Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. XII ZB 487/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5602

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 487/13

vom

14. Mai 2014

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §
61 Abs.
1
Zur Bemessung des Werts des [X.] bei der Verpflichtung zur [X.]serteilung, welche die Erstellung einer Bestandsliste über mehrere hundert Grundstücke erfordert.
[X.], Beschluss vom 14. Mai 2014 -
XII ZB 487/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Mai 2014
durch den
Vor-sitzenden
Richter
Dose, die Richterin Weber-Monecke
und [X.], Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 4.
[X.]s für Familiensachen des [X.] vom 5.
August 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.
Wert: bis 1.000

Gründe:
I.
Der
Antragsteller nimmt

vertreten durch seine
Mutter

den Antragsgeg-ner, seinen
Vater,
im Wege des [X.] auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Der Antragsgegner hat in erster Stufe den [X.]sanspruch nur hinsichtlich seines Einkommens
anerkannt.
Das Familiengericht hat den [X.] über das Anerkenntnis hinaus verpflichtet, [X.] auch über sein Vermögen
am 31.
Dezember 2011 durch Vorlage eines spezifizierten [X.] über alle aktiven und passiven Vermögenswerte
zu ertei-len. Die nur hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das [X.] als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.]
-
3
-
genstandes den Betrag von 600

Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandes-gericht.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG i.V.m. §§
522 Abs. 1 Satz 4,
574 Abs.
1 Satz
1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.]s (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO), denn der [X.] verletzt den
Antragsgegner
in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprin-zip), welcher es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgrün-den nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren ([X.]sbeschluss vom 12.
Oktober 2011

XII
ZB
127/11

FamRZ 2011, 1929
Rn.
8
mwN).
2. Das [X.] hat ausgeführt, der Wert des [X.] richte sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für den [X.] mit der [X.]serteilung und dem Zusammenstellen der Belege verbunden sei. Zur Bewertung des Zeitaufwands könne grundsätzlich auf die Verdienstausfallentschädigung für Zeugen nach dem Justizvergütungs-
und entschädigungsgesetz zurückgegriffen werden. Der Verweis des [X.] auf mehrere hundert Grundstücke und seine Beteiligung an mehreren Un-ternehmen rechtfertige weder die Hinzuziehung eines Steuerberaters noch die 2
3
4
-
4
-
Bewertung des vom Antragsgegner selbst zu betreibenden Aufwands mit mehr als 600

Aufwand für die Erstellung des [X.] mit 200

werden. Die vom Antragsgegner mitgeteilten Besonderheiten rechtfertigten hier zwar die Annahme eines höheren Aufwands, der aber das Dreifache des vor-genannten Betrags nicht übersteige. Wenn der Antragsgegner die überwiegend land-
und forstwirtschaftlichen Grundstücke wie ein Unternehmer als Betriebs-vermögen halte, sei ohne nähere Erläuterung nicht vorstellbar, dass er keinen Überblick über deren Bestand habe. Es liege daher nahe, dass er auf eine be-reits existierende Aufstellung zurückgreifen könne oder allenfalls mehrere vor-handene Teilaufstellungen zusammenführen müsse. Es könne nicht angenom-men werden, dass er dafür mehr als 35
Stunden benötige. Auch ein besonde-res Geheimhaltungsinteresse sei nicht dargelegt.
3.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings er-kannt, dass für die Bemessung des Wertes des [X.] bei der Verurteilung zur [X.]serteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten [X.] erfordert ([X.]sbeschluss vom 22.
Januar 2014

XII
ZB
278/13

FamRZ 2014, 644
Rn.
6 mwN).
Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung einge-räumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat ([X.]sbeschluss vom 22.
Januar 5
6
7
-
5
-
2014

XII
ZB
278/13

FamRZ 2014, 644 Rn.
7
mwN). Letzteres ist hier in ent-scheidungsrelevanter Weise der Fall.
Nach eigener Darstellung des Antragsgegners ist er Eigentümer von [X.] auf das gesamte [X.] verteilten Splittergrundstücken, vor allem in Form
von Waldflächen. Die
Grundstücke
seien bislang nicht zusam-menhängend erfasst, weil es für einen derartigen Aufwand bisher keinen Bedarf gegeben habe.
Das Beschwerdegericht hat diese Darstellung mit der Begründung zu-rückgewiesen, es sei ohne nähere Erläuterung nicht vorstellbar, dass der [X.] keinen Überblick über den Bestand seiner Grundstücke habe. [X.] hat es das Vorbringen des Antragsgegners unter Verletzung des rechtlichen Gehörs übergangen. Denn eine Rechtspflicht, ein Verzeichnis über den
eigenen Grundbesitz ständig vorrätig zu halten, besteht nicht. Das Beschwerdegericht zeigt auch nicht auf, aus welcher Veranlassung heraus der Antragsgegner über eine derartige Aufstellung verfügen müsse.
Selbst wenn, wie das Beschwerdegericht in Betracht zieht, mehrere Teil-aufstellungen vorlägen, die "lediglich zusammengeführt"
werden müssten, steht damit nicht fest, dass sämtliche Grundstücke durch die gemutmaßten "Teilauf-stellungen"
vollständig zum aktuellen Stand erfasst werden. Es müsste
daher dem
Antragsgegner zugestanden werden, die aus den Teilaufstellungen
gene-rierte Gesamtliste auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Denn die [X.], zu der er durch den [X.] verpflichtet wurde, ist mit der erforderlichen Sorgfalt
zu erteilen.
Die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der aus möglichen Teilaufstellungen generierten Liste bedürfte
ihrerseits eines angemessenen Zeitaufwands. Diesen hat der Antragsgegner mit wenigstens zehn Minuten je 8
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10
11
-
6
-
Grundstück angegeben, wenn er die Daten aus den vorhandenen Grundstücks-kaufverträgen und begleitenden Dokumenten ermittelt, diese auf spätere Ver-änderungen wie etwa Grundstücksvereinigungen oder -zuschreibungen über-prüft und daraus unter Berücksichtigung einer
unterstellt bereits vorhandenen Teilaufstellung eine Tabelle neu erstellt. Dass der angegebene Aufwand von zehn Minuten je Grundstück zu hoch angesetzt sei, ist nicht ersichtlich. Bei 500 Grundstücken summierte sich der Gesamtaufwand auf über 83
Stunden. Unter Zugrundelegung eines dem Einkommen des Antragsgegner entsprechenden Stundensatzes von 15

e
sich der Eigenaufwand auf weit über 600

4. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben.
Der [X.] kann

auch über die Zulässigkeit der Beschwerde

nicht abschließend entscheiden, da noch weitere Feststellungen über den notwendigen Aufwand zur Erstellung der [X.] erforderlich sind.
a) Insbesondere wird die vom Antragsgegner behauptete Notwendigkeit, die Daten aufwändig aus den vorhandenen Grundstückskaufverträgen und begleitenden
Dokumenten zu ermitteln,
in
tatrichterlicher Verantwortung noch
darauf hin zu überprüfen sein, ob ihm nicht anstelle einer
aufwändigen Listenerstellung
aus eigenen Unterlagen die
Möglichkeit offensteht, mit einem 600

Auflistung der in seinem Eigentum ste-henden Grundstücke aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssys-tem (ALKIS) der Landesvermessung und Geobasisinformation [X.] zu erlangen
und diese der von ihm geschuldeten [X.] zugrunde zu legen.
b) Der Hinzuziehung eines Steuerberaters bedarf es zur Erfüllung der [X.] allerdings nicht. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfs-person können bei der Bemessung des Wertes des [X.] nämlich
nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der 12
13
14
-
7
-
[X.]spflichtige zu einer sachgerechten [X.]serteilung nicht in der Lage ist ([X.]sbeschluss vom 26.
Oktober 2005

XII
ZB
25/05

FamRZ 2006, 33, 34 und [X.]surteil vom 11.
Juli 2001

XII
ZR
14/00

FamRZ 2002, 666, 667). Davon ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht auszugehen, weil dem [X.] lediglich aufgegeben wurde, ein spezifiziertes Vermögensverzeich-nis vorzulegen. Soweit das Vermögen Gesellschaftsbeteiligungen
umfasst, [X.] das Vermögensverzeichnis nur deren Aufnahme als solche unter [X.] der vorhandenen Jahresabschlüsse
(vgl. [X.]sbeschluss vom 23.
Mai 2012

XII
ZB
594/11

juris Rn.
8).
c) Über eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde muss das Be-schwerdegericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht [X.].
Zwar
hat nach der Rechtsprechung des [X.] das Rechts-mittelgericht

bevor es das Rechtsmittel mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf

eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung bzw. Be-schwerde nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, diese zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen [X.] ausgegangen ist, die 600

März 2011

XII
ZB
436/10

FamRZ 2011, 882 Rn.
14 mwN und vom 28.
März 2012

15
16
-
8
-

XII
ZB
323/11
FamRZ 2012, 961 Rn.
6).
Im vorliegenden Fall bestehen [X.] keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht von der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen seine Entscheidung ausgegangen ist
(vgl. auch [X.]sbeschluss vom 9.
April 2014

XII
ZB
565/13

zur [X.] bestimmt).

Dose

Weber-Monecke

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.02.2013 -
54 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 05.08.2013 -
13 UF 90/13 -

Meta

XII ZB 487/13

14.05.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. XII ZB 487/13 (REWIS RS 2014, 5602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5602

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XII ZB 487/13

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