Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2014, Az. VIII ZR 349/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4950

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BUNDES[X.]RICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 349/13
Verkündet am:

11. Juni 2014

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 553 Abs. 1 [X.]
a)
[X.] (berufsbedingter) Auslandsaufenthalt des Mieters kann ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen [X.] begründen (Fortführung von [X.], Urteil vom 23.
November 2005 -
VIII
ZR 4/05, [X.], 1200).
b)
Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums im Sinne des §
553 Abs.
1 [X.] ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Hierfür genügt es, wenn er [X.] einer größeren Wohnung zurückbehält, um hierin Ein-richtungsgegenstände zu lagern und/oder dieses gelegentlich zu Übernach-tungszwecken (Urlaub, kurzzeitiger Aufenthalt) zu nutzen.

[X.], Urteil vom 11. Juni 2014 -
VIII ZR 349/13 -
LG [X.]

AG [X.]

-
2 -
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2014
durch [X.] als Vorsitzenden, die Richte-rin
Dr. [X.], [X.] Achilles, die Richterin [X.] und den
Richter Dr. Bünger
für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des [X.]s [X.]
vom 26. November
2013 wird [X.].
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger
sind aufgrund eines mit der Rechtsvorgängerin der [X.] abgeschlossenen Mietvertrags Mieter einer in einem Mehrfamili-enhaus gelegenen Dreizimmerwohnung der Beklagten in [X.]. Die Netto-

Der Kläger zu 2 studierte im [X.]raum vom 1. September
2008 bis 31.
August 2009 an der [X.]/[X.]
und nahm zum 1. Januar 2011 eine Lehrtätigkeit an der [X.] der [X.] auf, wo er inzwischen eine Professur innehat.
Sein Arbeitsvertrag ist
befristet bis zum 30.
Juni 2014.
Die Klägerin zu 1 ist seit [X.] 2010 arbeitslos und begleitete 1
2

-
3 -
den Kläger zu 2 nach [X.]. Seit 15.
November 2010 halten
sich beide Klä-ger in [X.] auf.
Mit Schreiben vom 19. August 2010 hatten die
Kläger die
Hausverwal-tung der Beklagten von ihrer Absicht
unterrichtet, die Wohnung -
mit Ausnahme eines von ihnen weiter genutzten [X.]s -
ab dem 15. November 2010 vo-raussichtlich für zwei Jahre an Frau
A.

[X.]

unterzuvermieten, weil sie sich in dieser [X.] aus beruflichen Gründen regelmäßig im Ausland aufhalten würden.
Auf Nachfrage
der Hausverwaltung der Beklagten übersandten die Kläger dieser mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 eine Kopie des [X.] der künftigen Untermieterin und teilten mit, dass geplant sei, ihr
zwei [X.] gegen anteilige Erstattung des Mietzinses
zu überlassen. Mit Anwaltsschreiben vom 3. November 2010, gerichtet an die Hausverwaltung, setzten die Kläger der Beklagten letztmalig eine Frist zur Gestattung der Unter-vermietung bis zum 10. November 2010. Die Beklagte verweigerte mit Anwalts-schreiben vom 10. November 2010 die Zustimmung zur Untervermietung an Frau [X.]

oder an andere Dritte.
Die Kläger erhoben daraufhin Klage auf Zustimmung zur Untervermie-tung an Herrn Dr. S.

und später an Frau B.

(jeweils bis zum 31.
Dezember 2012).
Frau [X.]

und anschließend
auch Herr Dr. S.

hatten
nach dem Vorbringen der Kläger ihr Anmietungsinteresse
im Hinblick auf die versagte Zustimmung der Beklagten
aufgegeben.
Mit rechtskräftigem
Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 4. Oktober 2011 wurde die Beklagte verurteilt, den Klägern zu erlauben, [X.] der Wohnung an Frau
B.

bis zum 31. Dezember 2012 unterzuvermieten.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung entgangener Untermiete im [X.]raum vom 15. November 2010 bis 30. Oktober 2011 in Höhe von insgesamt 3
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5

-
4 -
7.475

Mietinteressenten
[X.]

und Dr. S.

wären im Falle der Zustimmung der Beklagten
bereit gewesen, die beiden vorderen n-zumieten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen [X.] Berufung der Beklagten ist vor dem [X.] ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat
keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht (LG [X.], [X.], 144) hat seine Ent-scheidung
im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Den Klägern stehe ein Anspruch auf Schadensersatz für den Mietausfall im
[X.]raum vom 15. November 2010 bis zum 30. Oktober 2011 in Höhe von insgesamt 7.4b-nis zur Untervermietung an die Zeugen [X.]

und Dr. S.

verweigert. Die Kläger hätten ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung von zwei Räumen der angemieteten Dreizimmerwohnung gehabt, weil sie hierdurch die Mietlasten hätten verringern und sich die Wohnung für die [X.] ihrer Rückkehr nach [X.] hätten erhalten wollen. Dem berechtigten Interesse an der Untervermietung stehe nicht entgegen, dass sich die Kläger für die Dauer der Untervermietung überwiegend in [X.] aufgehalten hätten. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehe im Hinblick auf die "Mobilität und Flexibilität in der heutigen Gesellschaft", die es erfordern könne, an einer an-6
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-
5 -
dernorts gelegenen Arbeitsstelle eine weitere Wohnung zu begründen,
ein [X.] auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis auch dann, wenn der Mieter seinen Lebensmittelpunkt nicht in der Wohnung habe. Diese Grundsätze hätten nach Ansicht der Berufungskammer auch bei einem zeitlich begrenzten mehrjährigen Aufenthalt im Ausland zu gelten, zumal für eine berufliche Tätig-keit in [X.] zunehmend Auslandserfahrung benötigt werde. Ein der [X.] der Beklagten sei nicht erkennbar.
Die Pflichtverletzung der Beklagten sei auch schuldhaft erfolgt. Die [X.] habe die gegen sie sprechende Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht widerlegt. Sie könne sich nicht mit dem Einwand entlasten, der Sachver-halt sei rechtlich und tatsächlich schwierig und undurchsichtig gewesen.
Zwar habe vorliegend eine unklare Rechtslage bestanden, weil die Frage, ob auch bei einer mehrjährigen Abwesenheit des Mieters aufgrund eines Auslandsauf-enthalts eine Verpflichtung zur Erteilung einer Untervermietungserlaubnis be-stehe, in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilt werde und vom [X.] noch nicht entschieden worden sei. Diese Unsicherheit liege jedoch im Risikobereich der Beklagten. Ihr sei zuzumuten gewesen, eine Unter-vermietungserlaubnis zu erteilen, weil ihr hierdurch kein Schaden gedroht habe.

II.
Diese Beurteilung hält
rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin gemäß § 280 Abs.
1 [X.] auf Ersatz des im [X.]raum vom 15. November 2010 bis 30. Oktober 2011 angefallenen [X.] in Höhe von 7.475

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-
6 -
bejaht. Den
Klägern stand nach § 553 Abs. 1 [X.] ein Anspruch auf Gestattung der Untervermietung [X.] der Mietwohnung an Frau
[X.]

zu.
Indem die Beklagte die danach geschuldete
Zustimmung zur Un-tervermietung verweigert hat, hat sie schuldhaft eine mietvertragliche Pflicht verletzt und ist daher zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens ([X.])
verpflichtet.
1. Nach § 553 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann der Mieter vom Vermieter die Er-laubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem [X.] zum Gebrauch zu überlassen, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes In-teresse hieran entsteht. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn in der Person des [X.] ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig be-legt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Davon ausgehend hat das
Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger auf Gestattung der Untervermietung von zwei Räumen der Dreizimmerwohnung an Frau [X.]

rechtsfehlerfrei bejaht.
a) [X.] hat das Berufungsgericht ein nach dem [X.] des [X.] entstandenes berechtigtes Interesse der Kläger darin gesehen, dass diese ab 15. November 2010 ihren Lebensmittelpunkt für [X.] in [X.]/[X.] begründeten, weil der Kläger zu 1 eine befristete Lehrtätigkeit an der [X.] an der [X.] aufnahm,
die zum damaligen [X.]punkt arbeitslose Klägerin zu 2 ihn nach [X.] begleitete, und beide durch die Untervermietung die Kosten einer doppelten Haushaltsfüh-rung verringern wollten. Ein Interesse des Mieters im Sinne von § 553 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist schon dann anzunehmen, wenn ihm vernünftige Gründe zur Sei-te stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Oktober 12
13

-
7 -
1984 -
VIII [X.] 2/84, [X.]Z 92, 213, 218 zur Vorgängerregelung des §
549 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF).

Als berechtigt ist dabei jedes Interesse des Mieters von nicht ganz uner-heblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechtsordnung in [X.] steht (Senatsurteil vom 23. November 2005 -
[X.]/05, [X.], 1200 Rn. 8 [zu § 553 Abs. 1 Satz 1 [X.]]; Senatsbeschluss vom 3. Oktober 1984 -
VIII [X.] 2/84, aaO S. 219 [zu §
549 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF]). Der [X.] auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung aus § 553 Abs. 1 Satz
1 [X.] ist -
vor allem in der durch Mobilität und Flexibilität geprägten [X.] -
nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Mieter seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung hat. Denn dies würde dem
Zweck des §
553 Abs. 1 Satz 1 [X.]
zuwiderlaufen, dem Mieter auch dann die Wohnung zu [X.], wenn er einen Teil untervermieten möchte, und der
grundsätzlich anzu-erkennenden
Entscheidung des Mieters, sein Privatleben "innerhalb der eige-nen vier Wände"
nach seinen Vorstellungen zu gestalten (Senatsurteil vom 23.
November 2005 -
[X.]/05, aaO Rn.
13). Daher ist der Wunsch eines Mieters, der am Ort seiner in einer anderen Stadt gelegenen Arbeitsstelle unter Beibehaltung der bisherigen Wohnung eine weitere Wohnung angemietet hat, von berufsbedingt entstehenden Reise-
und Wohnungskosten entlastet zu wer-den, als berechtigtes Interesse zur Untervermietung eines Teils der Wohnung anzuerkennen
(Senatsurteil vom 23.
November 2005 -
[X.]/05, aaO). Dies gilt -
wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen
hat und was auch die Revision nicht ernsthaft in Frage stellt -
auch für die Aufnahme einer (befriste-ten) Arbeitstätigkeit im Ausland.
14
15

-
8 -
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beabsichtigten die Kläger, für die Dauer ihres Auslandaufenthalts in
[X.] zwei Räume der Drei-zimmerwohnung unterzuvermieten.
Diese Feststellungen greift die Revision nicht an. Sie meint aber, dass ein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Un-tervermietungserlaubnis gleichwohl ausgeschlossen sei, weil die Kläger mehr als
die Hälfte der Wohnung hätten untervermieten und auch den verbleibenden Teil nicht zum Wohnen hätten nutzen wollen. Mit diesen Angriffen bleibt sie oh-ne Erfolg.
aa)
In der Rechtsprechung der Instanzgerichte
und im Schrifttum
finden sich allerdings
zahlreiche Bestrebungen, den Anwendungsbereich des §
553 Abs. 1 [X.] durch qualitative und/oder durch quantitative Anforderungen an die verbleibende Nutzung durch den Mieter einzuschränken. Nach der wohl strengsten
Auffassung setzt § 553 [X.] voraus, dass die Wohnung auch nach der Untervermietung Lebensmittelpunkt des Mieters bleibt
([X.], [X.] 1998, 1127
f.; [X.], [X.] 1995, 1277, 1279;
ZMR 2002, 49 f.; [X.] 2005, 126; [X.], [X.], 92; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 1. Aufl., § 553 Rn.
8; aA [X.], aaO, 2. Aufl.). Andere Stimmen sehen das ent-scheidende Kriterium für die Anwendung des § 553 Abs. 1 Satz 1 [X.] darin, dass der Mieter nach wie vor die Sachherrschaft (Obhut) über die Wohnung behält ([X.], Urteil vom 27.
März 2008 -
62 S 376/07, juris; Münch-Komm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 553 Rn.
6; [X.], Mietrecht, 11.
Aufl., § 553 [X.] Rn. 8; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 553 Rn.
3; jurisPK-[X.]/[X.], 6. Aufl., §
553 Rn.
6).
Bei einer nur marginalen Nutzung, wie etwa bei der Einlagerung von Möbeln oder bei einer gelegentlichen Über-nachtung in [X.] einer größeren Wohnung, seien die Voraussetzungen des §
553 Abs.
1 Satz 1 [X.] von vornherein nicht erfüllt ([X.], aaO
Rn.
7; [X.], [X.] 1982, 947).
16

-
9 -
Eine andere
Auffassung, der sich die Revision anschließt,
will dem [X.] in Anlehnung an eine Entscheidung des [X.]s Mannheim aus dem [X.] ([X.], 263) nur dann einen Anspruch auf Erteilung einer Un-tervermietungserlaubnis zubilligen, wenn ihm mindestens
die Hälfte des [X.] zur Eigennutzung verbleibt ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
553 Rn.
4; [X.], Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 553 [X.] Rn. 6).
bb) Im Gegensatz dazu halten ein Teil der Instanzgerichte und des Schrifttums eine großzügigere Betrachtungsweise
für geboten
(LG [X.], [X.] 1994,
535; NJW-RR 2000, 602 f.; [X.], 973 f.; [X.], [X.] 1993, 653; NJW-RR 1994, 1289; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2011, §
553 Rn. 6; [X.]/Lützenkirchen, [X.], 13. Aufl., § 553 Rn. 3).
Nach dieser Ansicht soll
eine Anwendung des § 553 Abs. 1 [X.] nur dann ausscheiden, wenn der Mieter der Sache nach die Wohnung zu Gunsten eines anderen vollständig aufgibt, also die Sachherrschaft endgültig und vollständig verliert
(LG [X.], NJW-RR 2000, 602; [X.] 1994, 535;
[X.], NJW-RR 1994, 1289; [X.]/[X.], aaO; [X.], aaO, 2.
Aufl., §
553 Rn. 8).
Daher sei die genannte Vorschrift anzuwenden, wenn der Mieter weiterhin [X.] ausübe, etwa indem er [X.] für sich belege, persönliche Gegenstände in der Wohnung belasse
oder im Besitz von Schlüsseln sei ([X.], [X.] 1993, 653; NJW-RR 1994, 1289; LG [X.], [X.] 1994,
535;
[X.]/Lützenkirchen, aaO; aA [X.], [X.] 1982, 947).
[X.]) Der letztgenannten Auffassung gebührt der Vorzug. § 553 Abs.
1
[X.] stellt weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verblei-benden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich sei-ner weiteren Nutzung durch den Mieter auf. Die Stimmen
in der Rechtspre-chung der Instanzgerichte und im Schrifttum, die in unterschiedlicher Ausprä-gung dem Mieter nur dann einen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung 17
18
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-
10 -
gewähren wollen, wenn ihm
ein wesentlicher Teil der Wohnung zur Eigennut-zung (zu Wohnzwecken)
verbleibt (dazu oben unten [X.]), wenden bei der Auslegung des § 553 Abs. 1 [X.] Kriterien an, die im Gesetz keine Stütze [X.] und die dem Regelungszweck der genannten Vorschrift zuwiderlaufen.
(1) Die Bestimmung des § 553 Abs. 1 Satz 1 [X.]
macht den Anspruch auf Gestattung der Untervermietung lediglich vom Vorliegen eines berechtigten Interesses des Mieters sowie
davon abhängig, dass er nur einen Teil des Wohnraums einem [X.] überlässt. Dass der Mieter mehr als die Hälfte des Wohnraums oder wenigstens einen signifikanten Anteil zur Eigennutzung zu-rückbehalten müsse, ist dieser Vorschrift (und auch § 549 Abs. 2 [X.] aF) nicht zu entnehmen. Die abweichende Auffassung stützt sich auf eine Entscheidung des [X.]s Mannheim aus dem [X.] ([X.],
263), die
solche Anforderungen jedoch nicht aus § 549 Abs. 2 [X.] aF
(heute § 553 Abs.
1 [X.]), sondern allein aus der für preisgebundenen Wohnraum geltenden Son-derregelung
des §
21 Abs.
1 Satz 1 WoBindG abgeleitet hat. Nach dieser Be-stimmung gelten für den Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung
die Vor-schriften des Wohnungsbindungsgesetzes entsprechend, wenn dieser die ge-samte Wohnung oder mehr als die
Hälfte der Wohnfläche
an einen [X.] un-tervermietet.
Auch zur Art und zum Umfang der dem Mieter verbleibenden Nut-zung (etwa: Wohnung als Lebensmittelpunkt, Ausübung der Sachherrschaft, nicht nur gelegentliche Nutzung zu Wohnzwecken) macht §
553 Abs.
1 Satz 1 [X.] keine Vorgaben.
(2) Solche Einschränkungen ergeben sich auch nicht aus der
Entste-hungsgeschichte dieser Regelung oder aus der mit ihr verfolgten Zielsetzung.
(a) § 553 [X.] entspricht, von geringen redaktionellen Änderungen ab-gesehen, § 549 Abs. 2 [X.] aF (BT-Drucks. 14/4553,
S. 49). § 549 Abs. 2 [X.] 20
21
22

-
11 -
aF war in das Mietrecht eingefügt worden, um einen billigen Ausgleich zwischen den Interessen des Vermieters und des Mieters zu schaffen (BT-Drucks. [X.]/806 S.
9; Bericht zu BT-Drucks. [X.]/2195,
S. 3 f.). Dass dem Mieter nur dann ein [X.] auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung eingeräumt werden sollte, wenn er nur einen Teil des [X.] dem Untermieter überlassen will, beruhte auf der Überlegung, dass den berechtigten Interessen eines
Mieters, der den gesamten Wohnraum weitervermieten will,
durch das bereits in § 549 Abs. 1 Satz 2 aF (heute §
540 Abs. 1 Satz 2 [X.]) geregelte
Sonderkündi-gungsrecht genügt wird (BT-Drucks. [X.]/806 aaO). Dieses seit längerem beste-hende Kündigungsrecht sollte nun bei
Vorliegen eines nach Mietvertragsab-schluss entstandenen berechtigten Interesses daran, einen Teil des [X.] einem [X.] zu überlassen, durch einen gesetzlichen
Anspruch des Mieters auf Gestattung der Untervermietung ergänzt werden
(BT-Drucks. [X.]/806 aaO; Bericht zu BT-Drucks. [X.]/2195 aaO).
Der Gesetzgeber empfand es als unbillig, dass der Mieter
nach bisheriger Rechtslage darauf angewiesen
war, von diesem Kündigungsrecht auch dann Gebrauch zu machen, wenn er ein Interesse daran hatte, den Wohnraum nicht vollständig aufzugeben (BT-Drucks. [X.]/806 aaO).
Zum Schutz gegenläufiger Belange des Vermieters sollte der Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an Dritte allerdings
dann ausgeschlossen sein, wenn sie dem Vermieter wegen eines wichtigen Grundes in der Person des Untermieters, wegen einer Überbelegung des Wohnraums oder aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist
(§ 549 Abs.
2 aF).
(b) Die
zu § 549 Abs. 2 [X.] aF angestellten Erwägungen sind auch für die Auslegung der nahezu gleichlautenden Bestimmung des §
553 [X.] und für die Abgrenzung dieser Vorschrift zu
§
540 Abs. 1 [X.] maßgebend. Daneben kommt der
in der Begründung des [X.] zum Mietrechtsreform-23
24

-
12 -
gesetz hervorgehobenen Mobilität und Flexibilität in der heutigen Gesellschaft
Bedeutung zu (BT-Drucks. 14/4553,
S.
38 f. zu den Kündigungsfristen).
(aa) Der Zweck des § 553 Abs. 1 [X.] besteht darin, dem Mieter die Wohnung, an der er festhalten will, zu erhalten
(Senatsurteil vom 23. November 2005 -
[X.]/05, aaO Rn.
11, 13).
Dieser Gesichtspunkt ist maßgebend [X.], dass der Gesetzgeber dem Mieter -
anders als in den Fällen des § 540 Abs.
1
[X.] -
nicht nur ein Sonderkündigungsrecht, sondern einen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung gewährt.
Dabei stellt § 553 Abs.
1 Satz
1
[X.] -
ebenso wie die Vorgängerregelung des §
549 Abs. 2
[X.] aF -
keine hohen Hürden für einen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung auf. Es genügt, dass der Mieter ein nach Vertragsschluss entstandenes berechtigtes Interesse an
der Untervermietung vorweisen kann und den Wohnraum nicht vollständig dem [X.] überlässt.

[X.] gegenläufigen Interessen des Vermieters wird durch die [X.] Regelungen des
§ 553 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 [X.] Rechnung getragen.
Nach § 553 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist ein Anspruch auf
Erteilung einer Unterver-mietungserlaubnis ausgeschlossen, wenn in der Person des [X.] ein wichti-ger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. In den Fällen, in denen dem Vermieter die Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte nur gegen angemessene Erhöhung der Miete zuzumuten ist, sieht §
553
Abs.
2 [X.] vor, dass der
Vermieter die Erlaubnis von einer entsprechenden Einverständniserklärung des Mieters abhängig machen
kann.
(bb) § 553 Abs. 1, 2 [X.]
trägt damit den unterschiedlichen
Interessen der Mietvertragsparteien bei einer Untervermietung durch eine abgestufte Inte-ressen-
und Zumutbarkeitsprüfung Rechnung. Dagegen legt § 553 Abs. 1 [X.] 25
26
27

-
13 -
dem Mieter nicht zusätzlich ungeschriebene Pflichten auf, denen er sich zum Schutz des Vermieters durch eine Untervermietung nicht entziehen können soll.
Dem steht schon entgegen, dass § 553 Abs. 1 [X.] die zu [X.] Interessen abschließend festlegt. Ein schutzwürdiges
Interesse
des Vermieters daran,
dem Mieter eine Untervermietung nur dann zu gestatten, wenn er den
Wohnraum
im Wesentlichen selbst nutzt oder zumindest die Sachherrschaft über den Wohnraum
ausübt, besteht nicht. Denn der Vermieter wird ausreichend dadurch geschützt, dass der Untermieter
Erfüllungsgehilfe des Mieters hinsichtlich der Obhut über die Mietsache ist und der
Mieter demzu-folge dem Vermieter gemäß §
278 [X.] für Verletzungen der [X.]
(vgl. Senatsurteil vom 5. März 2013 -
VIII ZR 205/13, [X.], 279 Rn. 12 [zur Erfüllungseigenschaft des Mieters hinsichtlich Verhaltenspflichten des Vermieters]; vgl. auch [X.]/[X.], aaO, § 540 Rn. 37
[zu § 540 Abs.
2 [X.]]). Darüber hinaus
verkennen die Stimmen in der Instanzrechtspre-chung und im Schrifttum, die für die Anwendung des § 553 Abs. 1 [X.] -
in un-terschiedlichen Ausprägungen -
eine signifikante Weiternutzung des [X.] durch den Mieter verlangen, dass das Wohnraummietrecht dem Mieter generell keine Gebrauchspflicht auferlegt (vgl.
Senatsurteil
vom 8. Dezember 2010 -
VIII ZR 93/10, [X.], 151 Rn.
14
mwN). Insbesondere ist ein Mieter
nicht verpflichtet, in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt zu begründen; wo er im herkömmlichen Sinn "wohnt", ist seinen persönlichen Vorstellungen und seiner freien Entscheidung überlassen (Senatsurteil vom 8. Dezember 2010

-
VIII ZR 93/10, aaO).
Weswegen im Falle einer Untervermietung, die gerade der Verwirklichung persönlicher Lebensvorstellungen dienen soll, etwas [X.] gelten soll, ist nicht zu erkennen.

([X.]) Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Überlassung eines Teils des
Wohnraums"
hat sich letztlich allein daran auszurichten, dass der Gesetz-28
29

-
14 -
geber durch §
553 Abs. 1 Satz 1 [X.] dem Mieter, der ein nachträglich entstan-denes berechtigtes Interesse an einer Untervermietung hat, nur dann eine Un-termieterlaubnis verwehren will, wenn er den gesamten Wohnraum an einen [X.] weitergeben möchte. In einem solchen
Fall geht es dem Mieter nicht darum, sich den Wohnraum zu erhalten; seinen
Belangen wird durch das [X.] in § 540 Abs.
1 Satz 2 [X.] ausreichend Rechnung getra-gen (vgl. BT-Drucks. [X.]/806,
S.
9).
Genügt dagegen das Kündigungsrecht nach §
540 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht, um den Bedürfnissen des Mieters in der heuti-gen durch Flexibilität und Mobilität geprägten
Gesellschaft vollständig gerecht zu werden,
steht
ihm, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 553 Abs.
1 Satz
1
[X.] erfüllt sind und keine Ausschlussgründe nach Satz 2 dieser Vor-schrift bestehen, ein Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis zu.

Dabei ist in Anbetracht des mieterschützenden
Zwecks
des § 553 Abs.
1
[X.], dem Mieter den
Wohnraum
zu erhalten (vgl. Senatsurteil vom 23.
No-vember 2005 -
[X.]/05, aaO Rn.
11), ein großzügiger Maßstab anzulegen.
Von einer "Überlassung eines Teils des Wohnraums an Dritte"
ist daher regel-mäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem
Wohnraum
nicht vollständig aufgibt.
Hierfür genügt es, wenn er -
wie im [X.] die Kläger -
[X.] einer größeren Wohnung zurückbehält, um hierin Einrichtungsgegenstände zu lagern und/oder dieses gelegentlich zu Übernach-tungszwecken (Urlaub, kurzzeitiger Aufenthalt) zu nutzen.
c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht das Vorliegen von Gründen verneint, die gemäß § 553 Abs. 1 Satz 2 [X.] einem
Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung entgegenstehen könnten.
Hiergegen bringt die Revision nichts vor.

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31

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15 -
2. Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, die Beklagte habe die Erlaubnis zur Untervermietung jedenfalls nicht schuldhaft verweigert. Gemäß §
280 Abs. 1 Satz 2 [X.] wird ein Verschulden der Beklagten vermutet. Eine Widerlegung dieser Vermutung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei [X.]. Übergangenen Sachvortrag macht die Revision nicht geltend. Entgegen der Auffassung der Revision entfiel ein Verschulden der Beklagten auch nicht deshalb, weil sie
aufgrund einer
unklaren Rechtslage hätte davon ausgehen dürfen, dass sie zu einer Gestattung der Untervermietung nicht verpflichtet ge-wesen sei. Zwar trifft es zu, dass die Frage, ob ein Mieter einen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung hat, wenn er einen mehrjährigen Auslandsauf-enthalt
antritt, während dessen er den ihm verbleibenden Teil des Wohnraums nur sporadisch zu Wohnzwecken nutzen wird, bislang noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen ist und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum uneinheitlich beurteilt wird.
Dies entlastet die Beklagte jedoch nicht von ihrer rechtlichen Fehleinschätzung.
a) Die Revision will
eine schuldhafte Verweigerung der [X.] unter Verweis auf die Rechtsprechung des [X.]
verneinen, nach der
ein Gläubiger, der vom Schuldner zu Unrecht eine Leistung verlangt, grundsätzlich nicht schon dann fahrlässig handelt, wenn er nicht er-kennt, dass seine Forderung unberechtigt ist (vgl. [X.], Urteile vom 16. Januar 2009 -
V
[X.], [X.]Z 179, 238 Rn. 20; vom 18. Januar 2011 -
XI [X.], NJW 2011, 1063 Rn. 31).
Diese Rechtsprechung beruht auf der
Erwä-gung, dass dem Gläubiger die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar er-schwert würde, wenn man von ihm verlangte, die sicher nur in einem Rechts-streit zu klärende Berechtigung einer geltend gemachten Forderung schon im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits
vorauszusehen
([X.], Urteil vom 16. Januar 2009 -
V [X.], aaO mwN). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspricht der Gläubiger demgemäß regelmäßig schon dann, wenn er 32
33

-
16 -
sorgfältig prüft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist ([X.], Urteile vom 16. Januar 2009 -
V
[X.], aaO; vom 18. Januar 2011 -
XI [X.], aaO; jeweils mwN). Dies gilt auch dann, wenn die zu beurteilende Rechtslage unklar ist ([X.], Urteil vom 18. Januar 2011
-
XI [X.], aaO).
b) Anders liegen die Dinge bei einem
Schuldner. Nach ständiger Recht-sprechung des [X.] fordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Verpflichtete grundsätzlich das Risiko eines Irrtums über die [X.] selbst trägt ([X.], Urteil vom 12.
Juli 2006 -
X [X.], [X.],
3271 Rn. 19). Daher stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung in diesen Fällen an das Vorliegen eines unverschuldeten [X.] seit je her strenge Anforde-rungen (grundlegend [X.], Urteil vom 9. Januar 1951 -
I [X.], NJW 1951, 398).
(1) Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt bei einem Schuldner regelmä-ßig nur dann vor, wenn er
die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichter-lichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat
und bei Anwendung der im [X.] erforderlichen Sorgfalt auch mit einer anderen Beurteilung durch die Ge-richte nicht zu rechnen brauchte (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 30. April
2014
-
VIII ZR 103/13, unter II 2 a, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen, mwN).
Ein solcher Ausnahmefall
ist etwa dann anzunehmen, wenn der Schuld-ner eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung für seine Auffassung in Anspruch nehmen konnte und eine
spätere Änderung derselben nicht zu be-fürchten brauchte
(Senatsurteil vom 30.
April 2014
-
VIII ZR 103/13, aaO
mwN).

(2) Musste der Schuldner dagegen mit der Möglichkeit rechnen, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen würde als er, ist ihm regelmäßig ein Verschulden anzulasten
([X.], Urteil vom 18. April 1974
-
KZR 6/73, NJW 1974, 1903 unter III;
[X.], Beschlüsse vom 19. Juli 2011 -
XI 34
35
36

-
17 -
ZR 191/10, NJW 2011, 3229 Rn. 12;
vom 21.
Dezember 1995 -
V [X.], [X.]Z 131, 346, 353 f.;
jeweils mwN). Dies gilt insbesondere bei einer unklaren
Rechtslage. Hier handelt ein Schuldner regelmäßig bereits dann fahrlässig, wenn er
sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen be-wegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss. Der Schuldner darf das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage nicht dem Gläu-biger zuschieben (Senatsurteil vom 30.
April
2014
-
VIII ZR 103/13, aaO
mwN).
Entscheidet er sich bei einer unsicheren
Rechtslage dafür, die von ihm gefor-derte Leistung nicht zu erbringen, geht er -
von besonderen Sachlagen abgese-hen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
276 Rn. 23 mwN) -
das Risiko, dass sich seine Einschätzung später als falsch erweist, zumindest fahrlässig ein und hat deshalb seine Nichtleistung zu vertreten, wenn er -
wie in einem späte-ren Rechtsstreit festgestellt wird
-
zur Leistung verpflichtet war.

Sofern der Schuldner zu einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung nicht in der Lage ist, muss er Rechtsrat einholen; für ein etwaiges Verschulden seines Rechtsberaters hat er nach § 278 [X.]
einzustehen (Senatsurteil vom 30.
April
2014
-
VIII ZR 103/13, aaO
mwN), wobei für einen unverschuldeten Rechtsirrtum des Rechtsberaters dieselben
strengen Grundsätze wie für den Schuldner selbst gelten.
c) Nach diesen
Maßstäben hat die Beklagte die gegen sie sprechende Verschuldensvermutung nicht widerlegt. Im Gegenteil hätte sie bei der gebote-nen sorgfältigen Prüfung der Rechtslage schon im Hinblick auf die im Senatsur-teil vom 23. November 2005 ([X.]/05,
aaO) angestellten Erwägungen zum
mieterschützenden Regelungszweck
des §
553 Abs.
1 [X.] und zum Vorliegen eines berechtigten Interesses bei berufsbedingtem Wechsel an einen anderen Ort mit der Möglichkeit rechnen
müssen, dass die Kläger gemäß § 553 37
38

-
18 -
Abs.
1
[X.] eine
Erlaubnis zur Untervermietung beanspruchen durften.
Denn die
genannte Senatsentscheidung hat die rechtlichen Maßstäbe für die Beurtei-lung der Zulässigkeit einer Untervermietung wegen eines längeren [X.] vorgezeichnet
(vgl. [X.]/[X.], aaO, § 553 Rn. 6).

3.
Den Klägern ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die pflichtwidrig und schuldhaft verweigerte Erlaubnis zur Untervermietung ein Mietausfallschaden

nicht an.
[X.]
Dr. [X.]
[X.]

[X.]
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 06.06.2013 -
44 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 26.11.2013 -
316 [X.]/13 -

39

Meta

VIII ZR 349/13

11.06.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2014, Az. VIII ZR 349/13 (REWIS RS 2014, 4950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4950

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 349/13

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