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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:050716B4STR208.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 208/16
vom
5. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5.
Juli 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Januar 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[X.]:[X.]:BGH:2016:050716B4STR208.16.0
Der Senat entnimmt den Ausführungen in den Revisionsrechtfertigun-gen beider Revisionsführer eine jeweils wirksame Beschränkung ihrer Rechtsmittel auf die Aussprüche in den Einzelstrafen im Fall II.
2.
b (Zif-fer
2 der Anklage) sowie auf die Gesamtstrafenaussprüche.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
Meta
05.07.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2016, Az. 4 StR 208/16 (REWIS RS 2016, 8813)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 8813
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