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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. September 2023 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Das [X.] ist bei beiden Angeklagten ohne Rechtsfehler von [X.] ausgegangen. Denn der Schwerpunkt der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 14. März 2003 – 2 [X.], [X.], 657; Beschluss vom 17. August 1999 – 1 StR 390/99, [X.], 607) lag hier in der aktiven Vornahme einer objektiv sorgfaltswidrigen Handlung durch die beiden Angeklagten. Dass sie pflichtwidrig die [X.] nicht sicherstellten, begründet den für das [X.] elementaren Sorgfaltspflichtverstoß und ändert nichts am aktiven [X.] der Verhaltensweise.
Feilcke |
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Tiemann |
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Wenske |
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Fritsche |
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Arnoldi |
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Meta
20.03.2024
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hof, 27. September 2023, Az: 1 Ks 214 Js 4150/17
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2024, Az. 6 StR 17/24 (REWIS RS 2024, 1301)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1301
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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