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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 236/12
vom
19. November 2012
in dem Rechtsstreit
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
19.
November 2012
durch den Vorsitzenden Richter [X.], den
Richter
Zoll, die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 6.
November 2012 gegen den Senatsbe-schluss vom 23.
Oktober 2012 wird auf Kosten des [X.] zu-rückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet.
Nach Art.
103 Abs.
1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Ent-scheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], [X.] vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432
f.). Nach §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des [X.]es, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, abse-hen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
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Der Senat hat bei
seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des [X.] in vollem Umfang ge-prüft,
ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen [X.].
Im Übrigen ergibt sich weder aus §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs-recht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entschei-dung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der Anhörungsrüge nach §
321a ZPO die Bestimmung des §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO im [X.] auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbe-schwerde nicht eingelegt werden, um eine Begründungsergänzung herbeizu-führen (BT-Drucks.
15/3706 S.
16; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 24.
Februar 2005 -
III ZR 263/04, aaO und vom 28.
Juli 2005
III
ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).
Nach
ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats
sind die er-heblichen Ausführungen in einem Privatgutachten vom Tatrichter zu berück-sichtigen
(vgl. etwa Senatsurteil vom 17.
September 1985 -
VI [X.], [X.], 1187, 1188 und Senatsurteil vom 16.
Januar 2001 -
VI [X.], [X.], 783). Doch müssen nicht die Widersprüche aufgeklärt werden, die uner-heblich bleiben, weil sich das Gericht auf die entsprechenden Ausführungen nicht stützt. Dem Berufungsgericht kann auch nicht eine Verletzung des An-spruchs des [X.] auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden. Es setzt sich
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im Berufungsurteil umfassend mit dem Vorbringen des [X.] auseinander und lässt bei seiner Urteilsfindung nicht Teile des Prozessstoffs gehörswidrig außer Betracht.
[X.]
Zoll
[X.]
Pauge
von Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.07.2008 -
25 O 322/05 -
O[X.], Entscheidung vom 23.04.2012 -
5 [X.] -
Meta
19.11.2012
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2012, Az. VI ZR 236/12 (REWIS RS 2012, 1297)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1297
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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