Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2008, Az. XII ZR 148/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1292

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 22. Oktober 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 535 Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 2 Zur Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der mietvertraglichen Fürsorge-pflicht durch den Vermieter. [X.], Urteil vom 22. Oktober 2008 - [X.]/06 - [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin Dr. Vézina sowie [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 3. August 2006 aufgeho-ben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Vermietung von Fahrzeugstellplätzen. 1 Der Beklagte zu 1 vermietete dem Kläger Teilbereiche einer Scheune zum Unterstellen von Fahrzeugen. Der Kläger stellte in der Scheune sechs ei-gene und sechs Fahrzeuge (Oldtimer) anderer Eigentümer ab. Der Beklagte zu 1 richtete selbst in der Scheune eine Arbeitsbühne ein. Am 27. März 2003 reparierte er dort sein Fahrzeug vom Typ [X.] an einer Bremstrommel. Während der Reparatur geriet das Fahrzeug in [X.]. Das Feuer griff auf die 2 - 3 - Scheune über und zerstörte die Scheune und auch die untergestellten Fahr-zeuge. 3 Der Kläger nimmt aus eigenem und abgetretenem Recht der weiteren Fahrzeugeigentümer den [X.] zu 1 als Verursacher und die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Höhe von 38.592 • in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zu 1 den Schaden schuldhaft verursacht hat. Das [X.] hat dazu Beweis erhoben und hat die [X.] im Wesentlichen antragsgemäß zum Schadensersatz verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der [X.] ergänzend Beweis erhoben und die Klage abgewiesen. Mit der - vom [X.] zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seine zweitinstanzlich gestellten Schlussanträge weiter. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 5 I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche auf Schadensersatz wegen [X.] der Mietsache aus § 536 a Abs. 1 BGB verneint. Ein Anspruch we-gen fehlender [X.]schutzvorrichtungen ([X.]schutzwände, Sprinklereinrich-tung) sei gemäß § 536 b Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil das Fehlen [X.] - 4 - ger Einrichtungen bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sei und der Beklagte zu 1, auch wenn ein Feuerlöscher vorhanden gewesen wäre, als Laie den [X.] nicht "in den Griff bekommen" hätte. 7 Die Einrichtung einer Werkstatt als solche habe ersichtlich nicht zu dem [X.]ereignis geführt. Hinsichtlich der durchgeführten Reparatur der [X.] sei jedenfalls ein Ursachenzusammenhang nicht bewiesen. Das Ein-bringen eines Bauscheinwerfers stelle für sich genommen keinen Mangel der Mietsache dar. Dass der Scheinwerfer während der Reparatur angeschaltet und deshalb erhitzt gewesen sei, so dass er als [X.]auslöser in Betracht komme, habe der Kläger nicht nachweisen können. Der Kläger trage die Beweislast für die Pflichtverletzung des [X.] zu 1 durch die Benutzung des Scheinwer-fers und ihre Kausalität für den [X.]. Erst wenn die Ursächlichkeit bewiesen sei, sei es Sache des Vermieters, sich hinsichtlich des Verschuldens zu entlas-ten, soweit die Schadensursache aus seinem Gefahrenbereich hervorgegangen sei. Soweit der [X.] eine noch weitergehende Beweislastumkehr (auch für die Kausalität) angenommen habe, fehle es im vorliegenden Fall an der Voraussetzung, dass die vom [X.] zu 1 benutzte Fläche dem Einblick des [X.] verschlossen gewesen sei. Dem [X.] zu 1 könne auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sein Fahrzeug in der Scheune abgestellt habe, obwohl er nach dem Volltanken jeweils für einen [X.] festgestellt habe. Er sei nicht gehalten gewesen, das Fahrzeug in einer Werkstatt untersuchen zu lassen. Der Benzingeruch könne seine Ursache in Unachtsamkeiten beim Tankvorgang gehabt haben. Nur die Missachtung eines länger andauernden Benzingeruchs hätte ihm angelastet werden können. Die Veränderung der Anschlüsse der Kraftstoffleitung sei ihm unstreitig nicht bekannt gewesen und hätte ihm auch nicht bekannt sein müssen. Die von dem im Ermittlungsverfahren [X.] - 5 - ten Sachverständigen festgestellte Lichtbogenerscheinung könne sowohl [X.] als auch Folge des [X.]es gewesen sein. 9 Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB stünden dem Kläger nicht zu, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Beklagte zu 1 die Feuerwehr zu spät gerufen habe, wodurch der [X.] nicht mehr habe unter Kontrolle gebracht werden können. Ansprüche aus unerlaubter Handlung hat das Berufungsgericht schließlich verneint, weil eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungs-pflicht nicht nachgewiesen sei. [X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. 10 1. Schadensersatzansprüche gemäß § 536 a Abs. 1 BGB wegen eines Mangels hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint, denn der Schaden ist nicht infolge eines Mangels der vermieteten Stellplätze entstanden. 11 Das gilt zunächst für die unmittelbare Verursachung des [X.]es. Die [X.]ursache lag unstreitig nicht in der Beschaffenheit des [X.]. Da die [X.]ursache vielmehr mit dem von dem [X.] zu 1 zur Repa-ratur in die Scheune verbrachten Fahrzeug zusammenhängt, das selbst nicht Teil der Mietsache ist, kommt insoweit nicht die Gewährleistungshaftung nach § 536 a BGB, sondern nur eine Haftung wegen Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. [X.] NJW 1957, 826; [X.]/[X.] 67. Aufl. § 536 a Rdn. 5). Zu notwendigen [X.]schutzvorrichtungen ist das Berufungs-gericht aufgrund seiner nicht zu beanstandenden Feststellungen zu Recht da-von ausgegangen, dass ein Anspruch nach § 536 b Satz 2 BGB [X.] - 6 - sen ist. Im Übrigen (fehlender Feuerlöscher) hat es einen schadensursächli-chen Mangel verneint. Auch dagegen bestehen keine revisionsrechtlichen Be-denken. Damit scheidet eine Gewährleistungshaftung insgesamt aus. 13 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indessen eine Schadensersatz-haftung der [X.] wegen Pflichtverletzung (positive Vertragsverletzung) gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 [X.] (a. F.) verneint. Den [X.] zu 1 traf als Vermieter eine vertragliche Nebenpflicht, Störungen des Mieters und Beschädigungen der von diesem eingebrachten Sachen zu unterlassen (Fürsorgepflicht; vgl. [X.]/[X.] BGB [2006] § 535 Rdn. 82). Die Beweislast im Hinblick auf die schadensursächliche Pflichtverletzung liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das sich mit dieser Frage im Rahmen des Anspruchs nach § 536 a Abs. 1 BGB befasst hat, nicht beim Kläger. Es ist vielmehr Aufgabe der [X.], sich insoweit zu entlasten. 14 Grundsätzlich hat allerdings der Mieter als Schadensersatzgläubiger dar-zulegen und zu beweisen, dass den Vermieter eine Pflichtverletzung trifft und diese für den entstandenen Schaden ursächlich war ([X.] Urteil vom 31. Mai 1978 - [X.] - NJW 1978, 2197). Allerdings bestimmt § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (ähnlich § 282 BGB a. F.) eine Beweislastumkehr, soweit es um das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung geht. Die Grenze dieser Beweislast-umkehr, die nicht nur das Verschulden im engeren Sinne, sondern auch die (objektive) Pflichtverletzung ergreift ([X.]surteil vom 16. Februar 2005 - [X.] ZR 216/02 - [X.], 520, 522), ist nach der Rechtsprechung des [X.]s da-nach zu bestimmen, in wessen Obhuts- und Gefahrenbereich die Schadensur-sache lag ([X.]surteile [X.] 126, 124, 129; vom 27. April 1994 - [X.] ZR 16/93 - NJW 1994, 1880, 1881; vgl. auch [X.]. § 280 Rdn. 141). Nach denselben Grundsätzen ist der [X.] auch bei einer 15 - 7 - Schadensersatzhaftung unter Mietern verfahren, wenn die genaue Ursache ei-nes [X.]es nicht aufgeklärt werden konnte ([X.]surteil vom 16. Februar 2005 - [X.] ZR 216/02 - [X.], 520, 522). 16 Steht demnach fest, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt, muss dieser sich nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten ([X.]surteil vom 16. Februar 2005 - [X.] ZR 216/02 - [X.], 520, 522). Im vorliegenden Fall entstand der [X.] im Obhuts- und Gefahrenbe-reich des [X.] zu 1. Der Beklagte zu 1 hatte im Erdgeschoss der Scheune eine Reparaturwerkstatt eingerichtet und führte dort eine Fahrzeugreparatur durch. Der [X.] brach unstreitig während der Reparatur aus und ging auch vom Fahrzeug des [X.] zu 1 aus. Dass der Bereich, in dem der Beklagte zu 1 die Reparatur durchführte, dem Kläger als Geschädigten nicht unzugäng-lich war, ist nicht ausschlaggebend. Zwar ist Hintergrund der Beweislastvertei-lung nach Obhuts- und Gefahrenbereichen vor allem die fehlende Einsichts-möglichkeit des Gläubigers. Der zugrunde liegende Gedanke erschöpft sich darin allerdings nicht und kann ebenso angebracht sein, wenn das scha-densauslösende Ereignis auf andere Weise der Wahrnehmung des Geschädig-ten entzogen ist, während es im unmittelbaren Wahrnehmungsbereich des Schuldners stattfand. Eine entsprechende Beweislastumkehr muss jedenfalls dann eingreifen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Ursächlichkeit der vom Schuldner verwendeten Sache für den Schaden feststeht. 17 Die vom Berufungsgericht (im Zusammenhang mit § 536 a Abs. 1 BGB) für seine gegenteilige Ansicht angeführte Entscheidung des [X.] (Urteil vom 31. Mai 1978 - [X.] - NJW 1978, 2197) widerspricht dem 18 - 8 - nicht. In dem dort entschiedenen Fall stand nicht fest, dass die [X.]ursache im Bereich des Vermieters lag, und war eine Verursachung durch [X.]stiftung nicht ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall lässt sich nach den Feststellungen beider Vorinstanzen eine Einwirkung Dritter indessen ausschließen. Der [X.] entstand in dem allein dem [X.] zu 1 zuzuordnenden Bereich. Auch wenn dieser Bereich räumlich nicht derart abgegrenzt war, dass er dem Einblick des [X.] als Mieter entzogen gewesen wäre, ist jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation eine entsprechende Beweislastverteilung angezeigt, weil die [X.]ursache im Fahrzeug des [X.] zu 1 lag und eine Verursachung durch Dritte ausscheidet. 3. Die Haftung der [X.] zu 2 ergibt sich aus § 3 Nr. 1 [X.] (a. F.). Der [X.]schaden fällt in die Leistungspflicht des Versicherers nach § 10 Abs. 1 [X.]. Der Gebrauch des versicherten Fahrzeugs im Sinne dieser Be-stimmung schließt auch dessen Reparatur ein ([X.] 78, 52, 54; [X.] Urteil vom 21. Februar 1990 - [X.] - [X.], 482; [X.], 863 f.). 19 I[X.] [X.] ist demnach aufzuheben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. 20 Nach der von den Vorinstanzen durchgeführten Beweisaufnahme liegt es zwar nahe, dass die [X.] den ihnen hinsichtlich der schadensursächlichen Pflichtwidrigkeit obliegenden [X.] nicht geführt haben. Da aber das [X.] und das Berufungsgericht von einer vollumfänglichen Beweis-last des [X.] ausgegangen sind, ist den [X.] noch die Möglichkeit zu 21 - 9 - ergänzendem Sachvortrag zu geben. Im Übrigen ist auch die vom [X.] angenommene Schadenshöhe in der Berufungsinstanz angegriffen worden und sind insoweit noch tatrichterliche Feststellungen erforderlich. [X.] 22 Für das weitere Verfahren weist der [X.] darauf hin, dass ein Scha-densersatzanspruch aufgrund §§ 280 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 [X.] (a. F.) auch die Schäden erfassen dürfte, die der Kläger aufgrund abgetretenen Rechts er-setzt verlangt (vgl. [X.]surteil vom 16. Februar 2005 - [X.] ZR 216/02 - [X.], 520, 521 f.). Insoweit dürfte - vorbehaltlich anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts - der Stellplatzmietvertrag Schutzwirkung für Dritte ent-falten (vgl. [X.] 49, 350, 354; [X.]/[X.] BGB 67. Aufl. § 328 Rdn. 17 a, 29). Für den Fall, dass eine Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 [X.] (a. F.) ausscheidet, weist der [X.] darauf hin, dass das Berufungsge-richt aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen Ansprüche aus unerlaub-ter Handlung zu Recht verneint hat. Die Revision hat in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt, in welcher Weise der Beklagte zu 1 gegen die in den Gründen des Berufungsurteils nicht ausdrücklich in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB geprüften Vorschriften der [X.] verstoßen haben 23 - 10 - soll (abgesehen von der Frage der Revisibilität einer diesbezüglichen Rechts-verletzung) und dass dadurch der Schaden verursacht worden sein soll. Hahne [X.] Vézina Dose Klinkhammer
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.01.2006 - 5 O 3174/05 - [X.], Entscheidung vom 03.08.2006 - 13 U 276/06 -

Meta

XII ZR 148/06

22.10.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2008, Az. XII ZR 148/06 (REWIS RS 2008, 1292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1292

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 321/07 (Bundesgerichtshof)


9 U 192/17 (Oberlandesgericht Hamm)


VI ZR 33/09 (Bundesgerichtshof)

Haftung für Brandschäden: Anscheinsbeweis bei Feststellung von Brandursachen


VIII ZR 191/13 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 191/13 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummiete: Pflicht des Vermieters zur Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung bei vom Mieter leicht fahrlässig verursachtem Wohnungsbrand; …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.