutdru[X.]ksenkenden Wirkung gegenüber den Einzelwirkstoffen bei deren isolierter Verabrei[X.]hung kommt. Dabei heben si[X.]h darüber hinaus – bei geeigneter Dosierung in der fixen Kombination – die jeweils dur[X.]h [X.] und AT1-Rezeptor Antagonisten bedingte Hyperkaliämie und die dur[X.]h [X.]thiazid bedingte Hypokaliämie in vorteilhafter Weise auf (vgl. [X.] insbesondere Zusammenfassung).

Eine eigene erfinderis[X.]he Qualität ist jedo[X.]h für die streitgegenständli[X.]he [X.] ebenso wenig erkennbar wie für die der Ents[X.]heidung des [X.] –

1-Rezeptor Antagonisten [X.] bzw. dessen [X.] als diuretis[X.]her Wirkstoff per se bekannt war und deshalb als sol[X.]her ni[X.]ht die zentrale erfinderis[X.]he Tätigkeit des [X.] darstellen kann. Die Patentfähigkeit der gegenständli[X.]hen Kombination aus [X.] und [X.]thiazid wird ledigli[X.]h von dem darin enthaltenen Wirkstoff [X.] getragen.

[X.][X.]) Der Anwendung der vom [X.] in der Ents[X.]heidung

Der [X.] hat in

Die entspre[X.]henden Ausführungen des [X.] sind insbesondere im Li[X.]hte seiner Ents[X.]heidung

Aus dieser Gegenüberstellung der Vors[X.]hriften des Art. 3 lit. a und Art. 3 lit. [X.] [X.] in der Ents[X.]heidung des [X.] ergibt si[X.]h, dass die Grundsätze der

dd) Der streitgegenständli[X.]he Fall ist au[X.]h anders gelagert als der [X.] -

2. Soweit si[X.]h die Klägerin auf eine S[X.]hutzberei[X.]hserweiterung des in Anspru[X.]h genommenen [X.] in dem Bes[X.]hränkungsverfahren gemäß § 64 [X.] sowie auf eine unzulässige patentre[X.]htli[X.]he Rü[X.]kwirkung dieser Bes[X.]hränkung an si[X.]h stützt, ist das Klagevorbringen unbegründet.

a) Dur[X.]h die in dem Bes[X.]hluss des [X.] vom 31. Juli 2013 ([X.]. 15 W (pat) 25/12) tenorierte Bes[X.]hränkung des [X.] mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deuts[X.]hland (§ 64 [X.]) sind die ursprüngli[X.]h sowie im Streitpatent offenbarten [X.] expressis verbis in den Patentanspru[X.]h aufgenommen und damit die in [X.] -

Na[X.]h der hier maßgebli[X.]hen nationalen Re[X.]htspre[X.]hung ([X.], 701 -

Dies trifft hier ni[X.]ht zu. Vielmehr werden im vorliegenden Fall die streitgegenständli[X.]hen Wirkstoffkombinationen bei Ermittlung des te[X.]hnis[X.]hen Sinngehalts unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Bes[X.]hreibung von dem ursprüngli[X.]hen Patentanspru[X.]h 8 des [X.] EP 0 502 314 [X.] tatsä[X.]hli[X.]h erfasst. Bei [X.]hemis[X.]he Verbindungen enthaltenden Mittelansprü[X.]hen mit einer, wie hier, übli[X.]hen offenen Anspru[X.]hsfassung besteht jedenfalls dann kein Widerspru[X.]h zwis[X.]hen te[X.]hnis[X.]her Lehre des Patentanspru[X.]hs und te[X.]hnis[X.]her Lehre der Bes[X.]hreibung und es kommt zu keiner inhaltli[X.]hen Erweiterung, wenn – wie vorliegend – die Bes[X.]hreibung die betreffenden weiteren Wirk- und/oder Zusatzstoffe als zur Erfindung gehörend offenbart.

Was die seitens der Klägerin bemängelte Bestimmtheit bzw. die Definition und die Bedeutung des „Nennungsberei[X.]hs“ bzw. S[X.]hutzberei[X.]hs des [X.]-[X.] am Anmeldetag des S[X.]hutzzertifikats und damit vor der Patentbes[X.]hränkung anbelangt, so lassen si[X.]h die Zahlwörter bzw. Begriffe „ein(e)“ und „ein oder mehrere“ in dem Patentanspru[X.]h 8 der erteilten Fassung jedenfalls ni[X.]ht zu Lasten der ausweisli[X.]h der Patentbes[X.]hreibung als zur Erfindung gehörend ggf. zusätzli[X.]h enthaltenen und expressis verbis benannten [X.] auslegen. Au[X.]h im Übrigen ist ein Widerspru[X.]h zwis[X.]hen dem diesbezügli[X.]h in offener Fassung formulierten Patentanspru[X.]h und der Patentbes[X.]hreibung na[X.]h Maßgabe von [X.] -

b) Die nationale Bes[X.]hränkung wirkt auf bzw. vor den [X.]punkt der Antragstellung des betreffenden S[X.]hutzzertifikats zurü[X.]k. So verweist der [X.] in der Ents[X.]heidung [X.]/11 -

Ni[X.]hts anderes ergibt si[X.]h aus der Systematik von Art. 3 [X.] und Art. 15 [X.]. Während Art. 15 Abs. 1 lit. [X.] die tatsä[X.]hli[X.]he Sa[X.]hlage zum Erteilungszeitpunkt des S[X.]hutzzertifikats erfasst, betrifft Art. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] Ereignisse, die der Erteilung in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht na[X.]hfolgen. Davon unberührt bleibt die dem nationalen Patentre[X.]ht unterliegende Frage, ob eine Bes[X.]hränkung des [X.] auf den [X.]punkt der Anmeldung zurü[X.]kwirkt (§ 64 Abs. 1 [X.]). Diese Regelung wird s[X.]hon wegen der unters[X.]hiedli[X.]hen Re[X.]htssetzungskompetenz ni[X.]ht dur[X.]h die das S[X.]hutzzertifikat betreffenden Vors[X.]hriften der Art. 3 [X.] und Art. 15 [X.] umgestaltet.

Die Ni[X.]htigkeit eines Zertifikats tritt na[X.]h Art. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] au[X.]h dann ein, wenn das Grundpatent (mit Rü[X.]kwirkung) für ni[X.]htig erklärt oder derart bes[X.]hränkt wird, dass das Erzeugnis von den (bes[X.]hränkten) Patentansprü[X.]hen ni[X.]ht mehr erfasst wird. Es ist insbesondere unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Zwe[X.]ks der Verordnung, der darin besteht, mögli[X.]hst effektiven S[X.]hutz zur Förderung der Fors[X.]hung im pharmazeutis[X.]hen Berei[X.]h zu gewährleisten und ents[X.]heidend zur ständigen Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung beizutragen (vgl. etwa [X.] -

Au[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zeigt, dass ein ergänzendes S[X.]hutzzertifikat ledigli[X.]h den S[X.]hutz des [X.] verlängern soll, aber die glei[X.]hen Re[X.]hte und denselben S[X.]hutz gewähren soll wie das Grundpatent, wobei si[X.]h der S[X.]hutzumfang na[X.]h den eins[X.]hlägigen nationalen Vors[X.]hriften bestimmt (vgl. etwa [X.] a. a. O -

3. In der Erzeugnisbezei[X.]hnung des erteilten S[X.]hutzzertifikats „[X.], gegebenenfalls in Form seiner Säureadditionssalze in Kombination mit [X.]thiazid“ liegt wegen des Fehlens eines Kommas na[X.]h „Säureadditionssalze“ kein Verstoß gegen die Vors[X.]hrift des Art. 3 lit. [X.] [X.] und damit darin au[X.]h kein Ni[X.]htigkeitsgrund.

Da für das glei[X.]he Grundpatent bereits das Arzneimittels[X.]hutzzertifikat DE 199 75 032.7 für [X.] als Monowirkstoff erteilt worden ist (vgl. [X.]), wäre zwar in einem weiteren Arzneimittels[X.]hutzzertifikat eine Erzeugnisbezei[X.]hnung ni[X.]ht zulässig, wel[X.]he au[X.]h den Monowirkstoff [X.] als Erzeugnis erfasst. Es ist jedo[X.]h für den auf dem Gebiet der ergänzenden S[X.]hutzzertifikate Fa[X.]hkundigen unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Gesamtsa[X.]hverhalts ohne weiteres erkennbar, dass trotz der fehlenden Kommasetzung ledigli[X.]h die Kombination von [X.] oder gegebenenfalls seinen Säureadditionssalzen mit [X.]thiazid ergänzenden S[X.]hutz genießt. Dies ergibt si[X.]h zweifelsfrei daraus, dass im Erteilungsbes[X.]hluss ([X.]) als dur[X.]h die Genehmigung identifiziertes Erzeugnis das Arzneimittel Mi[X.]ardisPlus und damit das Kombinationspräparat aus [X.] und [X.]thiazid benannt wird, und si[X.]h au[X.]h die dem S[X.]hutzzertifikat zu Grunde liegende Zulassung dur[X.]h die Kommission der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften auss[X.]hließli[X.]h auf dieses Kombinationspräparat bezieht.

4. Der Gegenstand des [X.] beruht au[X.]h auf erfinderis[X.]her Tätigkeit.

Na[X.]h dem Erlös[X.]hen des [X.] ist es zulässig, allein das ergänzende S[X.]hutzzertifikat mit der Begründung der (Teil-)Verni[X.]htbarkeit des [X.] anzugreifen, wobei das S[X.]hutzzertifikat au[X.]h mit einer Fassung des abgelaufenen [X.] verteidigt werden kann, die si[X.]h als bestandsfähig erwiesen hätte und das Zertifikat abde[X.]kt (Keukens[X.]hrijver, Patentni[X.]htigkeitsverfahren, 5. Aufl. Rn. 78; Busse/Ha[X.]ker, [X.], 7. Aufl., [X.]. 16a Rn. 142; [X.]/S[X.]hell, [X.], 9. Aufl., § 16a Rn. 71).

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen zum [X.] bzw. zur mangelnden erfinderis[X.]hen Tätigkeit der Benzimidazol-Derivate des [X.] sinngemäß auf die allgemeine Restebedeutung „Hetaryl“ für R

Strukturelles [X.] auf dem Gebiet der [X.] ist allenfalls bei Wirkstoffen mit glei[X.]her Wirkungsri[X.]htung begründbar. Insofern stellen die Dru[X.]ks[X.]hriften K3 und [X.] und das Vorbringen der Klägerin zu den dort vorkommenden Pyridyl- und Benzimidazolyl-Substituenten wegen der Ni[X.]htverglei[X.]hbarkeit der Wirkungsri[X.]htung bzw. den deutli[X.]h unters[X.]hiedli[X.]hen Indikationen die erfinderis[X.]he Tätigkeit ni[X.]ht in Frage.

50-Werte als [X.] auf (vgl. [X.], Tabelle), entspre[X.]hendes gilt für Verbindungen der K2 (vgl. dort die Tabelle auf [X.]). Sonstige Verglei[X.]hsdaten oder Verglei[X.]hsversu[X.]he hat die Klägerin ni[X.]ht vorgelegt. Au[X.]h das Europäis[X.]he Patentamt sieht zahlenmäßig bestimmt gehaltene Verglei[X.]hsversu[X.]he zur Beurteilung der erfinderis[X.]hen Tätigkeit gegenüber dem strukturell nä[X.]hstkommenden Stand der Te[X.]hnik vor (vgl. z. B. EPA T 181/82 -

Im Übrigen ist für [X.] ([X.]), dessen Salze sowie diese allein oder in Kombination mit den ausgewiesenen [X.]n formulierten Arzneimittel die erfinderis[X.]he Tätigkeit in Anbetra[X.]ht der [X.] und in-vivo Daten und dem letztli[X.]h daraus resultierenden Markterfolg des [X.]s zweifelsfrei anzuerkennen. Diese Effekte tragen – in Übereinstimmung mit übli[X.]her Patentpraxis auf dem Gebiet [X.]hemis[X.]her Wirkstoffe – au[X.]h die Patentfähigkeit der erstmals in dem Grundpatent EP 0 502 314 offenbarten und damit neuen Wirkstoffkombination aus [X.] und dem bereits bekannten Wirkstoff [X.]thiazid.

II[X.]

Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung und na[X.]h Maßgabe der Ents[X.]heidung des [X.] –

1. Was die dem [X.] in einer parallelen Streitsa[X.]he [X.]/13 (A[X.]tavis Group [X.]/A[X.]tavis Limited gegen [X.]) betreffend die [X.] aus [X.] von dem High Court of Justi[X.]e ([X.] & Wales) zur Vorabents[X.]heidung vorgelegten Fragen anbelangt, so hat der [X.] na[X.]h Auffassung des Senats in der Ents[X.]heidung

2. Bei der Problematik der Rü[X.]kwirkung einer Bes[X.]hränkung des Streitpatents gem. § 64 [X.] handelt es si[X.]h um eine Frage des nationalen Re[X.]hts, die ni[X.]ht Gegenstand einer Vorlage zum [X.] sein kann und im vorliegenden Fall au[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h ist.

Glei[X.]hes gilt für die si[X.]h daran ans[X.]hließende Frage, ob die Rü[X.]kwirkung der Bes[X.]hränkung des [X.] au[X.]h bei der Beurteilung der Ni[X.]htigkeit des S[X.]hutzzertifikats bea[X.]htli[X.]h ist.

3. Au[X.]h die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen ([X.]) geben zu einer Vorlage an [X.] keine Veranlassung.

Zu diesen Fragen hat der [X.] bereits in der Ents[X.]heidung

Die Ents[X.]heidung von Einzelfällen auf Grundlage der Auslegung von Vors[X.]hriften des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts dur[X.]h den [X.] ist Aufgabe der nationalen Geri[X.]hte (S[X.]hwarze, [X.], 3. Auflage, AEUV Art. 267 Rn. 18 mit umfangrei[X.]hen Na[X.]hweisen). Diese kann ni[X.]ht dur[X.]h die abstrakte Formulierung der si[X.]h im Einzelfall stellenden Fragen dem [X.] überantwortet werden. Au[X.]h Ents[X.]heidungen des [X.] können ni[X.]ht Gegenstand einer Auslegungsfrage sein (S[X.]hwarze a. a. O. Rn. 19).

Soweit die Vorlage für eine Fallgestaltung begehrt wird, na[X.]h der der neuartige Wirkstoff und die [X.] Gegenstände unters[X.]hiedli[X.]her Grundpatente sind, geht dieser Antrag über den vorliegenden Sa[X.]hverhalt hinaus und ist damit ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Glei[X.]hes gilt für die unterstellte Annahme, dass kein Wirkstoff der Wirkstoffkombination vor dem [X.] des [X.] bekannt war.

Na[X.]hdem der [X.] in

IV.

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Ents[X.]heidung über die vorläufige Vollstre[X.]kbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Meta

3 Ni 5/13

04.02.2014

Bundespatentgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 04.02.2014, Az. 3 Ni 5/13 (REWIS RS 2014, 8183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8183

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