Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2000, Az. 1 StR 442/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 437

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[X.]/00vom22. November 2000in der [X.] Untreue u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. November 2000 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat zu den [X.] Das [X.] hat drei Ablehnungsanträge des Angeklagten als [X.] behandelt, weil die dafür vorgebrachten Gründe zur [X.] völlig ungeeignet seien (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO).Das begegnet hier hinsichtlich der abgelehnten berufsrichterlichen Beisitzerin-nen sowie im Blick auf das zweite und dritte Ablehnungsgesuch gegen [X.] der [X.] keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken,wohl aber, soweit der Vorsitzende der [X.] bereits mit [X.] vom15. Juni 2000 abgelehnt worden war.In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, daß [X.] zur Ablehnung herangezogenen Umstände, die aus zwingenden rechtli-- 3 -chen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignetsind, zur Unzulässigkeit der Ablehnung führen. Eine völlig ungeeignete [X.] ist rechtlich wie das Fehlen einer Begründung zu behandeln (vgl.BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 2, 7; [X.], 311). Hier liegt [X.], daß die benannten Ablehnungsgründe die Ablehnung der berufs-richterlichen Beisitzerinnen nicht zu begründen vermochten. Gleiches gilt fürdie gegen den Vorsitzenden mit den beiden Folgeablehnungen geltend [X.] weiteren Gründe. Namentlich die Auffassung, es bedürfe bei der An-gabe des Betreffs eines Strafverfahrens neben dem Vor- und Zunamen [X.] sowie der Benennung eines der in Rede stehenden Delikte [X.] der Anrede "Herr" sowie der Berufsbezeichnung, geht fehl; [X.] stützen zu wollen, ist abwegig. Ebensowenig ist dieMitwirkung an der Entscheidung über die für unzulässig erachteten ersten bei-den Ablehnungsgesuche für sich genommen als Ablehnungsgrund geeignet;das gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß diese rechtlicheBewertung hinsichtlich des ersten gegen den [X.]vorsitzenden ge-richteten [X.] rechtlich unzutreffend war (vgl. für den Fall ei-ner unzutreffenden Rechtsauffassung [X.], 311).2. Hinsichtlich der gegen den Vorsitzenden der [X.] im erstenAblehnungsantrag geltend gemachten zahlreichen Umstände, auf die dessenAblehnung gestützt wurde, fehlte der Begründung nicht von vornherein [X.] zur Ablehnung. Insoweit kann der Fall dem Fehlen einer Begründungnicht gleicherachtet werden. Die verfahrensleitenden Maßnahmen und die [X.] von Anliegen des Verteidigers, auf die das Gesuch im wesentlichengestützt war, vermögen unter bestimmten Umständen in ihrer Summe sehr wohldie Besorgnis der Befangenheit zu begründen; das mag etwa dann gelten,wenn ein nachvollziehbarer Grund für sie jeweils nicht erkennbar wäre. Es- 4 -kommt bei der Bewertung also stets auf die prozedurale Lage an. Das ist [X.] eine Frage der Begründetheit des [X.].Der bezeichnete Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des an-gefochtenen Urteils (§ 338 Nr. 3 StPO). Denn das Ablehnungsgesuch war [X.] sachlich nicht begründet. Das hat der Senat nach Beschwerdegrund-sätzen nachzuprüfen (vgl. BGHSt 23, 265 ff.). Diese Prüfung ergibt, daß [X.] bei verständiger Würdigung des Sachverhalts keinen Grund hatte,an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden [X.]. Die Umstände, auf die das erste Ablehnungsgesuch gestützt war, [X.] - soweit sie sich als ablehnungsgeeignet erweisen - in der dienstlichenÄußerung des Vorsitzenden vom 16. Juni 2000 ihre Erläuterung und Erklärung.Auch die vom Vorsitzenden in seinem Schreiben vom 13. Juni 2000 an [X.] Rechtsanwalt [X.]geäußerte Besorgnis, dessen Schreiben [X.] Juni 2000 "könnte geeignet erscheinen, die Annahme zu begründen, daß es- 5 -lediglich um eine Verfahrensverzögerung" gehe, lag hier angesichts des [X.] nicht neben der Sache. Nichts anderes ergibt sich insoweit, wenn [X.] unzutreffende Beurteilung des ersten, gegen den Vorsitzenden ge-richteten Gesuchs als unzulässig mit in Betracht gezogen wird.[X.] Schluckebier Kolz Schaal

Meta

1 StR 442/00

22.11.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2000, Az. 1 StR 442/00 (REWIS RS 2000, 437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 437

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