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PDF anzeigen[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ZR 9/08 vom 1. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juli 2009 durch die [X.] Dose, Prof. Dr. [X.] und [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] [X.] beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch der [X.]eklagten vom 19./22. März 2009, der Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Er-klärungsfrist bis zum 20. April 2009" und die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2009 werden auf Kos-ten der [X.]eklagten verworfen. 2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: 1. a) Das Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzu-lässig. [X.]ei der Ablehnung eines [X.]s müssen ernsthafte Umstände ange-führt werden, die die [X.]efangenheit des einzelnen [X.]s aus Gründen [X.], die in persönlichen [X.]eziehungen dieses [X.]s zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen ([X.] [X.]eschluss vom 28. Juli 2008 - [X.]([X.]) 79/06 - juris Rdn. 3 m.w.N.). Solche Umstände legen die [X.]eklagten nicht dar. Eine Überraschungsentscheidung liegt schon deswe-gen nicht vor, weil nicht die Frist zur [X.]egründung des [X.], sondern die Frist zur [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde ver-längert worden war und über das Prozesskostenhilfegesuch vor einer Entschei-dung über die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden war. 1 - 3 - Eine nähere [X.]egründung der ablehnenden Prozesskostenhilfeentschei-dung war nicht veranlasst, weil der [X.]eschluss nicht anfechtbar ist (§§ 127 Abs. 2, 567 ZPO). 2 3 b) Für den Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Erklä-rungsfrist bis zum 20. April 2009" fehlt es im Hinblick darauf, dass die Frist zur [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde letztmals mit [X.]eschluss vom 9. Juni 2009 bis zum 22. Juli 2009 verlängert wurde, an einem Rechtsschutz-bedürfnis. 2. Die nach § 321 a ZPO statthafte Anhörungsrüge gegen den [X.] vom 4. März 2009 ist unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungser-heblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt ([X.] [X.]eschluss vom 19. März 2009 - [X.]/08 - NJW 2009, 1609). In der fehlenden [X.]egründung des [X.]eschlusses, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, liegt keine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG). Der [X.]eschluss ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar und bedarf daher keiner [X.]egründung. [X.] davon hat der Senat bei seiner Entscheidung das mit der Anhörungsrüge wiederholte tatsächliche Vorbringen der [X.]eklagten bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. 4 - 4 - 3. Der erneute Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. 5 Dose [X.] [X.] Vézina Klinkhammer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.06.1999 - 8 O 170/95 - [X.], Entscheidung vom 06.12.2007 - [X.] -
Meta
01.07.2009
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2009, Az. XII ZR 9/08 (REWIS RS 2009, 2751)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2751
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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