Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.05.2010, Az. 7 ABR 70/08

7. Senat | REWIS RS 2010, 6921

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Gegenstand

Mitbestimmung bei Umgruppierung - ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats - Unvollständigkeitsrüge - Nachreichung von Informationen


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 10. Juli 2008 - 3 [X.] - wird insoweit als unzulässig verworfen, als mit ihr die Abweisung der Anträge der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Mitarbeiter O, [X.] und [X.] begehrt wird.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 10. Juli 2008 - 3 [X.] - im Übrigen aufgehoben. In diesem Umfang wird das Verfahren zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie Beteiligten streiten über die zutreffende Umgruppierung von Arbeitnehmern in ein neu eingeführtes tarifliches Vergütungsschema.

2

[X.]ie Arbeitgeberin ist eine [X.]luggesellschaft mit [X.]itz in [X.]. In ihrem Unternehmen sind in der [X.]egel mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. [X.]ie führt [X.]. in [X.] einen Betrieb, in welchem der zu 2. beteiligte Betriebsrat gewählt worden ist.

3

[X.]ie Vergütung des bei der Arbeitgeberin beschäftigten Bodenpersonals richtete sich zunächst nach dem [X.] für das Bodenpersonal, gültig ab 1. April 1989 in der [X.]assung vom 17. [X.]ebr[X.]r 1999. Nach Tarifverhandlungen für ein neues Vergütungssystem vereinbarten die für den Bodenbetrieb der Arbeitgeberin zuständigen Tarifpartner - die [X.] und die [X.] - am 8. April 2005 ein „Neues Vergütungssystem Boden für die [X.]“. [X.]ieser Vereinbarung war eine vorläufige, nur auf der ersten [X.]eite von den Tarifpartnern paraphierte sog. [X.] mit einer [X.]egenüberstellung der bisherigen und der neuen Tätigkeiten beigefügt. [X.]t ([X.]ück-)Wirkung zum 1. [X.]ezember 2005 schlossen die Tarifparteien für die [X.]tarbeiter der Arbeitgeberin im Bodenbereich neue Tarifverträge zu Vergütungssystemen. Hierbei handelt es sich um den Tarifvertrag Vergütungssystem Boden [X.]([X.]) und den [X.] Nr. 1 Bodenpersonal [X.] ([X.] Nr. 1). [X.]as [X.] zu diesen Tarifverträgen endete am 14. August 2006.

4

Am 30. November 2005 unterzeichneten die Verhandlungsführer der Tarifvertragsparteien eine zum 1. [X.]ezember 2005 in [X.] tretende „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem [X.] Bodenpersonal“(Überleitungsvereinbarung), in der einzelne Aspekte der Zuordnung der Tätigkeit der [X.]tarbeiter zu einer Vergütungsgruppe des [X.] festgelegt wurden. In einer am 25. April 2006 von den [X.] der Tarifvertragsparteien vereinbarten Ergänzung zur Überleitungsvereinbarung wurde niedergelegt, dass „die Tarifpartner die Eingruppierung der [X.]tarbeiter anhand der [X.]e des [X.] abschließend vorgenommen“ haben, wobei die Überleitung „aus der bisherigen Tätigkeit/Eingruppierung in die Vergütungsgruppen des neuen [X.]ystems … durch die Tarifpartner entsprechend der Tabelle gemäß Protokollnotiz III [X.] auf der [X.]rundlage der beigefügten Liste ([X.])“ erfolgte.

5

[X.]er [X.] enthält folgende Protokollnotiz III:


        

        
Aus Anlass der Umstellung der bisherigen Vergütungsrahmentarifverträge ([X.] für das Bodenpersonal der [X.] vom 1. April 1989 in der [X.]assung vom 17. [X.]ebr[X.]r 1999 und [X.] Neue Bundesländer vom 1. Jan[X.]r 1991) auf die [X.]egelungen des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden ([X.]) der [X.] und der dem [X.]eltungsbereich dieses Tarifvertrages zugeordneten [X.]en vom 1. [X.]ezember 2005 sind alle vom [X.]eltungsbereich erfassten [X.]tarbeiter durch die Tarifpartner neu eingruppiert worden. [X.]ie [X.]okumentation der Eingruppierung wurde wie folgt vorgenommen:
        
[X.]ie Eingruppierung erfolgte durch Beschluss der Tarifpartner anhand der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Listen für jeden einzelnen [X.]tarbeiter und jede vom [X.]eltungsbereich dieses Tarifvertrages umfasste [X.] nach folgenden [X.]aten:

        

-       

Name und Vorname des [X.]tarbeiters
        
-       

[X.].
        
-       

Abteilung
        
-       

Bisherige Tätigkeits-/[X.]tellenbezeichnung
        
-       

Bisherige Vergütungsgruppe
        
-       

Künftige Tätigkeits-/[X.]tellenbezeichnung
        
-       

Künftige Vergütungsgruppe
        
-       

[X.]unktionszulage (soweit anwendbar)
        
[X.]ie Tarifpartner haben getrennt nach den vom [X.]eltungsbereich dieses Tarifvertrages umfassten [X.]en jede einzelne [X.]eite dieser Liste unterzeichnet.“

6

[X.]ie Arbeitgeberin ersuchte den Betriebsrat mit [X.]reiben vom 9. November 2005 um Zustimmung zur Umgruppierung ihres am [X.]tandort [X.] beschäftigten Bodenpersonals, [X.]. der Arbeitnehmer P, O, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]. Beigefügt waren die am 7. November 2005 von den [X.] der Tarifvertragsparteien paraphierten Entwürfe des [X.] Nr. 1 und des [X.], die Tätigkeitsprofile sowie die Überleitungsvereinbarung vom 30. November 2005 in [X.] [X.]assung vom 7. November 2005. Eine von den Tarifvertragsparteien nicht unterschriebene oder paraphierte Überleitungsliste nach der [X.] des [X.] ging dem Betriebsrat am 12. November 2005 zu. Er erhielt auch am 23. Jan[X.]r 2006, 7. [X.]ebr[X.]r 2006, 16. [X.]ebr[X.]r 2006 (mit Ergänzung vom 28. [X.]ebr[X.]r 2006) und 13. Juni 2006 [X.], die von den Tarifvertragsparteien weder paraphiert noch unterzeichnet waren. In der [X.] nach dem 9. November 2005 vereinbarten die Betriebsparteien innerhalb offener [X.]rist eine Verlängerung der [X.]rist des Betriebsrats zur [X.]tellungnahme zu den [X.] zunächst bis zum 29. November 2005 und sodann bis zum 31. März 2006. Am 6. [X.]ezember 2005 schlossen sie eine „[X.]egelungsvereinbarung“ folgenden Inhalts:


        

„Präambel
        
Aus Anlass der Umstellung des bisherigen Vergütungsrahmentarifvertrages für das Bodenpersonal der [X.]eutsche Lufthansa A[X.] auf die [X.]egelungen des Tarifvertrages Vergütungssystem Boden der [X.] sind alle [X.]tarbeiter der [X.] durch die Tarifpartner [X.]eutsche Lufthansa A[X.]/Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e. V. und [X.] neu eingruppiert worden. [X.]em Betriebsrat sind entsprechende Listen mit der für jeden [X.]tarbeiter vorgesehenen Eingruppierung überreicht und damit das Verfahren nach § 99 BetrV[X.] eingeleitet worden.
        
1.   

Es besteht Einvernehmen darüber, dass es erforderlich ist, die korrekte Eingruppierung der [X.]tarbeiter durch den Betriebsrat in jedem Einzelfall zu überprüfen. [X.]a eine nachvollziehbare Überprüfung der [X.] bzw. Eingruppierungen innerhalb der vom [X.]esetz vorgesehenen [X.]rist nicht möglich ist, besteht Einvernehmen, dass die gesetzliche [X.]tellungnahmefrist nach § 99 BetrV[X.] bis zum 31. März 2006 verlängert wird.
        
2.   

Es besteht Einvernehmen darüber, dass alle [X.]tarbeiter zum 1. [X.]ezember 2005 entsprechend der von den Tarifpartnern vorgesehenen Eingruppierung in das neue Tarifsystem übergeleitet werden.
        
3.   

[X.]eschäftsleitung und Betriebsrat werden abteilungsbezogen die korrekte Eingruppierung der betroffenen [X.]tarbeiter besprechen. Kommt zwischen den Betriebsparteien eine Einigung hinsichtlich der Eingruppierung zustande, so gilt der [X.]tarbeiter rückwirkend ab 1. [X.]ezember 2005 als korrekt eingruppiert. [X.]ie [X.]eschäftsleitung wird dem Betriebsrat Anfang [X.]ezember eine um Änderungen bei [X.]tarbeiter, die nach dem [X.] aufgrund von [X.], [X.], Vergütungserhöhungen, Versetzungen etc. ergänzte Liste aller [X.]tarbeiter überreichen, die [X.]rundlage der [X.]espräche zwischen [X.]eschäftsleitung und Betriebsrat sein wird.
        
4.   

[X.]ollte bis zum 31. März 2006 eine vollständige Beurteilung der korrekten Eingruppierung nicht möglich sein, erfolgt für die noch offenen [X.]älle eine Verlängerung der [X.]rist bis zum 30. Juni 2006. [X.]ür die [X.]älle, die bis dahin nicht einvernehmlich geregelt werden, gilt die Zustimmung zur Eingruppierung als verweigert. [X.]er Arbeitgeber wird dann die entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten …“

7

Vor dem 31. März 2006 vereinbarten die Betriebsparteien [X.]. wegen zeitlicher Verzögerungen im Zusammenhang mit den laufenden [X.] eine Verlängerung der [X.] zu den beantragten [X.] der Arbeitnehmer bis zum 30. Juni 2006.

8

[X.]t [X.]reiben vom 29. Juni 2006 nahm der Betriebsrat zu den [X.] gegenüber der Arbeitgeberin wie folgt [X.]tellung:


        

„[X.]ehr geehrter Herr …,
        
der Betriebsrat [X.][X.] stellt fest:
        
[X.]er Betriebsrat [X.][X.] hat die Namensliste mit den vorgesehenen Eingruppierungen/Überleitungen erhalten. Er sieht sich aus folgenden [X.]ründen nicht in der Lage den vorgesehenen [X.] zuzustimmen:
        
Es ist dem Betriebsrat nicht möglich gewesen, die Umgruppierung in jedem Einzelfall anhand der ihm zugestellten Namenslisten innerhalb der bis zum 30.06.2006 verlängerten [X.]rist zu prüfen. [X.]azu fehlen dem Betriebsrat [X.][X.] zur Entscheidungsfindung noch wichtige Informationen:
        
In der Protokollnotiz III zum Tarifvertrag Vergütungssystem Boden [X.], welche dem Betriebsrat bislang nur als Entwurf ([X.]edaktionsstand 4.11.2005) vorliegt, ist bestimmt, dass die Eingruppierung durch Beschluss der Tarifpartner anhand der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Listen erfolgt, wobei die Tarifpartner jede einzelne [X.]telle dieser Listen unterzeichnen. [X.]ie dem Betriebsrat vorliegenden Listen sind nicht unterzeichnet.
        
[X.]em Betriebsrat ist bekannt, dass trotz Ihrer Übersendung der überarbeiteten Tätigkeits- und [X.]unktionsprofile am 13. Juni 2006 weitere Veränderungswünsche Ihrerseits an die Tarifpartner gestellt wurden. Nach heutiger Kenntnis ist die [X.]inungsfindung und Beschlussfassung in der Tarifkommission erst Anfang Juli geplant.
        
[X.]er Betriebsrat [X.][X.] stellt somit fest, dass die zugesandten Profile nicht dem letzten Verhandlungsstand entsprechen.
        
Ohne die beschlossenen Tätigkeits- und [X.]unktionsprofile ist es dem Betriebsrat jedoch unmöglich zu entscheiden, ob die Eingruppierung/Überleitung korrekt ist. [X.]er Tarifvertrag Vergütungssystem Boden [X.] sagt im § 2 (Zitat):
        
…       
        
Vor diesem Hintergrund ist offen, ob die Wochenfrist für die Anträge auf Umgruppierung aller Kolleginnen und Kollegen unseres Zuständigkeitsbereiches gemäß § 99 BetrV[X.] trotz der gemeinsam geschlossenen [X.]egelungsvereinbarung, die ein Ende der [X.]rist mit [X.]atum 30. Juni 2006 vorsieht, läuft.
        
[X.]er Betriebsrat stellt fest, dass bislang eine einvernehmliche Lösung nicht zustande gekommen ist und damit gemäß der entsprechenden Ziffer 4 der [X.]egelungsvereinbarung die Zustimmung des Betriebsrates für alle Kolleginnen und Kollegen als verweigert gilt.
        
Wie fordern [X.]ie auf, dem Betriebsrat eine vollständige Überleitungsliste mit [X.]tand 1.12.2005, sowie die beschlossenen [X.]assungen der Tätigkeits- und [X.]unktionsprofile zuzusenden.
        
Zusätzlich widerspricht der Betriebsrat [X.][X.] den Versetzungen/Einstellungen folgender Kolleginnen und Kollegen gemäß § 99 Abs. 2 Ziffer 1 und 4 BetrV[X.]:
        
[X.]er ‚übertariflichen’ Überleitung aller 1. [X.]achkräfte in die V[X.] [X.].
        
Eine Umgruppierung kann nur unter Anwendung der regulären Oberbegriffe und Tätigkeitsmerkmale des Vergütungstarifvertrages erfolgen. [X.]er [X.] ist der Auffassung, dass die den 1. [X.]achkräften übertragenen Aufgaben nicht den Oberbegriffen der [X.]ruppe [X.] zuzuordnen sind, sondern den Oberbegriffen der [X.]ruppe E als Allrounder entsprechen. [X.]iese [X.]tarbeiter erfüllen die dort vorgesehenen Oberbegriffe/Tätigkeitsmerkmale, da ihnen ihr Aufgabengebiet zur selbstständigen Bearbeitung übertragen worden ist und Entscheidungsbefugnisse enthält.
        
Namentlich:
        
… [X.] … [X.] … O …
        
…“   

9

Am 27. Oktober 2006 schlossen die Betriebsparteien eine „[X.]egelungsvereinbarung in Ergänzung zur [X.]egelungsvereinbarung vom 6.12.2005“, ausweislich derer sie darin übereinstimmten, dass eine Einigung zu den [X.] der [X.]tarbeiter am [X.]tandort [X.] nicht erzielt worden sei und die Zustimmung des Betriebsrats zu den [X.] aufgrund der in Nr. 4 der [X.]egelungsvereinbarung vom 6. [X.]ezember 2005 getroffenen Abrede als verweigert gelte. [X.]ie Arbeitgeberin hat sodann das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Während der [X.]üteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 16. April 2007, an der die Betriebsratsvorsitzende teilnahm, legte die Arbeitgeberin [X.] sowie die sog. [X.] im Original vor, die von den Tarifvertragsparteien paraphiert waren. [X.]er Betriebsrat erhielt Kopien dieser Unterlagen.

[X.]ie Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, das Zustimmungsverfahren sei durch ihr [X.]reiben vom 9. November 2005 ordnungsgemäß eingeleitet worden. Bei den [X.]tarbeitern P, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] gelte die Zustimmung zur Umgruppierung nach § 99 Abs. 3 [X.]atz 2 BetrV[X.] als erteilt, weil der Betriebsrat bis zum Ablauf der vereinbarten [X.]rist am 30. Juni 2006 seine Zustimmung nicht unter Angabe von [X.]ründen verweigert habe. Hinsichtlich der Beschäftigten O, [X.] und [X.] treffe der vom Betriebsrat angegebene [X.] nicht zu. Jedenfalls sei bei allen zehn Arbeitnehmern die Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrV[X.] zu ersetzen, denn die beabsichtigten [X.] verstießen nicht gegen tarifliche [X.]egelungen.

[X.]ie Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,


        

die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Beschäftigten
        
-       

P, O, [X.], [X.], [X.] und [X.] in Vergütungsgruppe [X.],
        
-       

[X.] und [X.] in Vergütungsgruppe [X.],
        
-       

[X.] in Vergütungsgruppe E und
        
-       

[X.] in Vergütungsgruppe [X.]
        
nach Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005 zu ersetzen.

[X.]er Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat gemeint, es fehle bereits an einer ordnungsgemäßen Unterrichtung über die [X.] seitens der Arbeitgeberin. Auch sei die Vereinbarung der Betriebsparteien, nach welcher die Zustimmung zu den nicht einvernehmlich geregelten [X.] als verweigert gelte, wirksam. [X.]ie Zustimmung zu den [X.] sei zu [X.]echt verweigert worden.

[X.]as Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung stattgegeben. [X.]as [X.] hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Beschäftigten P, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] als erteilt gelte. [X.]t seiner [X.]echtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat weiterhin die Antragsabweisung. [X.]ie Arbeitgeberin beantragt, die [X.]echtsbeschwerde zurückzuweisen.

B. [X.]ie [X.]echtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der [X.]tarbeiter O, [X.] und [X.] wendet. Im Übrigen ist die [X.]echtsbeschwerde begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. [X.]t der Begründung des [X.] kann nicht angenommen werden, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der [X.]tarbeiter P, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] als erteilt gilt. [X.]a es für eine abschließende Entscheidung an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlt, ist die [X.]ache insoweit zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

I. [X.]ie [X.]echtsbeschwerde des Betriebsrats ist unzulässig, soweit mit ihr die Abweisung der Anträge der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der [X.]tarbeiter O, [X.] und [X.] begehrt wird. [X.]ie [X.]echtsbeschwerdebegründung genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 94 Abs. 2 [X.]atz 2 Arb[X.][X.].

1. Nach § 94 Abs. 2 [X.]atz 2 Arb[X.][X.] muss die [X.]echtsbeschwerdebegründung angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. [X.]azu hat sie den [X.]echtsfehler des [X.]s so aufzuzeigen, dass [X.]egenstand und [X.]ichtung ihres Angriffs erkennbar sind. [X.]ies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden [X.]ründen der angefochtenen Entscheidung. [X.]er [X.]echtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des [X.] für unrichtig hält(BA[X.] 18. März 2008 - 1 A[X.] 81/06 - [X.]n. 13, BA[X.]E 126, 176). Bei mehreren [X.] muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. [X.]ehlt sie zu einem [X.]treitgegenstand, ist das [X.]echtsmittel insoweit unzulässig (BA[X.] 16. Juni 2004 - 5 AZ[X.] 529/03 - zu I der [X.]ründe, [X.] ZPO 2002 § 551 Nr. 2 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 3; 12. November 2002 - 1 AZ[X.] 632/01 - zu [X.] der [X.]ründe, BA[X.]E 103, 312).

2. [X.]anach ist die [X.]echtsbeschwerde des Betriebsrats im genannten Umfange unzulässig. Bei den auf die Umgruppierung verschiedener Arbeitnehmer gerichteten Zustimmungsersetzungsanträgen der Arbeitgeberin handelt es sich um jeweils gesonderte prozess[X.]le [X.]egenstände. [X.]as [X.] hat seine die Zustimmung zu den [X.] der Arbeitnehmer O, [X.] und [X.] ersetzende Entscheidung damit begründet, der Betriebsrat habe hinsichtlich dieser [X.]tarbeiter die Zustimmung zwar rechtzeitig und unter Angabe eines konkreten und beachtlichen [X.]rundes schriftlich verweigert. [X.]ie mitgeteilte Umgruppierung entspreche aber der neuen Vergütungstarifsystematik, so dass kein [X.] vorliege. [X.]t dieser Argumentation befasst sich die [X.]echtsbeschwerdebegründung nicht. Es findet sich allenfalls der Passus, der Betriebsrat wende sich „nur deshalb gegen die beabsichtigte Umgruppierung, weil die [X.]tarbeiter seiner [X.]inung nach die Eingruppierungsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe erfüllten und damit ein Verstoß gegen die neue Vergütungsordnung“ vorliege. [X.]ies lässt jegliche Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung des [X.]s, warum die bei den Beschäftigten O, [X.] und [X.] mitgeteilte Zuordnung zur Vergütungsgruppe [X.] des [X.] zutreffe, vermissen.

II. Im Übrigen hat die zulässige [X.]echtsbeschwerde des Betriebsrats Erfolg.

1. Allerdings stützt sich die [X.]echtsbeschwerde nur darauf, das [X.] habe die Abrede der Betriebsparteien über eine Zustimmungsverweigerungsfiktion nach Nr. 4 der [X.]egelungsvereinbarung vom 6. [X.]ezember 2005 rechtsfehlerhaft für unwirksam erachtet. [X.]ieser Angriff ist unbegründet. [X.]ie Betriebsparteien können nicht wirksam vereinbaren, dass die Zustimmung des Betriebsrats als verweigert gilt, wenn zwischen ihnen bis zum Ablauf der Äußerungsfrist des § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 BetrV[X.] oder einer vereinbarten längeren [X.]tellungnahmefrist kein Einvernehmen über eine vom Arbeitgeber beantragte Umgruppierung erzielt wird. [X.]ür den damit verbundenen Eingriff in das Zustimmungsersetzungsverfahren des § 99 Abs. 4 BetrV[X.] fehlt ihnen die [X.]egelungskompetenz(BA[X.] 18. August 2009 - 1 A[X.] 49/08 - [X.]n. 19, [X.] BetrV[X.] 1972 § 99 Nr. 128 = EzA BetrV[X.] 2001 § 99 Nr. 14).

2. [X.]as [X.]echtsbeschwerdegericht ist jedoch bei einer zulässigen [X.]echtsbeschwerde nicht auf eine Prüfung der ausdrücklich geltend gemachten [X.]echtsbeschwerdegründe beschränkt. [X.]er angegriffene Beschluss ist vielmehr vollumfänglich auf seine materiell-rechtliche [X.]ichtigkeit zu überprüfen. [X.]ieser Prüfung hält der angefochtene Beschluss nicht stand.

a) [X.]ie auf die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmer P, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] gerichteten Anträge des Arbeitgebers sind zulässig. Insbesondere besteht hierfür das erforderliche [X.]echtsschutzbedürfnis. Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind in der [X.]egel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. [X.]aher bedarf es bei einer Umgruppierung, zu der auch die durch eine Modifikation des bislang geltenden Vergütungsschemas veranlasste Änderung der bisherigen Einreihung bei unveränderter Tätigkeit des Arbeitnehmers zählt, gem. § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 BetrV[X.] der Zustimmung des Betriebsrats(vgl. BA[X.] 3. Mai 2006 - 1 A[X.] 2/05 - [X.]n. 15, BA[X.]E 118, 141). Weil der Betriebsrat den [X.] seine Zustimmung verweigert hat, kann die Arbeitgeberin diese gerichtlich ersetzen lassen, § 99 Abs. 4 BetrV[X.].

b) [X.]ie Beurteilung des [X.]s, die Anträge der Arbeitgeberin seien begründet, weil die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der [X.]tarbeiter P, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] gem. § 99 Abs. 3 [X.]atz 2 BetrV[X.] als erteilt gelte, hält auf der [X.]rundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) Nach § 99 Abs. 3 [X.]atz 2 BetrV[X.] gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen als erteilt, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung der Zustimmung nicht frist- und formgerecht mitteilt. Voraussetzung für den Eintritt dieser gesetzlichen [X.]iktion, wie auch für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrV[X.], ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die [X.]rist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf(BA[X.] 10. März 2009 - 1 A[X.] 93/07 - [X.]n. 27, [X.] BetrV[X.] 1972 § 99 Nr. 127 = EzA BetrV[X.] 2001 § 99 Nr. 12; 14. [X.]ezember 2004 - 1 A[X.] 55/03 - zu [X.]I 2 a der [X.]ründe mwN, BA[X.]E 113, 109). [X.]azu hat der Arbeitgeber den Betriebsrat gem. § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 BetrV[X.] über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend zu unterrichten (BA[X.] 28. Juni 2005 - 1 A[X.] 26/04 - [X.]n. 21 mwN, BA[X.]E 115, 173).

(1) [X.]er Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrV[X.] genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt(BA[X.] 14. [X.]ezember 2004 - 1 A[X.] 55/03 - zu [X.]I 2 b bb [2] der [X.]ründe, BA[X.]E 113, 109). In den [X.]ällen der Ein- und Umgruppierung besteht das [X.]tbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 und 2 BetrV[X.] in einem [X.]echt auf [X.]tbeurteilung der [X.]echtslage im [X.]inne einer [X.]ichtigkeitskontrolle (BA[X.] 27. Juni 2000 - 1 A[X.] 36/99 - zu II 1 c der [X.]ründe mwN, [X.] BetrV[X.] 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 23 = EzA BetrV[X.] 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 3). [X.]ie Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrV[X.] soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden (BA[X.] 21. März 1995 - 1 A[X.] 46/94 - zu [X.]I 1 b der [X.]ründe, [X.] BetrV[X.] 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 4 = EzA BetrV[X.] 1972 § 99 Nr. 127). Bei [X.] gehört daher zu einer vollständigen Unterrichtung i[X.]v. § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 BetrV[X.] die Angabe der bisherigen und der vorgesehenen Vergütungsgruppe sowie die Erläuterung der [X.]ründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist. [X.]rundsätzlich hat der Arbeitgeber auch über alle ihm bekannten Umstände zu informieren, welche die Wirksamkeit der Vergütungsordnung betreffen. Ein [X.]rund für die Zustimmungsverweigerung zu einer Ein- und Umgruppierung kann nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrV[X.] nämlich dann gegeben sein, wenn der Arbeitgeber die Ein- und Umgruppierung in einen nicht zur Anwendung kommenden Tarifvertrag vornehmen will (vgl. BA[X.] 22. März 2005 - 1 A[X.] 64/03 - zu [X.]I 2 a der [X.]ründe mwN, BA[X.]E 114, 162).

(2) [X.]ie [X.]rist des § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 BetrV[X.] wird grundsätzlich auch dann nicht in Lauf gesetzt, wenn es der Betriebsrat unterlässt, den Arbeitgeber auf die offenkundige Unvollständigkeit der Unterrichtung hinzuweisen(BA[X.] 14. [X.]ezember 2004 - 1 A[X.] 55/03 - zu [X.]I 2 d bb der [X.]ründe, BA[X.]E 113, 109). [X.]urfte der Arbeitgeber hingegen davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, kann es [X.]ache des Betriebsrats sein, innerhalb der [X.]rist um Vervollständigung der erteilten Auskünfte zu bitten (BA[X.] 14. [X.]ezember 2004 - 1 A[X.] 55/03 - zu [X.]I 2 d aa der [X.]ründe, aaO). [X.]elten die für die Ein- oder Umgruppierung maßgeblichen Tarifverträge - etwa mangels Unterzeichnung - noch nicht, ist der Arbeitgeber prinzipiell verpflichtet, dies dem Betriebsrat ebenso mitzuteilen wie die [X.]ründe dafür, dass die Ein- oder Umgruppierung gleichwohl erfolgen soll. Kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass diese Umstände bekannt sind, ist es [X.]ache des Betriebsrats, weitere Informationen zu verlangen, wenn er nicht über alle für die Ausübung seines [X.]tbeurteilungsrechts erforderlichen Angaben verfügt.

bb) Vorliegend durfte die Arbeitgeberin zunächst davon ausgehen, ihre Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 BetrV[X.] vollständig erfüllt zu haben. Erst aufgrund der [X.]üge des Betriebsrats vom 29. Juni 2006, die innerhalb der wirksam bis zum 30. Juni 2006 verlängerten Zustimmungsverweigerungsfrist des § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 BetrV[X.] erfolgte, musste die Arbeitgeberin erkennen, dass der Betriebsrat nicht über alle zur [X.]tbeurteilung der Umgruppierung erforderlichen Informationen verfügte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende [X.]achverhalt maßgeblich von demjenigen, der dem Beschluss des Ersten [X.]enats vom 18. August 2009(- 1 A[X.] 49/08 - [X.] BetrV[X.] 1972 § 99 Nr. 128 = EzA BetrV[X.] 2001 § 99 Nr. 14) zugrunde lag; in diesem hatte der Betriebsrat innerhalb offener [X.]rist keine entsprechende [X.]üge erhoben.

(1) [X.]ie Arbeitgeberin durfte vorliegend zunächst annehmen, den Betriebsrat hinreichend unterrichtet zu haben. [X.]ie hat in ihrem [X.]reiben vom 9. November 2005 die Notwendigkeit der [X.] mit der beabsichtigten Einführung des neuen Vergütungssystems für die im Bodendienst beschäftigten Arbeitnehmer begründet. [X.]ie betroffenen Arbeitnehmer waren in der am 12. November 2005 nachgereichten Überleitungsliste mit ihrer Personalnummer namentlich aufgeführt und damit hinreichend individ[X.]lisierbar bezeichnet. [X.]ie Arbeitgeberin hat dem Betriebsrat die Tarifgruppe der betroffenen Arbeitnehmer mitgeteilt und angegeben, welcher Vergütungsgruppe nach dem [X.] diese nunmehr zugeordnet werden sollen. [X.]urch die Angaben in der Überleitungsliste war der Betriebsrat des Weiteren darüber informiert, welche Tätigkeit die von dem Antrag betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich ausüben und welchem neuen [X.] diese entsprechen soll. Insoweit durfte die Arbeitgeberin davon ausgehen, dem Betriebsrat alle für die Ein- und [X.] erforderlichen Umstände vollständig mitgeteilt zu haben(vgl. hierzu BA[X.] 18. August 2009 - 1 A[X.] 49/08 - [X.]n. 14 ff., [X.] BetrV[X.] 1972 § 99 Nr. 128 = EzA BetrV[X.] 2001 § 99 Nr. 14).

(2) [X.]t [X.]reiben vom 29. Juni 2006 hat jedoch der Betriebsrat zu [X.]echt beanstandet, er sei für die von ihm vorzunehmende [X.]tbeurteilung der [X.] noch nicht hinreichend informiert. [X.]as [X.]reiben der Arbeitgeberin vom 9. November 2005 enthielt keine Informationen dazu, dass die anzuwendenden maßgeblichen Tarifverträge noch nicht unterschrieben und auch die [X.] von den Tarifvertragsparteien weder unterzeichnet noch paraphiert waren. [X.]iesen Umstand hat der Betriebsrat mit [X.]reiben vom 29. Juni 2006 aufgegriffen und beanstandet, dass ihm zu seiner Entscheidungsfindung noch wichtige Informationen - namentlich die von den Tarifvertragsparteien abgezeichneten [X.] und beschlossenen Tätigkeits- und [X.]unktionsprofile - fehlten. [X.]amit hat er deutlich gemacht, dass und weshalb er sich für die [X.]tbeurteilung der [X.] noch nicht als hinreichend informiert erachtete. Jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstands, dass am 29. Juni 2006 die Tarifverträge und [X.] von den Tarifvertragsparteien noch nicht ([X.] waren, ist diese [X.]üge auch berechtigt. [X.]em Betriebsrat fehlten Informationen über die Entwicklung und den [X.]tand der Tarifverhandlungen. Nur bei einer insoweit vervollständigten Unterrichtung ist der Betriebsrat in der Lage zu prüfen, ob die beabsichtigten [X.] den tariflichen Vorgaben entsprechen. [X.]ie Arbeitgeberin durfte im Hinblick auf die berechtigte Beanstandung des Betriebsrats nicht mehr davon ausgehen, ihrer Unterrichtungsverpflichtung mit [X.]reiben vom 9. November 2005 und der Zuleitung der [X.] am 12. November 2005 vollständig genügt zu haben.

(3) [X.]ie [X.]üge des Betriebsrats zu seiner unvollständigen Unterrichtung war nicht deshalb unbeachtlich, weil sie außerhalb der gesetzlichen Wochenfrist für die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 BetrV[X.] erfolgte. [X.]ie Betriebsparteien haben die Zustimmungsverweigerungsfrist für den Betriebsrat wirksam bis zum 30. Juni 2006 verlängert.

(a) [X.]ie einvernehmliche Verlängerung der [X.]rist des § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 BetrV[X.] durch die Betriebsparteien ist nach ständiger [X.]echtsprechung des [X.] zulässig(BA[X.] 17. Mai 1983 - 1 A[X.] 5/80 - zu [X.]I 1 der [X.]ründe, BA[X.]E 42, 386, 391 ff.; 16. November 2004 - 1 A[X.] 48/03 - zu [X.]I 2 der [X.]ründe mwN, BA[X.]E 112, 329). [X.]as [X.]ristende muss allerdings anhand der getroffenen Abreden eindeutig bestimmbar sein (BA[X.] 3. Mai 2006 - 1 A[X.] 2/05 - zu [X.]I 1 b aa der [X.]ründe, BA[X.]E 118, 141).

(b) Vorliegend haben die Arbeitgeberin und der Betriebsrat zunächst vor Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 BetrV[X.] per E-Mail eine [X.]ristverlängerung für die [X.]tellungnahme des Betriebsrats zu den [X.] der Arbeitnehmer bis zum 29. November 2005 und sodann innerhalb dieser [X.]rist bis zum 31. März 2006 verabredet. In der [X.]egelungsvereinbarung vom 6. [X.]ezember 2005 ist erneut die [X.]ristverlängerung bis 31. März 2006 vereinbart und vor deren Ablauf Übereinstimmung dahingehend erzielt worden, die gemäß Ziffer 4 der [X.]egelungsvereinbarung mögliche [X.]ristverlängerung bis zum 30. Juni 2006 auszunutzen. Eine solche [X.]ristverlängerung um mehr als sieben Monate unterscheidet sich von der gesetzlichen Konzeption der Zustimmungsverweigerungsfrist erheblich. [X.]ie begegnet aber im vorliegenden [X.]all keinen Bedenken. [X.]enn sie trägt angesichts der Anzahl der [X.] nachvollziehbaren praktischen Bedürfnissen [X.]echnung. [X.]ie Tarifvertragsparteien haben außerdem die Überleitungs- und [X.]n noch während der verlängerten [X.]rist abgestimmt und zugleich vorgesehen, dem neuen Vergütungssystem [X.]ückwirkung zum 1. [X.]ezember 2005 beizumessen. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es angemessen, bei der dem Betriebsrat zur Verfügung stehenden [X.]rist die noch nicht endgültig abgeschlossenen Verhandlungen der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen.

(4) [X.]em Betriebsrat ist es nicht etwa im Hinblick auf [X.]egelungsvereinbarungen vom 6. [X.]ezember 2005 und vom 27. Oktober 2006 verwehrt, sich auf die unvollständige Unterrichtung zu berufen. Weder aus der Verabredung über die Verlängerung der Zustimmungsverweigerungsfrist noch aus der übereinstimmenden Äußerung, dass die Zustimmung des Betriebsrats als verweigert gelte und nunmehr das Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen sei, folgt, dass sich der Betriebsrat auf sein betriebsverfassungsrechtliches [X.]echt auf eine umfassende Unterrichtung zu den personellen Maßnahmen wegen des in § 2 Abs. 1 BetrV[X.] normierten [X.]ebots zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht mehr berufen könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit der Betriebsrat durch den Abschluss dieser Vereinbarungen bei der Arbeitgeberin ein schützenswertes Vertrauen darauf hervorgerufen hätte, er werde die Unvollständigkeit der ihm erteilten Informationen nicht geltend machen.

cc) Ob die erforderliche Vervollständigung der Unterrichtung des Betriebsrats im [X.]ütetermin vor dem Arbeitsgericht am 16. April 2007 erfolgt und dadurch die [X.]rist des § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 BetrV[X.] in Lauf gesetzt worden ist, die dann am 23. April 2007 abgelaufen wäre, vermag der [X.]enat anhand der festgestellten Tatsachen nicht zu beurteilen.

(1) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber in [X.]ällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung verweigert hat, auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlenden Informationen nachholen kann(BA[X.] 18. März 2008 - 1 A[X.] 81/06 - [X.]n. 24 mwN, BA[X.]E 126, 176). [X.]t der Nachholung der Unterrichtung und Vervollständigung der Informationen wird nunmehr die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 BetrV[X.] in Lauf gesetzt (vgl. BA[X.] 10. August 1993 - 1 A[X.] 22/93 - zu [X.] 1 der [X.]ründe mwN, [X.] 1994, 187). Allerdings muss für den Betriebsrat insbesondere bei einer Vervollständigung der Informationen während des [X.] erkennbar sein, dass der Arbeitgeber diese jedenfalls auch zur Ergänzung seiner etwa noch nicht vollständig erfüllten Unterrichtungsverpflichtung nach § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 und 2 BetrV[X.] vornimmt. Erforderlich - aber auch ausreichend - ist, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat deutlich macht, mit der nachgereichten oder zusätzlichen Information seiner Verpflichtung zur vollständigen Unterrichtung des Betriebsrats genügen zu wollen, und diese Verpflichtung nunmehr als erfüllt ansieht. [X.]ies muss nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann sich auch aus den Umständen der Informationsnachreichung ergeben. Einer Wiederholung des bereits an den Betriebsrat gerichteten [X.] bedarf es ebenso wenig wie eines ausdrücklichen Hinweises darauf, dass nunmehr die Zustimmungsverweigerungsfrist für den Betriebsrat erneut zu laufen beginnt.

(2) Hiervon ausgehend genügt entgegen der Ansicht des [X.] allein die Übergabe der von den Tarifvertragsparteien paraphierten [X.] und [X.] im [X.]ütetermin am 16. April 2007 nicht, um die [X.]rist des § 99 Abs. 3 [X.]atz 2 BetrV[X.] in Lauf zu setzen. Maßgeblich ist vielmehr, ob und aufgrund welcher Erklärungen oder Umstände der Betriebsrat der [X.] durch die Arbeitgeberin den Erklärungswert beimessen musste, diese wolle damit ihre Unterrichtung im [X.]ahmen des § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 und 2 BetrV[X.] vervollständigen. Hierzu fehlen die erforderlichen tatsächlichen [X.]eststellungen. Insbesondere ist noch aufzuklären, ob die Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat deutlich gemacht hat, sie betrachte dessen Unterrichtung nunmehr als abgeschlossen. Musste der Betriebsrat dies so verstehen, hat er seine Zustimmung nicht innerhalb der dann bis zum 23. April 2007 laufenden gesetzlichen Wochenfrist verweigert. Erst im gerichtlichen Verfahren hat er mit [X.]riftsatz vom 25. Juli 2007 unter Beifügung von Tätigkeitsbeschreibungen dargelegt, warum aus seiner [X.]icht die [X.] unrichtig sind und damit gegen die [X.] verstoßen. Musste der Betriebsrat die [X.] nicht als nachgeholte Unterrichtung verstehen, wäre der Antrag der Arbeitgeberin abzuweisen. In diesem [X.]all ist die Zustimmungsverweigerungsfrist wegen der unvollständigen Unterrichtung des Betriebsrats nicht in Lauf gesetzt. [X.]ie Zustimmung zu den [X.] der Arbeitnehmer P, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] kann weder als erteilt gelten noch ersetzt werden. [X.]as [X.] wird nach der Zurückverweisung die hiernach erforderlichen [X.]eststellungen zu treffen haben.


        

    [X.]    

        

    [X.]    

        

    [X.]    

        

        

        

    [X.]    

        

    [X.]einert    
                 

Meta

7 ABR 70/08

05.05.2010

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, 18. Oktober 2007, Az: 5 BV 25/07, Beschluss

§ 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 99 Abs 1 S 2 BetrVG, § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG, § 99 Abs 3 S 1 BetrVG, § 99 Abs 3 S 2 BetrVG, § 99 Abs 4 BetrVG, § 77 Abs 1 S 1 BetrVG, § 1 Abs 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.05.2010, Az. 7 ABR 70/08 (REWIS RS 2010, 6921)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6921

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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