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PDF anzeigen[X.]/03vom30. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Juli 2003 im Schuldspruch dahin geän-dert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kin-des in fünf Fällen und des sexuellen Mißbrauchs einer [X.] schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "sexuellen Mißbrauchs [X.] in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mitsexuellem Mißbrauch eines Kindes im besonders schweren Fall" zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diesesUrteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die [X.] rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlußformelersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.- 3 -1. Soweit der Angeklagte in den Fällen [X.] 1. bis 5. jeweils auch wegensexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 [X.] worden ist, hindert § 78 StGB die Ahndung. Die Verjährungsfrist fürsexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4StGB fünf Jahre. Zum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechendenHandlung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, der Bekanntgabe an den Beschul-digten, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, war diese Frist- bei [X.], die alle vor Oktober 1997 gelegen haben - bereits verstrichen.Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Vergehen nach § 174 Abs. 1Nr. 1 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zusammentrifft.Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjäh-rung (BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1 m. w. N.). Dementsprechend war [X.] abzuändern. Bei der Neufassung hat der [X.] auch berück-sichtigt, daß das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele nicht in die Urteilsfor-mel aufgenommen wird ([X.], [X.]. § 260 Rdn. 25).2. Der Strafausspruch wird von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht be-rührt. Es kann - wie der [X.] in seiner Zuschrift [X.] zutreffend ausgeführt hat - ausgeschlossen werden, daß diesehr niedrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe bei Annahme einer Straf-barkeit nur wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes milder ausgefallen wä-ren.- 4 -3. Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrundder [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.].[X.] [X.]Pfister von Lienen [X.]
Meta
30.10.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2003, Az. 3 StR 383/03 (REWIS RS 2003, 967)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 967
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