Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.09.2022, Az. 3 StR 451/21

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 5515

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Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der beantragten Teileinstellung des Falles B. III. 142. der Urteilsgründe und einer daraus resultierenden Änderung des Schuldspruchs bedarf es nicht. Der Antrag des [X.] geht insoweit ins Leere. Das [X.] hat das Verfahren ausweislich des [X.] unter anderem in dem genannten Fall nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Bei der Berechnung der Anzahl der zur Verurteilung zu bringenden Fälle hat es die vorläufig eingestellten Fälle zutreffend außer [X.] gelassen und die Angeklagten zu Recht des schweren Bandendiebstahls in insgesamt 316 Fällen schuldig gesprochen.

Der Senat ist nicht gehindert, die Revision trotz des auf eine Änderung des Schuldspruchs gerichteten Antrags des [X.] uneingeschränkt durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, weil dies dem Antrag des [X.] im Übrigen entspricht (vgl. [X.]/[X.], 8. Aufl., § 349 Rn. 28 mwN).

Zur zweckmäßigen Formulierung des Tenors im Hinblick auf den Einziehungsausspruch wird auf die Zuschrift des [X.] Bezug genommen.

Berg     

      

Paul     

      

Erbguth

      

Kreicker     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 451/21

06.09.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 6. September 2022, Az: 3 StR 451/21, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.09.2022, Az. 3 StR 451/21 (REWIS RS 2022, 5515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5515

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 397/22

3 StR 398/22

Zitiert

5 StR 433/19

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