Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2012, Az. X ZR 2/12

10. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 254

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) URLAUB REISERECHT FLUGVERKEHR

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Gegenstand

Reiserecht: Vertrag über die Teilnahme an einer Kreuzfahrt als Pauschalreisevertrag; Kündigungsrecht bei Verhinderung der Anreise durch höhere Gewalt


Leitsatz

1. Ein Vertrag über die Teilnahme an einer Kreuzfahrt ist als Reisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB anzusehen.

2. Ist dem Reisenden die Anreise zum Ausgangsort der Kreuzfahrt infolge höherer Gewalt unmöglich oder ist seine Anreise erheblich erschwert, kann er den Vertrag über die Teilnahme an der Kreuzfahrt auch dann kündigen, wenn die Anreise nicht Bestandteil des Reisevertrags ist.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 16. Dezember 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Feststellung der Erledigung der negativen Feststellungsklage abgewiesen und nach der Widerklage erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2011 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/10 dem Kläger und zu 9/10 der Beklagten auferlegt. Die Streithelferin trägt die Kosten der [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger buchte über ein Reisebüro der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine von der Streithelferin veranstaltete Karibikkreuzfahrt, die am 19. April 2010 in [X.]       ([X.]) beginnen sollte. Der Kläger leistete eine Anzahlung von 420 €. Die Hin und Rückflüge buchte er zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

2

Im April 2010 wurde wegen der von dem [X.] Vulkan [X.] ausgestoßenen Aschewolke ein Flugverbot angeordnet. Der Kläger und seine Ehefrau konnten die gebuchten Flüge in die [X.] nicht antreten und deshalb an der Kreuzfahrt nicht teilnehmen. Mit Schreiben vom 18. April 2010 kündigte der Kläger gegenüber der Streithelferin den [X.] wegen höherer Gewalt.

3

Die Streithelferin teilte im Juni 2010 der Beklagten mit, dass sie Stornokosten für die nicht angetretene Kreuzfahrt in Höhe von 90% des vereinbarten Preises beanspruche. Die Beklagte forderte daraufhin den Kläger auf, den von der Streithelferin geltend gemachten Betrag zu zahlen. Da der Kläger nicht leistete, zahlte sie selbst an die Streithelferin.

4

Der Kläger hat mit der Klage die Rückzahlung seiner Anzahlung und die Zahlung vorgerichtlicher Kosten begehrt und hat darüber hinaus zunächst die Freistellung von der Forderung der Streithelferin beansprucht. Nach Erhebung der Widerklage hat der Kläger anstelle der Freistellung zunächst auf die Feststellung angetragen, dass er die [X.] nicht schulde, und sodann diesen Antrag nach Verhandlung über die Widerklage für in der Hauptsache erledigt erklärt; die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen.

5

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und nach der Widerklage erkannt.

6

Dagegen richtet sich die Revision des [X.], der die Beklagte und die Streithelferin entgegentreten.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision hat in der Sache überwiegend Erfolg.

8

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Kläger die von der Streithelferin berechneten 90% des für die Teilnahme an der Kreuzfahrt vereinbarten Preises schulde. Die Beklagte sei damit nicht zur Rückzahlung der vom Kläger geleisteten Anzahlung verpflichtet und könne Erstattung der von ihr verauslagten (weiteren) Stornokosten verlangen. Die Beklagte habe keine Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Reisevermittlungsvertrag verletzt. Entgegen der Annahme des [X.] und des [X.] habe eine Pflicht zur Buchung der Kreuzfahrt zusammen mit den An- und Rückreiseflügen als Pauschalreise nicht bestanden. Die Beklagte habe unbestritten vorgetragen, dass die Buchung der Flüge zusammen mit der Kreuzfahrt noch gar nicht möglich gewesen sei. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sei, dass es sich um eine Pauschalreise handle, habe die Beklagte mit einem solchen Verständnis nicht rechnen können. Für einen objektiven Dritten in der Lage des [X.] habe sich aufdrängen müssen, dass die sukzessive Buchung von Kreuzfahrt, Flügen und weiteren Leistungen wie Hotelübernachtungen und Mietwagen keine Pauschalreise darstelle. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er das Anreiserisiko trage und bei einem Flugausfall wegen höherer Gewalt den [X.] nicht kostenfrei werde kündigen können. Der Reisevermittler sei grundsätzlich zur Beratung bei der Auswahl einer den Wünschen und Möglichkeiten des Reisenden entsprechenden Pauschalreise oder geeigneter Einzelreiseleistungen verpflichtet und müsse dabei ungefragt diejenigen Umstände offenlegen, von denen Kunden erfahrungsgemäß ihre Entscheidung abhängig machten oder auf die es dem betreffenden Kunden aufgrund seiner speziellen persönlichen Situation erkennbar ankomme. Eine umfassende Auskunftspflicht hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten und insbesondere der rechtlichen Unterschiede zwischen Individual- und Pauschalreise folge daraus nicht.

9

II. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nur teilweise stand.

1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings eine Pflichtverletzung der [X.] und damit einen sich hieraus ergebenden Schadensersatzanspruch des [X.] verneint.

Der Kläger hat nicht mangels Belehrung durch die Beklagte eine Kündigung wegen höherer Gewalt versäumt, sondern vielmehr eine solche gegenüber der Streithelferin ausgesprochen. Die Frage, ob der Reisebürokunde, der (zunächst) eine Pauschalreise wünscht, dann aber einzelne Reiseleistungen bucht, darüber aufgeklärt werden muss, dass ihm in diesem Fall möglicherweise kein Kündigungsrecht nach § 651j [X.] zusteht, muss nicht geklärt werden, da das Berufungsgericht - ohne dass hiergegen eine Verfahrensrüge erhoben worden wäre - nicht festgestellt hat, dass der Kläger für die Beklagte erkennbar eine sämtliche in Betracht kommenden Reiseleistungen umfassende Pauschalreise buchen wollte.

Zu einer allgemeinen Aufklärung über die rechtlichen Vor- und Nachteile von Individual- oder Pauschalreisen ist ein Reisevermittler nicht verpflichtet; dies macht auch die Revision nicht geltend.

2. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die Streithelferin der [X.] vom Kläger tatsächlich 90% des Reisepreises verlangen kann, sondern bemerkt lediglich im tatbestandlichen Teil der Gründe des Berufungsurteils, durch die Kündigung des [X.] "fielen Stornogebühren in Höhe von 90% des Reisepreises an". Es hat offenbar angenommen, bei dem von der [X.] vermittelten Vertrag zwischen dem Kläger und der Streithelferin über die Teilnahme des [X.] und seiner Ehefrau an der von der Streithelferin veranstalteten Karibikkreuzfahrt handle es sich nicht um einen Reisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 [X.]. Dies trifft nicht zu.

Zwischen dem Kläger und der Streithelferin ist ein Vertrag über die Durchführung einer Kreuzfahrt zustande gekommen. Dabei handelt es sich um einen Reisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 [X.]. Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen ([X.]. Nr. L 158 vom 23.06.1990, S. 59-64, nachfolgend: Richtlinie) ist eine Pauschalreise die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen wie Beförderung, Unterbringung oder anderen touristischen Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn eine Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt. Danach muss eine Gesamtheit oder Bündelung von Reiseleistungen vorliegen (vgl. [X.], [X.], Neubearbeitung 2011, § 651a Rn. 12).

Dies ist bei einer Kreuzfahrt der Fall ([X.][X.]/Tonner, 6. Aufl., vor § 651a-§ 651m Rn. 14; § 651a Rn. 27; [X.], [X.], 1209; [X.], NJW 2011, 1766). Der Reiseveranstalter hat im Streitfall zwar nicht die Beförderung zum Ausgangsort der Kreuzfahrt übernommen. Gleichwohl sind mehrere Reiseleistungen Bestandteil der Schiffsreise. Dazu gehören die mehrere Tage dauernde Beförderung mit dem Kreuzfahrtschiff, die Unterbringung auf dem Schiff, die Verpflegung, die unter Umständen über die übliche Verpflegung in einem Hotel und damit über eine bloße Nebenleistung hinausgeht und in der Regel weitere Leistungen wie z.B. für die Unterhaltung der Reisenden an Bord vorgesehene Veranstaltungen. Gegenstand des Vertrages zwischen dem Kläger und der Streithelferin waren jedenfalls die Leistungen Beförderung und Unterbringung als Gesamtheit, so dass von einem Reisevertrag auszugehen ist (vgl. im Übrigen [X.], Urteil vom 23. Oktober 2012 - [X.], juris, wonach auf Verträge, in denen sich der Reiseveranstalter allein zur Bereitstellung einer Ferienunterkunft verpflichtet hat, die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anzuwenden sind).

Dieses Ergebnis wird zusätzlich bestätigt durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]), der eine Frachtschiffsreise nach [X.], die der Reisende als Tourist miterleben wollte, als Pauschalreise angesehen hat ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2010, [X.]. [X.]/08 - [X.] / Reederei [X.], verb. mit [X.]. [X.]/09 - [X.] Heller, [X.] 2011, 12 = NJW 2011, 505). Die Reiseleistungen Beförderung über mehrere Tage und Unterbringung in einer Kabine an Bord des Schiffes während einer touristisch angelegten Frachtschiffsreise unterscheiden sich nicht von den entsprechenden Reiseleistungen, die bei einer Kreuzfahrt gewährt werden. Es können daher bei Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Kreuzfahrt um eine Pauschalreise handelt, die gleichen Maßstäbe anlegen werden wie bei der touristisch gestalteten Frachtschiffsreise.

Dem Kläger stand gegenüber der Streithelferin wegen des aufgrund der Aschewolke ausgesprochenen Flugverbots ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt gemäß § 651j Abs. 1 [X.] zu.

aa) Nach dieser Vorschrift kann der Reisevertrag gekündigt werden, wenn die Reise infolge bei [X.]abschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. § 651j [X.] gilt für Fälle höherer Gewalt, die die Geschäftsgrundlage berühren; es handelt sich um eine [X.] im Bereich der Störung der Geschäftsgrundlage ([X.], Urteil vom 23. November 1989 - [X.], [X.]Z 109, 224; Urteil vom 12. Juli 1990 - [X.], NJW-RR 1990, 1334; [X.] aaO, § 651j Rn. 4). Anstelle der bei einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 [X.] möglichen Anpassung des [X.] eröffnet § 651j Abs. 1 [X.] die Möglichkeit der Kündigung "allein nach Maßgabe dieser Vorschrift", d.h. bei erheblicher Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise infolge bei [X.]abschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt.

Dem Kündigungsrecht steht dabei nicht entgegen, dass der Kläger die Flüge zum Ausgangsort der Kreuzfahrt gesondert gebucht hatte. Ist dem Reisenden die Anreise zum Ausgangsort der Kreuzfahrt infolge höherer Gewalt unmöglich oder erheblich erschwert, kann er den [X.] auch dann kündigen, wenn die Anreise nicht Bestandteil des Reisevertrags über die Teilnahme an der Kreuzfahrt ist. Das Risiko der Anreise zu dem Ausgangsort der Kreuzfahrt trägt zwar grundsätzlich der Reisende, wenn er die Anreise nicht über den Veranstalter der Kreuzfahrt gebucht hat. Die Gefährdung oder Beeinträchtigung einer Reise durch höhere Gewalt fällt aber weder in den Risikobereich des Reiseveranstalters noch in den des Reisenden ([X.]Z 109, 224, 228). Der Gesetzgeber hat eine Risikoverteilung in § 651j Abs. 2 Satz 1 [X.], der auf § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 [X.] verweist, dahingehend vorgenommen, dass der Reiseveranstalter im Falle der Kündigung den Anspruch auf den Reisepreis verliert, gegebenenfalls aber eine Entschädigung für bereits erbrachte oder noch zu erbringende Aufwendungen verlangen kann, sofern diese Reiseleistungen für den Reisenden noch von Interesse sind.

bb) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Kündigung im Streitfall vorgelegen haben. Höhere Gewalt war durch den Ausstoß der Aschewolke, die den Flugverkehr beeinträchtigte und zu einem Flugverbot geführt hatte, eingetreten. Infolge des ausgesprochenen Flugverbots konnten der Kläger und seine Ehefrau das Schiff nicht erreichen. Die Kreuzfahrt als solche konnte zwar durchgeführt werden, an ihr teilzunehmen war aber den Reisenden unmöglich. Eine anderweitige kurzfristige Anreise nach [X.] war den Reisenden offensichtlich nicht möglich und hätte im Übrigen angesichts des hierfür erforderlichen Aufwands und der aufzubringenden Kosten die Teilnahme an der Kreuzfahrt zumindest erheblich erschwert, d.h. mit unzumutbaren Belastungen verbunden ([X.], [X.], Neubearbeitung 2011, § 651j Rn. 26; [X.], Reiserecht, 6. Aufl., Rn. 549; [X.][X.]/Tonner aaO § 651j Rn. 13).

Die Erschwerung der individuellen Reise des Reisenden, die aufgrund des Eintritts höherer Gewalt nicht mehr wie geplant stattfinden kann, genügt für das Kündigungsrecht. Der Reisevertrag verpflichtet den Veranstalter, die Reiseleistung zu erbringen. Sie besteht bei einer Kreuzfahrt nicht in der Fahrt des Schiffes auf der vertraglich vereinbarten Route und der Bereitstellung der vom Reisenden auf dem Schiff gebuchten Unterkunft, sondern in der Beförderung des Reisenden auf dem Schiff und der Erbringung der weiteren vereinbarten Dienstleistungen gegenüber dem Reisenden. Wenn der Reisende die von ihm ausgewählten Reiseleistungen wegen des Eintritts höherer Gewalt nicht in Anspruch nehmen kann, wird seine Reise unmöglich und der Veranstalter kann die diesem Reisenden geschuldete Leistung nicht erbringen.

c) Infolge der wirksamen Kündigung durch den Kläger hat die Streithelferin nach § 651j Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 651e Abs. 3 Satz 1 [X.] den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren. Ein Entschädigungsanspruch der Streithelferin nach § 651e Abs. 3 Satz 2 [X.] ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

3. Danach ist auf die Revision des [X.] das amtsgerichtliche Urteil wiederherzustellen, soweit die Widerklage abgewiesen und auf Antrag des [X.] festgestellt worden ist, dass sich seine negative Feststellungsklage in der Hauptsache erledigt hat. Die Beklagte kann vom Kläger keine Erstattung des an die Streithelferin gezahlten Betrages verlangen, da der Kläger diesen nicht geschuldet hat.

Unbegründet ist die Revision lediglich, soweit das Berufungsgericht die Zahlungsklage abgewiesen hat. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von 420 € zu, da er diesen Betrag nicht an die Beklagte, sondern über die Beklagte an die Streithelferin geleistet hat.

III. [X.] beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck                               Grabinski                            Bacher

                       [X.]

Meta

X ZR 2/12

18.12.2012

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Kiel, 16. Dezember 2011, Az: 1 S 77/11

§ 651a Abs 1 BGB, § 651j Abs 1 BGB, § 651j Abs 2 BGB, § 651e Abs 3 BGB, Art 2 Nr 1 EWGRL 314/90

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2012, Az. X ZR 2/12 (REWIS RS 2012, 254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 254

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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