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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 364/13
vom
16. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. September
2013 beschlossen:
1.
Die Ablehnung des "1. Strafsenats vom [X.]" wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen, da ein Grund zur Ableh-nung im Sinne des §
26 a Abs.
1 Nr.
2 StPO nicht angegeben wurde.
2.
Der Wiedereinsetzungsantrag vom 5. September 2013 wird als unzu-lässig verworfen, da er weder fristgemäß gestellt wurde noch die
-
vermeintlich
-
versäumte Handlung nachgeholt ist (§
45 Abs.
1 und 2 StPO).
3.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Dezember 2012
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Raum Rothfuß
Cirener
Radtke Mosbacher
Meta
16.09.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2013, Az. 1 StR 364/13 (REWIS RS 2013, 2796)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2796
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