Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2008, Az. 2 StR 495/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 397

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[X.] vom 5. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2008 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das [X.]eil des [X.] vom 27. Mai 2008 zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbe-gründet verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte [X.]eil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gegen dessen Zulässigkeit bereits Bedenken bestehen, ist jedenfalls unbegründet, denn der Beschwerdeführer hat auf die Einlegung von Rechtsmitteln gemäß § 302 StPO wirksam verzichtet. Er wurde im [X.] an die Verkündung des auf einer mit seiner Zustimmung zustande gekommenen Absprache beruhenden [X.]eils vom Vorsitzenden qualifiziert belehrt. Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger hat er sodann auf die Einlegung von Rechtsmitteln ausdrücklich verzichtet. Die Un-wirksamkeit dieser Erklärung ist weder in dem Wiedereinsetzungsantrag darge-tan noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Soweit mit dem Antrag vorgetra-gen wird, der Angeklagte sei "überfordert" gewesen, ist damit eine zur [X.] - 3 - samkeit des Verzichts führende Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit nicht behauptet. Anhaltspunkte für einen unzulässigen Zwang bei Abgabe der Ver-zichtserklärung sind nicht gegeben. 2. Die Revision war daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. 2 3. Der Senat merkt an: 3 Anklage und Eröffnungsbeschluss legten den Angeklagten einen ge-meinschaftlich begangenen [X.]. Das [X.] hat in der Haupt-verhandlung Anlass gesehen, einen rechtlichen Hinweis auf die Möglichkeit des Vorliegens weiterer Mordmerkmale zu erteilen. 4 Nach den Feststellungen der [X.]eilsgründe war den Angeklagten [X.], dass das von ihnen zur Durchführung des Raubs gefesselte und [X.] ersticken konnte; "dies war ihnen aber gleichgültig, da sie sich einen zeitlichen Vorsprung verschaffen wollten" ([X.]). 5 Die Verurteilung nur wegen Raubs mit Todesfolge, bei fahrlässiger Ver-ursachung des Todes, ist unverständlich und offensichtlich rechtsfehlerhaft. Sie beruht auf einer Verfahrensabsprache, deren Inhalt der Vorsitzende nach dem Protokoll der Hauptverhandlung wie folgt dargestellt hat: 6 "Vor Beginn der Hauptverhandlung fand ein Gespräch über eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens statt. Dies mag überraschen. Gleichwohl war dies bereits zu Beginn des Verfahrens angezeigt, weil die Aktenlage eine solche Vorgehens-weise aufdrängte, dies im Hinblick auf die geständigen [X.] beider Angeklagter. - 4 - Unter Berücksichtigung dessen konnte zwischen allen [X.] und der Kammer die gebotene zügige Beendigung des Verfahrens ins Auge gefasst werden im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe gegen beide Angeklagte in Höhe von [X.] 12 Jahren und einer Unterbringung nach § 64 StGB, dies un-ter der Voraussetzung, dass sich beide Angeklagte des mittäter-schaftlich begangenen Raubes mit Todesfolge gem. § 249, 250, 251 StGB schuldig gemacht haben." Im [X.] an diese Erklärung des Vorsitzenden ließen die Angeklag-ten erklären: 7 "Wir sind mit einer solchen Vorgehensweise einverstanden. Das Ur-teil ist schmerzhaft für uns, aber als Sühne für das von uns began-gene Unrecht in dieser Höhe angemessen." Der Schuldspruch und der Rechtsfolgenausspruch von zwölf Jahren Freiheitsstrafe entsprachen den übereinstimmenden Anträgen von Staatsan-waltschaft, Verteidigern und [X.]. 8 Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist eine Absprache, die auf einen "Vergleich" über den Schuldspruch gerichtet ist, rechtswidrig und unzulässig (vgl. [X.]St 43, 195, 204; 50, 40, 50; [X.], [X.]. vom 16. Juni 2005 - 3 [X.], bei [X.] NStZ-RR 2007, 2). 9 Eine im Einverständnis der Beteiligten getroffene Vereinbarung über die Verfahrenserledigung darf sich weder über das auch verfassungsrechtliche Ge-bot der umfassenden Wahrheitsermittlung noch über das Gebot gerechten Stra-fens hinwegsetzen. Geschieht dies - ggf. unter gleichfalls unzulässiger informel-ler Verabredung eines Rechtsmittelverzichts - gleichwohl, so sind solche [X.] - 5 - gebnisse der Erfüllung der rechtsstaatlichen Aufgaben gleichmäßiger und ge-rechter Strafverfolgung abträglich und geeignet, das Vertrauen der Öffentlich-keit in die Strafjustiz zu erschüttern. Vorliegend war nicht ersichtlich, welche Anliegen der [X.] es in dem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall hätten nahele-gen können, die zitierte Vereinbarung zu treffen. Die Einholung und Protokollie-rung von Erklärungen zum Rechtsmittelverzicht durch den [X.] der Staatsanwaltschaft, die Nebenklagevertreterin, die Angeklagten und ihre [X.] war nicht nahe liegend. [X.] Roggenbuck [X.][X.]

Meta

2 StR 495/08

05.12.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2008, Az. 2 StR 495/08 (REWIS RS 2008, 397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 397

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