Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. 2 ARs 290/16 

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11074

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:110517B2ARS290.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1.

2 [X.] 290/16
2.

2 [X.] 258/16
3.

2 [X.] 280/16
4.

2 [X.] 432/16
5.

2 [X.] 73/17
6.

2 [X.] 74/17
7.

2 [X.] 75/17
8.

2 [X.] 76/17
9.

2 [X.] 77/17
10.

2 [X.] 78/17
11.

2 [X.] 79/17
12.

2 [X.] 80/17
13.

2 [X.]
81/17
14.

2 [X.] 82/17
15.

2 [X.] 83/17
16.

2 [X.] 84/17
17.

2 [X.] 85/17
18.

2 [X.] 86/17
19.

2 [X.] 87/17
20.

2 [X.] 88/17
21.

2 [X.] 89/17
22.

2 [X.] 123/17
23.

2 [X.] 124/17
24.

2 [X.] 125/17
25.

2 [X.] 126/17
26.

2 [X.] 201/17

-
2
-

vom
11. Mai 2017
in den Strafvollzugssachen u.a.
gegen

Zu
1.

4 [X.]/15
4 [X.]
4 [X.]
4 [X.]/15
4 [X.]
4 [X.]/15
4 [X.]/15
4 Ws 114/15
4 Ws 82/15
4 [X.]/15
4 [X.]/15
4 Ws 123/15
4 [X.]
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
vom
vom
vom
vom
vom
vom
vom
vom
vom
vom
vom
vom
vom
29. Juni 2015
29. Juni 2015
29. Juni 2015
29. Juni 2015
29. Juni 2015
29. Juni 2015
29. Juni 2015
29. Juni 2015
3. August 2015
3. August 2015
24. Mai 2015
24. Mai 2015
30. Mai 2015
Zu
2.

4 [X.] 6/16
4 [X.] 1/16
4 [X.] 2/16
4 [X.]
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
vom
vom
vom
vom
09. Juni 2016
08. April 2016
08. April 2016
24. Mai 2016
-
3
-
4 [X.]/16
4 [X.]
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
vom
vom
24. Mai 2016
30. Mai 2016
Zu
3.

2 [X.] 30/16
[X.] [X.]
vom
23. Juni 2016
Zu
4.

3 [X.]/16
3 [X.]/16
[X.] [X.]
vom
16. Juni 2016
Zu
5.

1 Ws (Vollz) 159/15
Brandenburgisches Oberlan-desgericht
vom
18. August 2016
Zu
6.

1 [X.]/16
[X.] [X.]
vom
19. Juli 2016
Zu
7.

3 Ws 204/16
[X.] [X.]
vom
20. Juli 2016
Zu
8.

3 Ws 228/16
3 [X.]
[X.] [X.]
vom
5. Juli 2016
Zu
9.

3 Ws 382/16
3 Ws 383/16
[X.] [X.]
vom
28. Oktober 2016
Zu
10.

3 [X.]/16
[X.] [X.]
vom
5. August 2016
Zu
11.

3 Ws 430/16
3 Ws 431/16
[X.] [X.]
vom
16. August 2016
Zu
12.

3 Ws 493/16
3 Ws 494/16
[X.] [X.]
vom
28. Juli 2016
Zu
13.

3 Ws 495/16
3 Ws 496/16
[X.] [X.]
vom
28. Juli 2016
Zu
14.

3 Ws 567/16
[X.] [X.]
vom
5.
September 2016
Zu
15.

3 Ws 596/16
3 Ws 597/16
[X.] [X.]
vom
2. September 2016
Zu
16.

3 Ws 599/16
[X.] [X.]
vom
2. September 2016
Zu
17.

2 [X.]/15
[X.] [X.]
vom
29. Oktober 2016
Zu
18.

3 Ws 642/16
3 [X.]
[X.] [X.]
vom
2. September 2016
Zu
19.

3 Ws 644/16
[X.] [X.]
vom
2. September 2016
-
4
-
3 Ws 645/16
Zu
20.

3 Ws 646/16
[X.] [X.]
vom
2. September 2016
Zu
21.

3 [X.]/16
3 [X.]
[X.] [X.]
vom
2. September 2016
Zu
22.

2 [X.] 10/16
Hanseatisches [X.] Hamburg
vom
24. Januar 2017
Zu
23.

2 [X.]
Hanseatisches [X.] Hamburg
vom
24. Januar 2017
Zu
24.

2 Ws 267/16
Hanseatisches [X.] Hamburg
vom
24. Januar 2017
Zu
25.

4 Ws 331/16
[X.] Stuttgart
vom
23. Dezember 2016 und 27. Januar 2017
Zu
26.

4 [X.] 1/17
[X.] Stuttgart
vom
9. Januar 2017

-
5
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 11. Mai 2017
beschlossen:

Die Beschwerden des
Antragstellers
gegen die Beschlüsse
1.
4 [X.]/15
4 [X.]
4 [X.]
4 [X.]/15
4 [X.]
4 [X.]/15
4 [X.]/15
4 Ws 114/15
4 Ws 82/15
4 [X.]/15
4 [X.]/15
4 Ws 123/15
4 [X.]
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
vom
vom
vom
vom
vom
vom
vom
vom
vom
vom
vom
vom
vom
29. Juni 2015
29. Juni 2015
29. Juni 2015
29. Juni 2015
29. Juni 2015
29. Juni 2015
29. Juni 2015
29. Juni 2015
3. August 2015
3. August 2015
24. Mai 2015
24. Mai 2015
30. Mai 2015
2.
4 [X.] 6/16
4 [X.] 1/16
4 [X.] 2/16
4 [X.]
4 [X.]/16
4 [X.]
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
[X.] Stuttgart
vom
vom
vom
vom
vom
vom
9. Juni 2016
8. April 2016
08. April 2016
24. Mai 2016
24. Mai 2016
30. Mai 2016
3.
2 [X.] 30/16
[X.] [X.]
vom
23. Juni 2016
4.
3 [X.]/16
3 [X.]/16
[X.] [X.]
vom
16. Juni 2016
5.
1 Ws (Vollz) 159/15
Brandenburgisches Oberlandes-gericht
vom
18. August 2016
-
6
-
6.
1 [X.]/16
[X.] [X.]
vom
19. Juli 2016
7.
3 Ws 204/16
[X.] [X.]
vom
20. Juli 2016
8.
3 Ws 228/16
3 [X.]
[X.] [X.]
vom
5. Juli 2016
9.
3 Ws 382/16
3 Ws 383/16
[X.] [X.]
vom
28. Oktober 2016
10.
3 [X.]/16
[X.] [X.]
vom
5. August 2016
11.
3 Ws 430/16
3 Ws 431/16
[X.] [X.]
vom
16.
August 2016
12.
3 Ws 493/16
3 Ws 494/16
[X.] [X.]
vom
28. Juli 2016
13.
3 Ws 495/16
3 Ws 496/16
[X.] [X.]
vom
28. Juli 2016
14.
3 Ws 567/16
[X.] [X.]
vom
5. September 2016
15.
3 Ws 596/16
3 Ws 597/16
[X.] [X.]
vom
2. September 2016
16.
3 Ws 599/16
[X.] [X.]
vom
2. September 2016
17.
2 [X.]/15
[X.] [X.]
vom
29. Oktober 2016
18.
3 Ws 642/16
3 [X.]
[X.] [X.]
vom
2. September 2016
19.
3 Ws 644/16
3 Ws 645/16
[X.] [X.]
vom
2. September 2016
20.
3 Ws 646/16
[X.] [X.]
vom
2. September 2016
21.
3 [X.]/16
3 [X.]
[X.] [X.]
vom
2. September 2016
22.
2 [X.] 10/16
Hanseatisches [X.] Hamburg
vom
24. Januar 2017
-
7
-
23.
2 [X.]
Hanseatisches [X.] Hamburg
vom
24. Januar 2017
24.
2 Ws 267/16
Hanseatisches [X.] Hamburg
vom
24. Januar 2017
25.
4 Ws 331/16
[X.] Stuttgart
vom
23. Dezember 2016 und 27. Januar 2017
26.
4 [X.] 1/17
[X.] Stuttgart
vom
9. Januar 2017

werden auf seine
Kosten als unzulässig verworfen, auch soweit die Beschwerden als Anträge auf Gerichtsstandsbestimmung [X.] sind.
-
8
-
Gründe:
I.
Der
Beschwerdeführer wendet sich mit einer Vielzahl von [X.] gegen eine Vielzahl von Beschlüssen verschiedener
[X.]e.
Der [X.] hat die Verfahren mit Beschluss vom 11.
Mai 2017 zum Verfahren 2
[X.] 290/16, das führt, zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

II.
Zu den einzelnen Verfahren:
1.
Im Verfahren 2 [X.] 290/16 = 2 AR 154/16 wendet sich der [X.] gegen acht Beschlüsse des [X.] vom 29.
Juni 2015, zwei weitere vom 3. August 2015, zwei weitere vom 24. Mai 2015 sowie einen vom 30. Mai 2015, die in den Verfahren 4 [X.]/15, 4 [X.], 4 [X.], 4 [X.]/15, 4 [X.], 4 [X.]/15, 4 [X.]/15, 4 Ws 114/15, 4
Ws 82/15, 4 [X.]/15, 4 [X.]/15, 4 Ws 123/15 und 4 [X.] ergan-gen sind. Soweit die Entscheidungen der [X.]e nach dem Straf-vollzugsgesetz ergangen sind, sind hiergegen gerichtete Beschwerden [X.] gemäß § 119 Abs. 5 [X.], § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO i.V.m. §
120 Abs.
1 Satz
2 [X.].
1
2
3
-
9
-
2.
Im Verfahren 2 [X.] 258/16 = 2 AR 195/16 wendet sich der [X.] gegen die Beschlüsse des [X.] vom 9.
Juni 2016, zwei weitere 8.
April 2016, zwei weitere 24.
Mai 2016
und 30.
Mai 2016, die in den Verfahren 4 [X.] 6/16, 4 [X.] 1/16, 4 [X.] 2/16, 4 [X.], 4
[X.]/16, 4 [X.] ergangen sind. Die Beschwerden gegen diese Beschlüsse sind sämtlich unstatthaft. So hat das [X.] die Rechtsbeschwerde e-schwerdeführers zutreffend als Gegenvorstellung angesehen, weshalb eine Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht zulässig war (Beschluss vom 8.
April 2016, 4 [X.] 1/16), einen Beschluss getroffen, gegen den als Verwei-sungsbeschluss kein Rechtsmittel zulässig ist (Beschluss vom 8.
April 2016, 4
[X.] 2/16, vgl. dortige Begründung auf Seite 4), einen Beschluss getroffen, der als Strafvollstreckungssache unanfechtbar war (Beschluss vom 24.
Mai 2016 in der Sache 4 [X.], siehe Begründung unter Ziffer 1 des [X.]), sowie zutreffend festgestellt, dass bereits die von ihm als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers zum Oberlandesge-richt unstatthaft war (Beschluss vom 30. Mai 2016 in der Sache 4 [X.]).
Die Schreiben des Beschwerdeführers sind auch nicht als Anträge zur Gerichtsstandsbestimmung anzusehen. Denn der Beschwerdeführer begehrt eine anderslautende Sachentscheidung und erkennt selbst, dass kein örtlicher Zuständigkeitsstreit besteht. Selbst wenn man aber

wie der [X.] in seiner Zuschrift

davon ausginge, dass [X.] vorlägen, wären diese unzulässig. Ein Tätigwerden des [X.] nach §§ 13, 13a, 14, 19 StPO ist nämlich nur dann veranlasst, wenn sich dem Vorbringen des Antragstellers Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, 4
5
-
10
-
dass eine schützenswerte Rechtsposition des Antragstellers tangiert sein kann, wenn nämlich tatsächlich ein Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen [X.] besteht, und der [X.] als gemeinschaftliches oberes [X.] zur Entscheidung berufen sein kann (so bereits [X.], Beschluss vom 27.
September 2016

2 [X.] 84/16, Rn. 9, juris). Diesen Voraussetzungen ge-nügt das Vorbringen des Antragstellers unter keinem Gesichtspunkt. Vielmehr ist ihm zu entnehmen, dass die Verfahren sämtlich bereits abgeschlossen sind, so dass kein Bedarf nach Bestimmung eines zuständigen Gerichts besteht.
3.
Im Verfahren 2 [X.] 280/16 = 2 AR 166/16 wendet sich der Beschwerde-
gegen den Beschluss des [X.]s [X.] vom 23. Juni 2016, der im Verfahren 2 [X.] 30/16 ergangen ist. Der Sache nach handelt es sich

wie bei Ziffer 2 des vorliegenden Beschlusses

um eine Beschwerde gegen den Beschluss des [X.]s [X.], was sich bereits an der vom Be-
[X.] [X.] in Betracht käme oder vom Beschwerdeführer [X.] wäre. Die Beschwerde ist unzulässig, §
304 Abs. 4 Satz 2 StPO.
4.
Im Verfahren 2 [X.] 432/16 wendet sich der Beschwerdeführer mit einem des
[X.]s [X.] vom 16. Juni 2016, die in den Verfahren 3
[X.]/16 und 3 [X.]/16 ergangen sind. Auch bei diesen Schreiben des 6
7
-
11
-
Beschwerdeführers handelt es sich der Sache nach um Beschwerden, die al-lerdings unzulässig sind, weil in Verfahren
nach dem GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht stattfindet, §
66 Abs.
3 Satz
3
GKG.
5.
Im Verfahren 2 [X.] 73/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen ei-nen Beschluss des Brandenburgischen [X.]s vom 18.
August 2016, der im Verfahren 1 Ws (Vollz) 159/15 ergangen ist. Der Sache nach [X.] es sich
um eine unzulässige Beschwerde in einer Strafvollzugssache.
6.
Im Verfahren 2 [X.] 74/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des [X.]s [X.] vom 19. Juli 2016, der im Verfahren 1 [X.]/16 ergangen ist. Auch insofern handelt es sich der Sache nach um eine Beschwerde in einer Strafvollzugssache, die gemäß § 119 Abs.
5 [X.] endgültig und deshalb nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist.
7.
Im Verfahren 2 [X.] 75/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des [X.]s [X.] vom 19. Juli 2016, der im Verfahren 3 Ws 204/16 ergangen ist. Die Beschwerde ist unzulässig, nachdem bereits die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] 8
9
10
-
12
-
Offenburg vom 22. Februar 2016 unzulässig war, §§ 116 Abs. 1, 119 Abs.
3 [X.].
8.

Im Verfahren 2 [X.] 76/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen Beschlüsse des [X.]s [X.] vom 5.
Juli 2016, die in
den Verfahren 3 Ws 228/16 und 3 [X.] ergangen sind. Die Beschwerden gegen beide Beschlüsse sind aus den Gründen zu Ziffer 7 unzulässig.
9.
Im Verfahren 2 [X.] 77/17 wendet sich der Beschwerdeführer mit einem
des [X.]s [X.] vom 28. Oktober 2016, die in den Verfahren 3
Ws 382/16 und 3 Ws 383/16 ergangen sind. Auch bei diesen Schreiben des Beschwerdeführers handelt es sich der Sache nach um Beschwerden, die allerdings unzulässig sind, weil in Verfahren nach dem GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht stattfindet, §
66 Abs.
3 Satz
3
GKG.
10.
Im Verfahren 2 [X.] 78/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des [X.]s [X.] vom 5. August 2016, der im Verfahren 3 [X.]/16 ergangen ist. Mit diesem Beschluss hat das [X.] den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
11
12
13
-
13
-

rechtskräftig

zurückgewiesen, so dass für eine

weitere, sofortige

Beschwerde kein Raum ist, vgl. §
172 Abs. 3 Satz 2 StPO, §§ 127 Abs.
2 Satz
2, 567 Abs.
1 ZPO.
11.
Im Verfahren 2 [X.] 79/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen ei-nen Beschluss des [X.]s [X.] vom 16. August 2016, der in den Verfahren 3 Ws 430/16 und 3 Ws 431/16 ergangen ist. Die Entscheidung ist nach dem Strafvollzugsgesetz ergangen, so dass hiergegen gerichtete Be-schwerden unzulässig sind gemäß § 119 Abs. 5 [X.], § 304 Abs. 4 Satz
2 Halbsatz 1 [X.]. §
120 Abs.
1 Satz
2 [X.].
12.
Im Verfahren 2 [X.] 80/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen ei-nen Beschluss des [X.]s [X.] vom 28. Juli 2016,
der in den Verfahren 3 Ws 493/16 und 3 Ws 494/16 ergangen ist. Auch diese Entschei-dung ist nach dem Strafvollzugsgesetz ergangen, so dass hiergegen gerichtete Beschwerden unzulässig sind, § 119 Abs. 5 [X.], § 304 Abs. 4 Satz
2 Halbsatz 1 [X.]. §
120 Abs.
1 Satz
2 [X.].
13.
Nämliches gilt für das Verfahren 2 [X.] 81/17, in dem sich der [X.] gegen einen Beschluss des [X.]s [X.] 14
15
16
-
14
-
wendet, der ebenfalls am 28. Juli 2016 ergangen ist, in den Verfahren 3
Ws 495/16 und 3 Ws 496/16.
14.
Im Verfahren 2 [X.] 82/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen ei-nen Beschluss des [X.]s [X.] vom 5. September 2016, der im Verfahren 3 Ws 567/16 ergangen ist. Mit diesem Beschluss hat das Ober-landesgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

rechtskräftig

zurückgewiesen, so dass für eine

weitere, sofortige

Be-schwerde kein Raum ist, vgl. §
172 Abs. 3 Satz 2 StPO, §§ 127 Abs.
2 Satz
2, 567 Abs.
1 ZPO.
15.
Im Verfahren 2 [X.] 83/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen ei-nen Beschluss des [X.]s [X.] vom 2. September 2016, der in den Verfahren
3 Ws 596/16 und 3 Ws 597/16 ergangen ist. Auch bei diesem Beschluss handelt es sich um eine Strafvollzugssache, so dass die Beschwerde unzulässig ist.
16.
Nämliches gilt für das Verfahren 2 [X.] 84/17, in dem sich der [X.] gegen einen Beschluss des [X.]s [X.] vom 2. September 2016 wendet, der im Verfahren 3 Ws 599/16 ergangen ist.
17
18
19
-
15
-
17.
Im Verfahren 2 [X.] 85/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen ei-nen Beschluss des [X.]s [X.] vom 29. Oktober 2016, der im Verfahren 2 [X.]/15 ergangen, und gegen den die Beschwerde unzulässig ist, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht stattfindet, § 66 Abs. 3 Satz
3
GKG.
18.
Im Verfahren 2 [X.] 86/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen ei-nen Beschluss des [X.]s [X.] vom 2. September 2016, der in den Strafvollzugssachen 3 Ws 642/16 und 3 [X.] ergangen ist und gegen den keine Beschwerde stattfindet, § 119 Abs. 5 [X.], § 304 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
1 [X.]. §
120 Abs.
1 Satz
2 [X.].
19.
Nämliches gilt im Verfahren 2
[X.] 87/17, in dem sich der Beschwerdeführer ebenfalls gegen einen Beschluss des [X.]s [X.] vom 2. September 2016 wendet, der in den Strafvollzugssachen 3
Ws 644/16 und 3 Ws 645/16 ergangen ist.
20.
Im Verfahren 2 [X.] 88/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des [X.]s [X.] vom 2.
September 2016, 20
21
22
23
-
16
-
der in seiner [X.] 3 Ws 646/16 ergangen ist und dessen Unanfecht-barkeit sich aus §
304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ergibt.
21.
Im Verfahren 2 [X.] 89/17
wendet sich der Beschwerdeführer gegen ei-nen Beschluss des [X.]s [X.] vom 2. September 2016, der in den Strafvollzugssachen 3 [X.]/16 und 3 [X.] ergangen ist und gegen den keine Beschwerde stattfindet, § 119 Abs. 5 [X.], § 304 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz 1 [X.]. §
120 Abs.
1 Satz
2 [X.].
22., 23., 24.
In den Verfahren 2 [X.] 123/17, 2 [X.] 124/17 und 2 [X.] 125/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen
drei Beschlüsse des Hanseatischen [X.]s Hamburg vom 24. Januar 2017, die in den Verfahren 2 [X.] 10/16, 2 [X.] und 2 Ws 267/16 ergangen sind. Auch diese Beschlüsse beziehen sich auf Prozesskostenhilfeverfahren, in denen eine Beschwerde nicht stattfindet.
25.
Im Verfahren 2 [X.] 126/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen Beschlüsse des [X.] vom 23.
Dezember 2016 und vom 27.
Januar 2017, die in dem Verfahren 4 Ws 331/16 ergangen sind. Der Beschluss vom 23.
Dezember 2016 erging bereits auf eine unzulässige Beschwerde, vgl. §
11 Abs. 2 Satz 1 RPflG und Seite 2 des angegriffenen 24
25
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-
17
-
Beschlusses, so dass die Beschwerde gegen den die unzulässige Beschwerde verwerfenden Beschluss ebenfalls unzulässig ist. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.
Januar 2017, mit dem das [X.] die Gegenvorstellung zurückgewiesen hat, die sich auf den vorgenannten Beschluss bezog, ist aus demselben Grund unzulässig. Aus den unter Ziffer
2 des vorliegenden Beschlusses genannten Gründen kommt es auf den durch der Sache nach liegt eine Beschwerde vor.
26.
Im Verfahren 2 [X.] 201/17 = 2 AR 29/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des [X.] vom 9.
Januar 2017, der in dem Verfahren 4 [X.] 1/17 ergangen ist. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, §
304 Abs.
4 Satz
2
StPO.
III.
Der [X.] hat in den vergangenen Jahren in zahlreichen Verfahren unzulässige Anträge und Rechtsbeschwerden des Beschwerdeführers beschieden. So hat der Beschwerdeführer im Geschäftsjahr 2016 beim 2. Straf-senat Verfahren zu insgesamt 69 betroffenen Ausgangsverfahren anhängig gemacht:

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18
-
-
2 [X.] 290/16, betreffend die Aktenzeichen 4 [X.]/15(V),
4 Ws
123/16(V), 4 [X.](V), 4 [X.](V), 4 [X.](V),
4 [X.]/15(V), 4 [X.](V), 4 [X.]/15(V), 4 [X.]/15(V),
4 Ws 114/15(V), 4 Ws 82/15(V), 4 Ws 245/15(V), 4 [X.]/15(V);
-
2 [X.] 320/16, betreffend die Aktenzeichen 2 [X.] 22/16, 2 [X.] 24/16, 2
[X.] 45/16, 2 [X.] 48/16, 2 [X.] 49/16, 2 [X.] 50/16, 2 [X.] 60/16, 2
[X.] 61/16, 2 [X.] 62/16, 2 [X.] 63/16, 2 [X.] 72/16, 2 [X.] 76/16 und 2
[X.] 89/16;
-
2 [X.] 432/16, betreffend die Aktenzeichen 3 [X.]/16, 3 [X.]/16, 3
Ws 382/16 und 3 Ws 383/16;
-
2 [X.] 284/16, betreffend die Aktenzeichen 3 Ws 409/16 und 3 Ws 410/16;
-
2 [X.] 280/16, betreffend das Aktenzeichen 2 [X.] 30/16;
-
2 [X.] 281/16, betreffend das Aktenzeichen 2 [X.] 35/16;
-
2 [X.] 282/16, betreffend das Aktenzeichen 2 [X.] 36/16;
-
2 [X.] 283/16, betreffend das Aktenzeichen 2 [X.] 40/16;
-
2 [X.] 356/16, betreffend die Aktenzeichen 4 Ws 64/16, 4 Ws 65/16, 4
[X.], 4 Ws 67/16, 4 Ws 68/16, 4 Ws 69/16, 4 Ws 70/16,
4 Ws 71/16, 4 [X.] und 4 Ws 73/16;
-
2 [X.] 400/16, betreffend (teilweise erneut) die Aktenzeichen 4 Ws 64/16, 4 Ws 65/16, 4 [X.], 4 Ws 67/16, 4 Ws 68/16, 4 Ws 69/16, 4
Ws 70/16, 4 Ws 71/16, 4 [X.] und 4 Ws 73/16, 141 AR 204/16 und 533 [X.], 533 [X.], 533 [X.], 533 [X.],
533 [X.] und 533 [X.]/16;
-
2 [X.] 258/16, betreffend die Aktenzeichen 4 [X.], 4 [X.]/16, 4
[X.], 4 [X.] 6/16, 4 [X.] 1/16 und 4 [X.] 2/16.
Mit dem Beschluss vom heutigen Tage hat der [X.] über die unzulässigen Beschwerden gegen insgesamt 53 Beschlüsse befunden. Stets hat der [X.]

wie
in der Regel schon die Vorinstanz

den Antragsteller dahin verbeschieden, dass seine Rechtsmittel unzulässig sind. Dem Beschwerdeführer ist somit die rechtliche Einordnung seiner Rechtsmittel deutlich gemacht worden.
29
-
19
-
Der [X.] wird deshalb

auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für den Antragsteller

dessen künftige Rechtsbeschwerden oder Eingaben, vermeintliche Anträge auf Gerichtsstandsbestimmungen, Remonstrationen und Gegenvorstellungen nicht mehr bescheiden. Auch Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung solcher Beschwerdeverfahren wird der [X.] nicht mehr bescheiden.
Der [X.] muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23.
Februar 2017

III
ZB 96/16, vom 26.
Januar 2017

5 [X.] 54/16, juris Rn.
7 und 5 AR ([X.]) 5/17, juris Rn.
6 mit Hinweis auf [X.], Beschlüsse vom 29.
Juni 2010

1
BvR 2358/08, juris Rn.
6 und vom
23.
Februar 2016

2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn.
3).

Appl

Eschelbach

Grube

30
31

Meta

2 ARs 290/16 

11.05.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. 2 ARs 290/16  (REWIS RS 2017, 11074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11074

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 ARs 54/16

5 AR (Vs) 5/17

4 Ws 73/16

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