Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 06.10.2010, Az. 7 ABR 80/09

7. Senat | REWIS RS 2010, 2635

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Gegenstand

(Mitbestimmung bei Umgruppierung - Schriftformerfordernis des § 1 Abs 2 TVG - ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats)


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 1. Dezember 2008 - 10 [X.] 664/08 und 10 [X.] 1642/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung von zuletzt zwölf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anlässlich eines neu eingeführten tariflichen Vergütungsschemas.

2

[X.]ie Arbeitgeberin ist eine [X.]luggesellschaft mit [X.]itz in [X.]. In ihrem Unternehmen sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. [X.]ie führt ua. in [X.] einen Betrieb, in welchem der zu 2. beteiligte Betriebsrat besteht. [X.]ie Vergütung des bei der Arbeitgeberin beschäftigten Bodenpersonals richtete sich zunächst nach dem [X.] für das Bodenpersonal, gültig ab 1. April 1989 in der [X.]assung vom 17. [X.]ebruar 1999. Mit (Rück-)[X.]irkung zum 1. [X.]ezember 2005 schlossen die für den Bodenbetrieb der Arbeitgeberin zuständigen Tarifpartner - die [X.] und die [X.] - für die Mitarbeiter im Bodenbereich neue Tarifverträge zu Vergütungssystemen. [X.]ierbei handelt es sich um den Tarifvertrag Vergütungssystem Boden [X.]L[X.] ([X.]) und den [X.] Nr. 1 Bodenpersonal [X.]L[X.] ([X.] Nr. 1). [X.]er [X.] Boden mit dem Redaktionsstand 7. November 2005 wurde von den Tarifvertragsparteien am 30. November 2005 paraphiert. [X.]as [X.] zu diesen Tarifverträgen endete am 14. August 2006. In einer unter dem 30. November 2005 über den Angaben „[X.]ür [X.]“ und „[X.]ür [X.]“ unterzeichneten und zum 1. [X.]ezember 2005 in [X.] getretenen „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem [X.]“ (Überleitungsvereinbarung) wurden einzelne Aspekte der Zuordnung der Tätigkeit der Mitarbeiter zu einer Vergütungsgruppe des [X.] Boden festgelegt. In einer unter dem 25. April 2006 über den Angaben „[X.]ür [X.]“ und „[X.]ür [X.]“ unterzeichneten „Ergänzung zur Überleitungsvereinbarung“ wurde niedergelegt, dass „die Tarifpartner … die Eingruppierung der Mitarbeiter anhand der [X.]e des [X.] abschließend vorgenommen“ haben, wobei die Überleitung „aus der bisherigen Tätigkeit/Eingruppierung in die Vergütungsgruppen des neuen [X.]ystems … durch die Tarifpartner entsprechend der Tabelle gemäß Protokollnotiz III [X.] auf der [X.]rundlage der beigefügten Liste ([X.])“ erfolgt sei.

3

[X.]er [X.] enthält folgende Protokollnotiz III:

        

„Zuordnung der Mitarbeiter zum 1. [X.]ezember 2005

        

Aus Anlass der Umstellung der bisherigen Vergütungsrahmentarifverträge ([X.] für das Bodenpersonal der [X.] vom 1. April 1989 in der [X.]assung vom 17. [X.]ebruar 1999 und [X.] Neue Bundesländer vom 1. Januar 1991) auf die Regelungen des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden ([X.] Boden) der [X.] und der dem [X.]eltungsbereich dieses Tarifvertrages zugeordneten [X.]en vom 1. [X.]ezember 2005 sind alle vom [X.]eltungsbereich erfassten Mitarbeiter durch die Tarifpartner neu eingruppiert worden. [X.]ie [X.]okumentation der Eingruppierung wurde wie folgt vorgenommen:

        

[X.]ie Eingruppierung erfolgte durch Beschluss der Tarifpartner anhand der zwischen den [X.] vereinbarten Listen für jeden einzelnen Mitarbeiter und jede vom [X.]eltungsbereich dieses Tarifvertrages umfasste [X.] nach folgenden [X.]aten:

        

-       

Name und Vorname des Mitarbeiters

        

-       

[X.].

        

-       

Abteilung

        

-       

Bisherige Tätigkeits-/[X.]tellenbezeichnung

        

-       

Bisherige Vergütungsgruppe

        

-       

Künftige Tätigkeits-/[X.]tellenbezeichnung

        

-       

Künftige Vergütungsgruppe

        

-       

[X.]unktionszulage (soweit anwendbar)

        

[X.]ie Tarifpartner haben getrennt nach den vom [X.]eltungsbereich dieses Tarifvertrages umfassten [X.]en jede einzelne [X.]eite dieser Liste unterzeichnet.“

4

[X.]ie Arbeitgeberin ersuchte den Betriebsrat mit [X.]chreiben vom 9. November 2005 um Zustimmung zur Umgruppierung ihres am [X.]tandort [X.] beschäftigten Bodenpersonals, ua. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [X.], [X.], L, M, P, [X.], [X.], [X.], [X.], R, N und [X.]. In diesem [X.]chreiben ist ua. ausgeführt, dass zum 1. [X.]ezember 2005 für die Tarifmitarbeiter (Boden) neue Tarifverträge zum Vergütungssystem in [X.] treten würden. [X.]em [X.]chreiben beigefügt waren die [X.]n Entwürfe des [X.] Nr. 1 und des [X.] in der [X.]assung vom 7. November 2005, die [X.] mit [X.]tand vom 9. November 2005 sowie die Überleitungsvereinbarung in [X.] [X.]assung vom 7. November 2005. [X.]ie im [X.]chreiben angekündigte, nicht [X.] Überleitungsliste mit dem [X.]tand 8. November 2005 erhielt der Betriebsrat am 15. November 2005. Am 23. Januar 2006 wurde dem Betriebsrat eine ergänzte, nicht [X.] Überleitungsliste zugesandt. Mit [X.]atum vom 15./28. [X.]ebruar 2006 überreichte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die Überleitungsliste in der [X.]orm, die dann im August 2006 von den Tarifvertragsparteien paraphiert wurde.

5

Am 17. November 2005 vereinbarten die Betriebsparteien eine Verlängerung der [X.]ochenfrist gemäß § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 BetrV[X.] für die [X.]tellungnahme des Betriebsrats bis zum 29. November 2005. Eine am 23. November 2005 vom Betriebsrat beantragte weitere [X.]ristverlängerung bis zum 31. März 2006 bestätigte der Arbeitgeber am 25. November 2005. Am 6. [X.]ezember 2005 schlossen die Betriebsparteien eine „Regelungsvereinbarung“ folgenden Inhalts:

        

„Präambel

        

Aus Anlass der Umstellung des bisherigen Vergütungsrahmentarifvertrages für das Bodenpersonal der [X.]eutsche Lufthansa A[X.] auf die Regelungen des Tarifvertrages Vergütungssystem Boden der [X.] sind alle Mitarbeiter der [X.] durch die Tarifpartner [X.]eutsche Lufthansa A[X.]/Arbeitsrechtliche Vereinigung [X.]amburg e. V. und [X.] vorläufig neu eingruppiert worden. [X.]em Betriebsrat sind entsprechende Listen mit der für jeden Mitarbeiter vorgesehenen Eingruppierung überreicht und damit das Verfahren nach § 99 BetrV[X.] eingeleitet worden.

        

1.    

Es besteht Einvernehmen darüber, dass es erforderlich ist, die korrekte Eingruppierung der Mitarbeiter durch den Betriebsrat in jedem Einzelfall zu überprüfen. [X.]a eine nachvollziehbare Überprüfung der [X.] bzw. Eingruppierungen innerhalb der vom [X.]esetz vorgeschriebenen [X.]rist nicht möglich ist, besteht Einvernehmen, dass die gesetzliche [X.]tellungnahmefrist nach § 99 BetrV[X.] bis zum 31. März 2006 verlängert wird.

        

2.    

Es besteht Einvernehmen darüber, dass alle Mitarbeiter zum 1. [X.]ezember 2005 entsprechend der von den [X.] vorgesehenen Eingruppierung in das neue Tarifsystem übergeleitet werden.

        

3.    

[X.]eschäftsleitung und Betriebsrat werden abteilungsbezogen die korrekte Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter besprechen. Kommt zwischen den Betriebsparteien eine Einigung hinsichtlich der Eingruppierung zustande, so gilt der Mitarbeiter rückwirkend ab 1. [X.]ezember 2005 als korrekt eingruppiert. [X.]ie [X.]eschäftsleitung wird dem Betriebsrat Anfang [X.]ezember eine um Änderungen bei Mitarbeitern, die nach dem [X.] aufgrund von [X.], [X.], Vergütungserhöhungen, Versetzungen etc. ergänzte Liste aller Mitarbeiter überreichen, die [X.]rundlage der [X.]espräche zwischen [X.]eschäftsleitung und Betriebsrat sein wird.

        

4.    

[X.]ollte bis zum 31. März 2006 eine vollständige Beurteilung der korrekten Eingruppierung nicht möglich sein, erfolgt für die noch offenen [X.]älle eine Verlängerung der [X.]rist bis zum 30. Juni 2006. [X.]ür die [X.]älle, die bis dahin nicht einvernehmlich geregelt werden, gilt die Zustimmung zur Eingruppierung als verweigert. [X.]er Arbeitgeber wird dann die entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten…“

6

Mit einem der Arbeitgeberin am 30. Juni 2006 zugegangenen [X.]chreiben vom 29. Juni 2006 nahm der Betriebsrat zu den [X.] wie folgt [X.]tellung:

        

„[X.]ehr geehrter [X.]err …,

        

der Betriebsrat [X.] stellt fest:

        

[X.]er Betriebsrat [X.] hat die Namensliste mit den vorgesehenen Eingruppierungen/Überleitungen erhalten. Er sieht sich allerdings nicht in der Lage, den vorgesehenen [X.] zuzustimmen und zwar aus folgenden [X.]ründen:

        

Es ist dem Betriebsrat nicht möglich gewesen, die Umgruppierung in jedem Einzelfall anhand der ihm zugestellten Namenslisten innerhalb der bis zum 30.06.2006 verlängerten [X.]rist zu prüfen. [X.]azu fehlen dem Betriebsrat [X.] zur Entscheidungsfindung noch wichtige Informationen:

        

In der Protokollnotiz III zum Tarifvertrag Vergütungssystem Boden [X.]L[X.], welche dem Betriebsrat bislang nur als Entwurf (Redaktionsstand 4.11.2005) vorliegt, ist bestimmt, dass die Eingruppierung durch Beschluss der Tarifpartner anhand der zwischen den [X.] vereinbarten Listen erfolgt, wobei die Tarifpartner jede einzelne [X.]telle dieser Listen unterzeichnen. [X.]ie dem Betriebsrat vorliegenden Listen sind nicht unterzeichnet.

        

[X.]em Betriebsrat ist bekannt, dass trotz Ihrer Übersendung der überarbeiteten Tätigkeits- und [X.]unktionsprofile am 13. Juni 2006 weitere Veränderungswünsche Ihrerseits an die Tarifpartner gestellt wurden. Nach heutiger Kenntnis ist die Meinungsfindung und Beschlussfassung in der Tarifkommission erst Anfang Juli geplant.

        

[X.]er Betriebsrat [X.] stellt somit fest, dass die zugesandten Profile nicht dem letzten Verhandlungsstand entsprechen.

        

Ohne die beschlossenen Tätigkeits- und [X.]unktionsprofile ist es dem Betriebsrat jedoch unmöglich zu entscheiden, ob die Eingruppierung/Überleitung korrekt ist. [X.]er Tarifvertrag Vergütungssystem Boden [X.]L[X.] sagt im § 2 (Zitat): ‚... [X.]ie Eingruppierung erfolgt tätigkeitsbezogen über die Tätigkeitsmerkmale in die zutreffende Vergütungsgruppe gemäß § 4. Maßgebend ist dabei das konkrete Tätigkeitsprofil des Arbeitsplatzes, ...’

        

…       

        

Vor diesem [X.]intergrund ist offen, ob die [X.]ochenfrist für die Anträge auf Umgruppierung aller Kolleginnen und Kollegen unseres Zuständigkeitsbereiches gemäß § 99 BetrV[X.] trotz der gemeinsam geschlossenen Regelungsvereinbarung, die ein Ende der [X.]rist mit [X.]atum 30. Juni 2006 vorsieht, läuft.

        

[X.]er Betriebsrat stellt fest, dass bislang eine einvernehmliche Lösung nicht zustande gekommen ist und damit gemäß Ziffer 4 der Regelungsvereinbarung die Zustimmung des Betriebsrates als verweigert gilt.

        

[X.]ie fordern [X.]ie auf, dem Betriebsrat eine vollständige Überleitungsliste mit [X.]tand 1.12.2005, sowie die beschlossenen [X.]assungen der Tätigkeits- und [X.]unktionsprofile zuzusenden.

        

Zusätzlich höchst hilfsweise widerspricht der Betriebsrat [X.] den Versetzungen/Einstellungen folgender Kolleginnen und Kollegen gemäß § 99 Abs. 2 Ziffer 1 und 4 BetrV[X.]:

        

…“    

7

In den diesem [X.]chreiben beigelegten „einzelnen - [X.] - [X.]idersprüchen“ führte der Betriebsrat zu den beabsichtigten [X.] seine [X.]iderspruchsgründe näher aus.

8

Am 25. [X.]eptember 2006 schlossen die Betriebsparteien eine „Regelungsvereinbarung in Ergänzung zur Regelungsvereinbarung vom 6. [X.]ezember 2005“, ausweislich derer sie ua. darin übereinstimmten, dass eine Einigung zu den [X.] der Mitarbeiter am [X.]tandort [X.] teilweise nicht erzielt worden sei und die Zustimmung des Betriebsrats zu den [X.] daher gemäß Punkt 4 der Regelungsvereinbarung vom 6. [X.]ezember 2005 als verweigert gelte.

9

In dem am 19. [X.]ezember 2006 von ihr eingeleiteten Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der im einzelnen bezeichneten Arbeitnehmer begehrt. [X.]ie hat die Auffassung vertreten, das Zustimmungsverfahren zu den [X.] sei durch ihr [X.]chreiben vom 9. November 2005 und die ergänzende Zuleitung der Überleitungsliste am 15. November 2005 ordnungsgemäß eingeleitet worden. Aufgrund der nach den [X.]estlegungen der Tarifvertragsparteien verbindlich vorgesehenen [X.] stünden dem Betriebsrat keine Zustimmungsverweigerungsgründe zur [X.]eite.

[X.]ie Arbeitgeberin hat - soweit für die [X.] noch von Interesse - beantragt,

        

1.    

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung/Umgruppierung der [X.]rau [X.] als Professional [X.]ervice 1 in die Vergütungsgruppe [X.] nach dem Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005 wird ersetzt,

        

2.    

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung/Umgruppierung des [X.]errn [X.] als Allrounder [X.]ervice 2 in die Vergütungsgruppe [X.] nach dem Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005 wird ersetzt,

        

3.    

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung/Umgruppierung der [X.]rau L als Professional [X.]ervice 1 in die Vergütungsgruppe [X.] nach dem Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005 wird ersetzt,

        

4.    

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung/Umgruppierung der [X.]rau M als Allrounder [X.]ervice 2 in die Vergütungsgruppe [X.] nach dem Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005 wird ersetzt,

        

5.    

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung/Umgruppierung der [X.]rau P als Experte Vertrieb 1 in die Vergütungsgruppe [X.] nach dem Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005 wird ersetzt,

        

6.    

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung/Umgruppierung der [X.]rau [X.] als Experte Vertrieb in die Vergütungsgruppe [X.] nach dem Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005 wird ersetzt,

        

7.    

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung/Umgruppierung der [X.]rau [X.] als Allrounder Vertrieb in die Vergütungsgruppe [X.] nach dem Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005 wird ersetzt,

        

8.    

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung/Umgruppierung der [X.]rau [X.] als Allrounder Vertrieb in die Vergütungsgruppe [X.] nach dem Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005 wird ersetzt,

        

9.    

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung/Umgruppierung des [X.]errn [X.] als Professional Office in die Vergütungsgruppe [X.] nach dem Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005 wird ersetzt,

        

10.     

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung/Umgruppierung des [X.]errn R als Allrounder [X.]isposition 1 in die Vergütungsgruppe E nach dem Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005 wird ersetzt,

        

11.     

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung/Umgruppierung der [X.]rau N als Professional Office in die Vergütungsgruppe [X.] nach dem Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005 wird ersetzt,

        

12.     

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung/Umgruppierung der [X.]rau [X.] als Professional [X.]ervice 1 in die Vergütungsgruppe [X.] nach dem Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005 wird ersetzt.

[X.]er Betriebsrat hat [X.] beantragt und gemeint, er sei nicht hinreichend über die konkreten Tätigkeiten der betroffenen Mitarbeiter informiert worden. Es fehle damit bereits an einer ordnungsgemäßen Unterrichtung durch die Arbeitgeberin über die [X.]. [X.]ie lediglich [X.]n Überleitungs- und [X.]n würden nicht dem [X.]chriftformerfordernis nach § 1 Abs. 2 TV[X.] entsprechen und seien daher keine verbindlichen Tarifbestimmungen, mit der die Arbeitgeberin die [X.] begründen könne.

[X.]as Arbeitsgericht hat elf der in der [X.] noch streitbefangenen [X.] abgewiesen und in einem [X.]all - bei der Mitarbeiterin [X.] - dem Antrag der Arbeitgeberin entsprochen. [X.]as [X.] hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin - soweit die noch anhängigen [X.] betroffen sind - zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats hat es auch den auf die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Mitarbeiterin [X.] gerichteten Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Mit der vom [X.] mit Beschluss vom 28. April 2009 zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin weiterhin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten [X.]. [X.]er Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

B. [X.]ie zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. [X.]as [X.] hat die [X.] der Arbeitgeberin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Entgegen der Auffassung des [X.] sind die [X.] allerdings nicht wegen fehlender Unterzeichnung der [X.]n Überleitungsliste unbegründet. Jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung genügte die Einbeziehung der Überleitungsliste in der [X.] des [X.] Boden den Anforderungen an das [X.]chriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TV[X.]. [X.]ie [X.] sind aber bereits deshalb unbegründet, weil die Arbeitgeberin den Betriebsrat nicht vollständig unterrichtet hat. [X.]ie Zustimmung zu den [X.] der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [X.], [X.], L, M, P, [X.], [X.], [X.], [X.], R, N, [X.] kann daher nicht ersetzt werden.

I. Mit der Begründung des [X.]s können die [X.] nicht abgewiesen werden.

1. [X.]as Beschwerdegericht hat argumentiert, bei der Ersetzung der Zustimmung zu den [X.] komme es entscheidend auf die Eingruppierungskriterien des Tarifvertrags an. [X.]ie konkreten Inhalte der Tätigkeiten der betroffenen Mitarbeiter habe die Arbeitgeberin aber nicht geschildert, so dass diese nicht unter die Tarifmerkmale subsumiert werden könnten. [X.]er Verweis der Arbeitgeberin auf die Überleitungsliste, mit welcher sich die Tarifvertragsparteien auf die jeweilige Umgruppierung der Bodenpersonalmitarbeiter konkret verständigt hätten, helfe nicht weiter. [X.]enn es handele sich nicht um eine wirksame Überleitungsliste gemäß [X.] des [X.] Boden. Mit der [X.] des [X.] Boden hätten sich die Tarifvertragsparteien auf eine Unterzeichnung jeder [X.]eite der Liste geeinigt. [X.]iesem selbst gewählten Identifikationsmerkmal werde durch die bloße Paraphierung nicht genügt. Auch die [X.] habe keine Relevanz für die [X.], denn diese sei von den Tarifvertragsparteien nicht wirksam in Bezug genommen. [X.]ie werde lediglich in der von der Arbeitgeberin - und nicht der Arbeitsrechtlichen Vereinigung [X.]amburg eV als Tarifvertragspartei - und [X.] unterzeichneten „Ergänzung zur Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem [X.] vom 30.11.2005“ erwähnt. Mit dieser Begründung hat das [X.] offensichtlich auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrV[X.] abgestellt und angenommen, die für die [X.] von der Arbeitgeberin herangezogenen Regelungen seien keine tarifvertraglichen Bestimmungen.

2. Entgegen dieser Rechtsauffassung ist jedenfalls die [X.] Überleitungsliste für die [X.] relevant. [X.]iese ist Bestandteil der tariflichen Vergütungsregelung.

a) [X.]as Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1, Abs. 2 BetrV[X.] besteht in den [X.]ällen der Ein- und Umgruppierung in einem Recht auf [X.] der Rechtslage. [X.]ie korrekte Einreihung des Arbeitnehmers in einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern Rechtsanwendung. [X.]aher reicht das [X.]srecht des Betriebsrats nach § 99 BetrV[X.] nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. [X.]o es der Anwendung abstrakter [X.]e einer Vergütungsordnung auf die mit einer konkreten Arbeitsstelle verbundenen Tätigkeitsaufgaben zur korrekten Einreihung des Arbeitnehmers nicht bedarf, besteht kein Erfordernis der Beurteilung der Rechtslage durch den Arbeitgeber und damit kein Erfordernis der [X.] durch den Betriebsrat. [X.]ies ist zB dann der [X.]all, wenn schon die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende [X.]telle mit bindender [X.]irkung für den Arbeitgeber in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht haben. Ihre Einreihung ist in einem solchen [X.]all für die Betriebsparteien selbst dann maßgeblich, wenn die Anwendung der abstrakten [X.]e zu einem anderen Ergebnis führen würde (BA[X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 25 - 27, BA[X.]E 118, 141). [X.]abei wird die Kompetenz der Betriebsparteien bei einer Ein- und Umgruppierung nach § 99 BetrV[X.] nicht in rechtswidriger [X.]eise beschnitten (BA[X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 38, aaO). Angesichts der verbindlichen tariflichen [X.]tellenbewertung ist die rechtsanwendende Beurteilung der Betriebsparteien aber auf die [X.]rage beschränkt, ob die ein- oder umzugruppierenden Arbeitnehmer die von den Tarifvertragsparteien bewertete [X.]telle tatsächlich inne haben und die dort zu leistenden Tätigkeiten und Aufgaben der [X.]tellenbeschreibung entsprechen (vgl. BA[X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 44, aaO).

b) [X.]ie im Zuge der Einführung des neuen tariflichen Vergütungssystems vereinbarte Überleitungsliste ist eine Bestimmung, die im [X.]inne einer tarifvertraglichen Bewertung normative [X.]irkung entfaltet. Insbesondere entspricht die Einbeziehung der Liste - jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung - dem [X.]chriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TV[X.]. [X.]ie Arbeitgeberin kann daher im vorliegenden Zustimmungsersetzungsverfahren im Zusammenhang mit der zutreffenden Umgruppierung der einzelnen Mitarbeiter auf die Überleitungsliste verweisen.

aa) Nach § 1 Abs. 2 TV[X.] bedürfen Tarifverträge der [X.]chriftform. [X.]as Tarifvertragsrecht kennt keinen eigenständigen [X.]chriftformbegriff. [X.]ie [X.]chriftform richtet sich damit grundsätzlich nach § 126 B[X.]B und nach den in der Rechtsprechung entwickelten Konkretisierungen dieser Norm. [X.]iernach muss die Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten [X.]andzeichens unterzeichnet werden. Es reicht bei [X.]okumenten mit Anlagen aber aus, wenn die sachliche Zusammengehörigkeit von unterzeichneter [X.]aupturkunde und Anlage zweifelsfrei feststeht (BA[X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 30, BA[X.]E 118, 141; B[X.][X.] 29. [X.]eptember 1999 - [X.] - zu 3 a aa (1) der [X.]ründe, NJ[X.] 2000, 354). [X.]em [X.]chriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TV[X.] ist daher genügt, wenn die Tarifvertragsurkunde klar und zweifelsfrei auf - nicht selbst unterzeichnete - [X.]chriftstücke verweist, selbst wenn diese nicht körperlich mit der Urkunde verbunden sind. [X.]ies ist anzunehmen, wenn der Tarifvertrag in seinem [X.]ortlaut unmittelbar oder mittelbar auf die Anlage Bezug nimmt (BA[X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 30, aaO; 9. November 1956 - 1 [X.] - BA[X.]E 3, 174).

bb) [X.]iernach genügt die [X.] Überleitungsliste, mit der die Mitarbeiter von dem alten Tarifvertrag in das neue Regelungswerk individuell übergeleitet worden sind, dem [X.]chriftformerfordernis.

(1) [X.]ie [X.] ist Bestandteil des von beiden Tarifvertragsparteien unterzeichneten [X.] Boden. [X.]ieser führt die [X.] im Inhaltsverzeichnis auf. [X.]ie [X.] verweist wiederum eindeutig auf die Überleitungsliste. An deren Identität konnten jedenfalls bei Abschluss des [X.]s zum [X.] Boden im August 2006 keine Zweifel bestehen. Es gab zu diesem Zeitpunkt nur eine von den [X.] einzeln auf jeder [X.]eite [X.] Überleitungsliste.

(2) Mit der Bestimmung in der [X.] zum [X.] Boden, letzter [X.]atz, nach der die Tarifvertragsparteien jede einzelne [X.]eite der Listen „unterzeichnet haben“, ist entgegen der landesarbeitsgerichtlichen Auffassung kein Identifikationsmerkmal für die Überleitungsliste dahingehend festgelegt, dass nur auf eine solche verwiesen wird, bei der die [X.]eitenabzeichnungen in [X.]orm eines vollständigen handschriftlichen [X.] erfolgt sind. [X.]er vergangenheitsbezogene [X.]ortlaut „[X.]ie Tarifpartner … haben … unterzeichnet“ gibt die Kenntnisnahme der Tarifvertragsparteien von den Listen wieder, die sie auf jeder einzelnen [X.]eite als „unterzeichnet“ ansehen. „Unterzeichnet“ war im Zeitpunkt des Abschlusses des [X.] zu den tariflichen Regelungen im August 2006 jede [X.]eite der Überleitungsliste nur mit den Paraphen der Vertreter der Tarifvertragsparteien.

c) Ob auch die [X.] [X.] dem [X.]chriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TV[X.] genügt, muss für das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren nicht abschließend entschieden werden.

II. [X.]ie Entscheidung des [X.]s erweist sich aber aus anderen [X.]ründen als richtig, so dass die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen war, § 561 ZPO. [X.]er Betriebsrat ist nicht ausreichend über die [X.] unterrichtet worden. [X.]ie von ihm verweigerten Zustimmungen sind daher nicht zu ersetzen.

1. [X.]ie auf die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den [X.] der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [X.], [X.], L, M, P, [X.], [X.], [X.], [X.], R, N, [X.] gerichteten Anträge der Arbeitgeberin sind zulässig. Insbesondere besteht hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. [X.]aher bedarf es bei einer Umgruppierung, zu der auch die durch eine Modifikation des bislang geltenden Vergütungsschemas veranlasste Änderung der bisherigen Einreihung bei unveränderter Tätigkeit des Arbeitnehmers zählt, gemäß § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 BetrV[X.] der Zustimmung des Betriebsrats (vgl. BA[X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 15, BA[X.]E 118, 141). [X.]eil der Betriebsrat den [X.] seine Zustimmung verweigert hat, kann die Arbeitgeberin diese gerichtlich ersetzen lassen, § 99 Abs. 4 BetrV[X.].

2. Voraussetzung für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrV[X.] ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die [X.]rist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf (BA[X.] 5. Mai 2010 - 7 [X.] - Rn. 23; 10. März 2009 - 1 [X.] - Rn. 27, [X.] BetrV[X.] 1972 § 99 Nr. 127 = EzA BetrV[X.] 2001 § 99 Nr. 12). [X.]azu hat der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 BetrV[X.] über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend zu unterrichten (BA[X.] 28. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 - Rn. 21 mwN, BA[X.]E 115, 173).

a) [X.]er Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrV[X.] genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. In den [X.]ällen der Ein- und Umgruppierung besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 und 2 BetrV[X.] in einem Recht auf [X.] der Rechtslage im [X.]inne einer Richtigkeitskontrolle. Bei [X.] gehört daher zu einer vollständigen Unterrichtung i[X.]v. § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 BetrV[X.] die Angabe der bisherigen und der vorgesehenen Vergütungsgruppe sowie die Erläuterung der [X.]ründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist. [X.]rundsätzlich hat der Arbeitgeber auch über alle ihm bekannten Umstände zu informieren, welche die [X.]irksamkeit der Vergütungsordnung betreffen. Ein [X.]rund für die Zustimmungsverweigerung zu einer Ein- und Umgruppierung kann nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrV[X.] nämlich dann gegeben sein, wenn der Arbeitgeber die Ein- und Umgruppierung in einen nicht zur Anwendung kommenden Tarifvertrag vornehmen will (BA[X.] 5. Mai 2010 - 7 [X.] - Rn. 24 mwN).

[X.]ie [X.]rist des § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 BetrV[X.] wird grundsätzlich auch dann nicht in Lauf gesetzt, wenn es der Betriebsrat unterlässt, den Arbeitgeber auf die offenkundige Unvollständigkeit der Unterrichtung hinzuweisen. [X.]urfte der Arbeitgeber hingegen davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, kann es [X.]ache des Betriebsrats sein, innerhalb der [X.]rist um Vervollständigung der erteilten Auskünfte zu bitten. [X.]elten die für die Ein- oder Umgruppierung maßgeblichen Tarifverträge zum Zeitpunkt der Einleitung des Zustimmungsverfahrens - etwa wie im vorliegenden [X.]all mangels Unterzeichnung - noch nicht, ist der Arbeitgeber prinzipiell verpflichtet, dies dem Betriebsrat ebenso mitzuteilen wie die [X.]ründe dafür, dass die Ein- oder Umgruppierung gleichwohl erfolgen soll. Kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass diese Umstände bekannt sind, ist es [X.]ache des Betriebsrats, weitere Informationen zu verlangen, wenn er nicht über alle für die Ausübung seines [X.]srechts erforderlichen Angaben verfügt (BA[X.] 5. Mai 2010 - 7 [X.] - Rn. 25 mwN).

b) Vorliegend durfte die Arbeitgeberin zunächst davon ausgehen, ihre Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 BetrV[X.] vollständig erfüllt zu haben. Erst aufgrund der Rüge des Betriebsrats vom 29. Juni 2006, die innerhalb der wirksam bis zum 30. Juni 2006 verlängerten Zustimmungsverweigerungsfrist des § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 BetrV[X.] erfolgte, musste die Arbeitgeberin erkennen, dass der Betriebsrat nicht über alle zur [X.] der Umgruppierung erforderlichen Informationen verfügte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende [X.]achverhalt maßgeblich von demjenigen, der dem Beschluss des Ersten [X.]enats vom 18. August 2009 (-  1 ABR 49/08 - [X.] BetrV[X.] 1972 § 99 Nr. 128 = EzA BetrV[X.] 2001 § 99 Nr. 14 ) zugrunde lag; in diesem hatte der Betriebsrat innerhalb offener [X.]rist keine entsprechende Rüge erhoben.

aa) [X.]ie Arbeitgeberin durfte zunächst annehmen, den Betriebsrat hinreichend unterrichtet zu haben. [X.]ie hat in ihrem [X.]chreiben vom 9. November 2005 die Notwendigkeit der [X.] mit der beabsichtigten Einführung des neuen Vergütungssystems für die im Bodendienst beschäftigten Arbeitnehmer begründet. [X.]ie betroffenen Arbeitnehmer waren in der am 15. November 2005 nachgereichten Überleitungsliste mit ihrer Personalnummer namentlich aufgeführt und damit hinreichend individualisierbar bezeichnet. [X.]ie Arbeitgeberin hat dem Betriebsrat die Tarifgruppe der betroffenen Arbeitnehmer mitgeteilt und angegeben, welcher Vergütungsgruppe nach dem [X.] Boden diese nunmehr zugeordnet werden sollen. [X.]urch die Angaben in der Überleitungsliste war der Betriebsrat des [X.]eiteren darüber informiert, welche Tätigkeit die von dem Antrag betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich ausüben und welchem neuen [X.] diese entsprechen soll. Insoweit durfte die Arbeitgeberin davon ausgehen, dem Betriebsrat alle für die Ein- und [X.] erforderlichen Umstände vollständig mitgeteilt zu haben.

bb) Mit [X.]chreiben vom 29. Juni 2006 hat der Betriebsrat jedoch zu Recht beanstandet, er sei für die von ihm vorzunehmende [X.] der [X.] noch nicht hinreichend informiert. [X.]as [X.]chreiben der Arbeitgeberin vom 9. November 2005 enthielt keine Angaben dazu, dass die anzuwendenden maßgeblichen Tarifverträge noch nicht unterschrieben und auch die Überleitungsliste zu diesem Zeitpunkt von den Tarifvertragsparteien noch nicht paraphiert waren. [X.]iese Umstände hat der Betriebsrat mit [X.]chreiben vom 29. Juni 2006 aufgegriffen und beanstandet, dass ihm zu seiner Entscheidungsfindung noch wichtige Informationen - namentlich die von den Tarifvertragsparteien abgezeichneten Überleitungslisten und die endgültig beschlossenen Tätigkeits- und [X.]unktionsprofile - fehlten. [X.]amit hat er deutlich gemacht, dass und weshalb er sich für die [X.] der [X.] noch nicht als hinreichend informiert erachtete. Jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstands, dass am 29. Juni 2006 die Tarifverträge und Überleitungsliste von den Tarifvertragsparteien noch nicht ([X.] waren, ist diese Rüge auch berechtigt. [X.]as [X.] zum [X.] Boden war erst im August 2006 abgeschlossen. Ein dem [X.]chriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TV[X.] genügendes Exemplar des [X.] Boden konnte dem Betriebsrat damit am 29. Juni 2006 nicht vorliegen. Ihm fehlten also am 29. Juni 2006 Informationen über die Entwicklung und den [X.]tand der Tarifverhandlungen. Ohne eine insoweit vervollständigte Unterrichtung war er nicht in der Lage zu prüfen, ob die beabsichtigten [X.] den tariflichen Vorgaben entsprechen. [X.]ie Arbeitgeberin durfte im [X.]inblick auf die berechtigte Beanstandung des Betriebsrats nicht mehr davon ausgehen, ihrer Unterrichtungsverpflichtung mit [X.]chreiben vom 9. November 2005 und der Zuleitung der [X.] am 15. November 2005 vollständig genügt zu haben.

[X.]em steht nicht entgegen, dass der Betriebsrat sich in der [X.]ache zu den beabsichtigten [X.] detailliert geäußert und ihnen unter Bezugnahme auf die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 Ziff. 1 und 4 BetrV[X.] mit ausführlicher Begründung widersprochen hat. Bemängelt der Betriebsrat berechtigterweise seine unzureichende Information, relativiert er diese Beanstandung nicht dadurch, dass er sich auch zur [X.]ache - im vorliegenden [X.]all durch ausdrücklich als „hilfsweise“ bezeichnete [X.]idersprüche - einlässt. [X.]em Arbeitgeber ist die unvollständige Unterrichtung vor Augen geführt. Er kann aus einer ([X.]) Verweisung auf Zustimmungsverweigerungsgründe nicht den [X.]chluss ziehen, die Unterrichtung sei aus [X.]icht des Betriebsrats (doch) ausreichend (ebenso für den [X.]all der offensichtlichen Unvollständigkeit der Unterrichtung des Betriebsrats und dessen [X.]tellungnahme in der [X.]ache: BA[X.] 14. [X.]ezember 2004 - 1 [X.] [X.] der [X.]ründe, BA[X.]E 113, 109).

cc) [X.]ie Rüge der unvollständigen Unterrichtung ist nicht deshalb unbeachtlich, weil sie außerhalb der gesetzlichen [X.]ochenfrist für die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 BetrV[X.] erfolgte. [X.]ie Betriebsparteien haben die Zustimmungsverweigerungsfrist für den Betriebsrat wirksam bis zum 30. Juni 2006 verlängert.

(1) [X.]ie einvernehmliche Verlängerung der [X.]rist des § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 BetrV[X.] durch die Betriebsparteien ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s zulässig (BA[X.] 5. Mai 2010 - 7 [X.] - Rn. 30 mwN). [X.]as [X.]ristende muss allerdings anhand der getroffenen Abreden eindeutig bestimmbar sein (BA[X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 21, BA[X.]E 118, 141).

(2) Vorliegend haben die Arbeitgeberin und der Betriebsrat zunächst am 17. November 2005 eine Verlängerung der [X.]ochenfrist des § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 BetrV[X.] bis zum 29. November 2005 verabredet. Eine am 23. November 2005 vom Betriebsrat beantragte weitere [X.]ristverlängerung bis zum 31. März 2006 bestätigte die Arbeitgeberin am 25. November 2005. In der Regelungsvereinbarung vom 6. [X.]ezember 2005 ist erneut die [X.]ristverlängerung bis 31. März 2006 vereinbart und sodann vom Betriebsrat die gemäß Ziffer 4 [X.]atz 1 der Regelungsvereinbarung - wegen der bis dahin nicht erfolgten vollständigen Beurteilung der korrekten Eingruppierung - mögliche [X.]ristverlängerung bis zum 30. Juni 2006 ausgenutzt worden. [X.]er Eintritt der bereits in der Regelungsvereinbarung vom 6. [X.]ezember 2005 festgelegten Bedingung für die [X.]ristverlängerung bis zum 30. Juni 2006 ist mit der am 25. [X.]eptember 2006 getroffenen „Regelungsvereinbarung in Ergänzung zur Regelungsvereinbarung vom 6. [X.]ezember 2005“ bestätigt worden.

(3) Eine [X.]ristverlängerung um mehr als sieben Monate unterscheidet sich von der gesetzlichen Konzeption der Zustimmungsverweigerungsfrist erheblich. [X.]ie begegnet aber im vorliegenden [X.]all keinen Bedenken. [X.]enn sie trägt angesichts der Anzahl der [X.] nachvollziehbaren praktischen Bedürfnissen Rechnung. [X.]ie Tarifvertragsparteien haben außerdem die Überleitungs- und [X.]n noch während der verlängerten [X.]rist abgestimmt und zugleich vorgesehen, das neue Vergütungssystem rückwirkend zum 1. [X.]ezember 2005 in [X.] zu setzen. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es angemessen, bei der dem Betriebsrat zur Verfügung stehenden [X.]rist die noch nicht endgültig abgeschlossenen Verhandlungen der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen (BA[X.] 5. Mai 2010 - 7 [X.] - Rn. 31).

dd) [X.]em Betriebsrat ist es nicht etwa im [X.]inblick auf die [X.] vom 6. [X.]ezember 2005 und vom 25. [X.]eptember 2006 verwehrt, sich auf die unvollständige Unterrichtung zu berufen. [X.]eder aus der Verabredung über die Verlängerung der Zustimmungsverweigerungsfrist noch aus der übereinstimmenden Äußerung, dass die Zustimmung des Betriebsrats als verweigert gelte und nunmehr das Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen sei, folgt, dass sich der Betriebsrat auf sein betriebsverfassungsrechtliches Recht auf eine umfassende Unterrichtung zu den personellen Maßnahmen wegen des in § 2 Abs. 1 BetrV[X.] normierten [X.]ebots zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht mehr berufen könne. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit der Betriebsrat durch den Abschluss dieser Vereinbarungen bei der Arbeitgeberin ein schützenswertes Vertrauen darauf hervorgerufen hätte, er werde die Unvollständigkeit der ihm erteilten Informationen nicht geltend machen (vgl. BA[X.] 5. Mai 2010 - 7 [X.] - Rn. 32).

c) Es ist nicht ersichtlich, dass die Arbeitgeberin die als fehlend gerügten Informationen während des gerichtlichen [X.] nachgeholt und die Unterrichtung damit vervollständigt hat.

aa) In [X.]ällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung verweigert hat, kann der Arbeitgeber auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlenden Informationen nachholen. Mit der Nachholung der Unterrichtung und Vervollständigung der Informationen wird nunmehr die [X.]ochenfrist des § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 BetrV[X.] in Lauf gesetzt. Allerdings muss für den Betriebsrat bei einer Vervollständigung der Informationen während des [X.] erkennbar sein, dass der Arbeitgeber diese jedenfalls auch zur Ergänzung seiner etwa noch nicht vollständig erfüllten Unterrichtungsverpflichtung nach § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 und 2 BetrV[X.] vornimmt (BA[X.] 5. Mai 2010 - 7 [X.] - Rn. 34).

bb) [X.]ie Arbeitgeberin hat dem Betriebsrat im laufenden Zustimmungsersetzungsverfahren nicht die [X.] - und erst damit von den Tarifvertragsparteien „endgültig“ vereinbarte - Überleitungsliste zukommen lassen. Als Anlage [X.] zum [X.]chriftsatz vom 25. Oktober 2007 hat sie lediglich die nicht [X.] Liste, die dem Betriebsrat bereits im [X.]ebruar 2006 zugeleitet wurde, beigefügt. [X.]amit genügt sie nicht der vom Betriebsrat zu Recht beanstandeten Unterrichtungspflicht. [X.]aneben ist dem [X.]chriftsatz vom 25. Oktober 2007 als Anlage A 27 zwar eine Kopie der auf jeder [X.]eite [X.]n - und damit wohl endgültigen - [X.] beigefügt. [X.]ie Arbeitgeberin hat aber gegenüber dem Betriebsrat nicht deutlich gemacht, mit dieser Anlage zu einem Verfahrensschriftsatz zugleich ihrer Verpflichtung zur vollständigen Unterrichtung des Betriebsrats genügen zu wollen und diese Verpflichtung nunmehr als erfüllt anzusehen. Vielmehr sprechen die Umstände der Informationsnachreichung dafür, dass die Arbeitgeberin damit „nur“ ihrer Beibringungspflicht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nachgekommen ist.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    [X.]chmidt    

        

        

        

    [X.]chuh    

        

    Kley    

                 

Meta

7 ABR 80/09

06.10.2010

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Berlin, 25. Januar 2008, Az: 25 BV 23145/06, Beschluss

§ 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 99 Abs 4 BetrVG, § 99 Abs 3 S 1 BetrVG, § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG, § 1 Abs 2 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 06.10.2010, Az. 7 ABR 80/09 (REWIS RS 2010, 2635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2635

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 BV 22/21

6 TaBV 5/17

6 BV 12/11

12 Sa 1151/15

12 Sa 1152/15

10 TaBV 3/12

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