Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. IX ZR 11/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3555

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 11/05 vom 11. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 11. Mai 2006 beschlossen: Satz 1 der Urteilsformel des am 9. März 2006 verkündeten Urteils wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin [X.], dass die Entscheidung auf die Rechtsmittel des Beklagten ergangen ist. Absatz 2 Satz 3 des Tatbestandes wird dahin berichtigt, dass nicht der Kläger, sondern der Beklagte die genannten Ansprüche für die Insolvenzmasse geltend macht. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.07.2004 - 2 O 121/04 - [X.], Entscheidung vom 22.12.2004 - 2 U 103/04 -

Meta

IX ZR 11/05

11.05.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. IX ZR 11/05 (REWIS RS 2006, 3555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3555

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2 U 103/04

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