Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2009, Az. VIII ZR 132/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2521

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 132/07 vom 14. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juli 2009 durch den [X.] [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.], [X.] Achilles und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 27. März 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 16.600 • Gründe: Bei der Bemessung der Beschwer der Klägerin ist zwar neben der [X.] auch der Wert des daneben verfolgten [X.] anzusetzen (§ 5 ZPO). Der Wert die-ses weiteren [X.] ist jedoch lediglich mit 1.600 • (80 % von 2.000 •) zu bemessen. Zur Erheblichkeit und zur Dauer der behaupteten [X.] fehlen konkrete Angaben; eine Glaubhaftmachung ist ebenfalls nicht erfolgt (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 25. Juli 2007 - [X.], [X.], 1899, unter II). Zudem sind alle erkennbaren immateriellen Folgen bereits von Klagantrag Ziffer 1 (unbeziffertes Schmerzensgeld) erfasst und haben daher bei der Bestimmung der Beschwer außer Betracht zu 1 - 3 - bleiben (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 2003 - [X.], NJW 2001, 3414, unter [X.], m.w.N.). Die von der Klägerin befürchteten materiellen Lasten werden sich in Grenzen halten, da die Kosten für etwaige Behand-lungen und Therapien überwiegend von den Sozialversicherungsträgern zu tragen sind. 2 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassungsbe-schwerde auch in der Sache keinen Erfolg hätte. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.10.2006 - 3 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 27.03.2007 - 5 [X.]/06 -

Meta

VIII ZR 132/07

14.07.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2009, Az. VIII ZR 132/07 (REWIS RS 2009, 2521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2521

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