Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2007, Az. II ZR 190/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4167

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[X.] ZR 190/06 vom 23. April 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 42, 58 Nr. 2, § 22 Auch bei einem Verein mit wirtschaftlicher Zielsetzung endet, falls die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, die Beitragspflicht der Mitglieder mit der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen (im [X.] an [X.] 96, 253). [X.], Beschluss vom 23. April 2007 - [X.]/06 - [X.]

AG Hameln - 2 -
[X.] [X.] hat am 23. April 2007 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: 1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der [X.], die Revision gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 3. Februar 2006 gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 536,87 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. April 2002 über das Vermögen des "[X.]" (nachfolgend: [X.]

) eröffneten Insolvenzverfahren. Das V.

ist ein wirt-schaftlicher Verein, dem durch Bescheid des [X.]

vom 13. Februar 1996 die Rechtsfähigkeit verliehen wurde. 1 Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - als Vereinsmitglied auf Zahlung der restlichen Beiträge für die [X.] 2002 und 2003 in Höhe von insgesamt 536,87 • in Anspruch. Amtsgericht und [X.] haben die Klage insoweit abgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 2 - 3 - I[X.] 3 Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben (§ 552 a ZPO); ferner hat die [X.] keine Aussicht auf Erfolg. Die Vorinstanzen sind zutreffend auf der Grundlage der Senatsentscheidung [X.] 96, 253, die zwar einen nicht wirt-schaftlichen Verein (§ 21 BGB) betrifft, deren Leitlinien aber auf den hier zu entscheidenden Fall eines wirtschaftlichen Vereins (§ 22 BGB) ohne weiteres zu übertragen sind, von einer Beendigung der Beitragspflicht der Beklagten in-folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versor-gungswerks ausgegangen. 1. Wie der Senat in der vorbezeichneten Grundsatzentscheidung näher dargelegt hat, sind die Vereinsmitglieder nach dem insolvenzbedingten Eintritt jedes eingetragenen Vereins in das [X.] - soweit die Satzung nicht abweichendes bestimmt - nicht zu weiterer Beitragszahlung verpflichtet, weil der Verein seinen Vereinszweck, gleich ob er nicht wirtschaftlicher (§ 21 BGB) oder - wie im Streitfall - wirtschaftlicher Art (§ 22 BGB) ist, rechtlich nicht mehr dauerhaft zu verwirklichen vermag und die Mitglieder darum nicht mehr an den Vorteilen der Vereinstätigkeit teilhaben ([X.] aaO 255). 4 2. Die weitere Erwägung der angeführten Entscheidung, wonach [X.] keine Fortsetzung der Beitragspflicht gebieten, da das Vereinsrecht weder eine persönliche Haftung der Mitglieder gegenüber den [X.] noch die Bildung einer Haftungsmasse durch Leistung von Einlagen kennt ([X.] aaO 256), gilt entgegen der Ansicht der Revision unein-geschränkt auch bei Insolvenz eines wirtschaftliche Zwecke verfolgenden Ver-eins. Personenvereinigungen mit derartiger Zielsetzung haben sich entweder der staatlichen Prüfung nach § 22 BGB, in die Belange des Gläubigerschutzes einfließen ([X.] aaO; 45, 395, 397), zu unterziehen oder unter Beachtung der jeweiligen [X.] eine der handelsrechtlichen [X.] - 4 - schaftsformen zu wählen. Das Gesetz sieht nach der genannten Senatsent-scheidung in dem Konzessionserfordernis des § 22 BGB einen der persönli-chen Gesellschafterhaftung wie auch der Schaffung eines Haftungsstocks gleichwertigen Gläubigerschutz. Wird einem wirtschaftlichen Verein durch be-hördlichen Akt - unter Würdigung der Gläubigerinteressen - die Rechtsfähigkeit zuerkannt, unterliegt er gleich einem Idealverein dem allgemeinen Haftungsre-gime des Vereinsrechts, das - wie ausgeführt - nach Eintritt der Insolvenz keine weitere Beitragspflicht der Mitglieder vorsieht. [X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt
worden

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.02.2006 - 23 [X.] (3) - [X.], Entscheidung vom [X.] - 10 S 6/06 -

Meta

II ZR 190/06

23.04.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2007, Az. II ZR 190/06 (REWIS RS 2007, 4167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4167

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