STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) ÄRZTE STRAFTATEN STRAFVERFAHREN MEDIZIN SUIZID MEDIZINRECHT ETHIK STERBEHILFE LANDGERICHT BERLIN I Hinzufügen
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Strafbarkeit bei ärztlich assistierter Selbsttötung
Angesichts der gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben kann in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 8. November 2017 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
- Von Rechts wegen -
[X.]as [X.] hat den Angeklagten von dem vom [X.] in dessen Beschluss vom 8. Juni 2016 ([X.], 530) zugelassenen [X.] freigesprochen, der 85-jährigen [X.]und der 81-jährigen M. für deren Selbsttötung die Medikamente Chloroquin und [X.]iazepam mitgebracht sowie nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der beiden Frauen Rettungsmaßnahmen unterlassen und sich hierdurch wegen versuchter Tötung auf Verlangen durch Unterlassen sowie wegen Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch strafbar gemacht zu haben. Mit ihrer gegen das Urteil gerichteten und auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft entsprechend ihrer ursprünglichen Anklage eine Verurteilung des Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) Totschlags in mittelbarer [X.]chaft in zwei tateinheitlichen Fällen. [X.]as vom [X.] nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
1. [X.]as [X.] hat festgestellt:
[X.] und M. lebten seit vielen Jahren gemeinsam in einer Eigentumswohnung und führten ihren Haushalt weitgehend selbständig. Beide waren in qualifizierten Berufen tätig gewesen und wirtschaftlich gut situiert. Bis zu ihrem Tod waren sie geistig rege, nahmen aktiv am gesellschaftlichen Leben teil, unterhielten viele freundschaftliche und familiäre Beziehungen und pflegten Hobbys. Beide Frauen litten indes unter mehreren zwar nicht lebensbedrohlichen, aber die Lebensqualität und die persönlichen Handlungsmöglichkeiten zunehmend einschränkenden Krankheiten (unter anderem Bluthochdruck, beginnende Erblindung, Herzbeschwerden). In den letzten Monaten vor dem Tod nahmen ihre jeweiligen Beschwerden deutlich zu.
Schon im Jahr 2010 hatten Frau M. und Frau [X.] Patientenverfügungen verfasst. Als sich ihre Beschwerden und Krankheiten seit Ende 2010 verschlechterten, wuchs bei ihnen die Sorge, pflegebedürftig zu werden. Sie befürchteten, mit der Pflege der jeweils anderen physisch und psychisch überfordert zu sein. [X.]ie Möglichkeiten, in ein Pflegeheim zu ziehen oder eine häusliche Pflegekraft einzustellen, lehnten sie für sich nach Einholung von entsprechenden Informationen endgültig ab. Nachdem sie sich bereits seit mehreren Jahren mit dem Thema Suizid und Sterbebegleitung beschäftigt hatten, beschlossen sie – wahrscheinlich im Frühjahr 2012 –, gemeinsam aus dem Leben zu scheiden. Sie empfanden ihre zunehmenden Beschwerden als „unerträglich“ und fanden, „es sei [X.] zu gehen“. Sie nahmen Kontakt zum Verein [X.] ([X.]) auf, insbesondere zu dessen Vorsitzenden K. , und wurden gegen Zahlung eines Beitrags von jeweils 1.000 Euro Mitglieder dieses Vereins, um schmerzfrei und begleitet Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen.
K. stellte den Kontakt zum Angeklagten her. [X.]ieser ist approbierter Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, arbeitete viele Jahre als Arzt in einem Krankenhaus und erstellt seit dem [X.] ausschließlich neurologische und psychiatrische Gutachten über die Urteils- und Einsichtsfähigkeit von [X.] sowie über die Wohlerwogenheit ihres [X.]es. [X.]ie Frauen beauftragten den Angeklagten mit der Erstellung eines Gutachtens, das dem Verein als Grundlage für die Entscheidung über die Suizidbegleitung dienen sollte.
Bei einem persönlichen Treffen am 9. September 2012 schilderten sie dem Angeklagten ihre Biographien, ihre gesundheitlichen Beschwerden sowie die Gründe für ihre [X.]schlüsse. Körperliche Untersuchungen führte der Angeklagte nicht durch. Zu diesem [X.]punkt stand die Entscheidung der Frauen, sich das Leben nehmen zu wollen, bereits sicher fest. Im Rahmen dieses Treffens wurden auch mögliche Alternativen zur Lebensbeendigung, wie der Umzug in ein Seniorenheim oder die Einrichtung einer häuslichen Pflege angesprochen, die beide jedoch weiterhin ablehnten. Sie brachten mehrfach deutlich zum Ausdruck, dass sie fest zum Suizid entschlossen seien und sich ihre Entscheidung gut überlegt hätten. Hieran hatte der Angeklagte keinen Zweifel.
Gegen Ende des [X.] den Angeklagten, sie auch später persönlich bei ihrem Suizid zu begleiten, was dieser zunächst ablehnte. In seinem am 13. September 2012 erstellten Gutachten attestierte er beiden Frauen aus psychiatrischer Sicht jeweils eine uneingeschränkte Einsichts- und Urteilsfähigkeit und kam zu dem Ergebnis, dass aus [X.] Sicht keine Einwände gegen ihren [X.] zu erkennen seien. Nachdem beide ihn in einem Brief nochmals um eine Begleitung bei ihrer Selbsttötung gebeten hatten, erklärte er sich schließlich hierzu bereit. Bei einem weiteren Treffen knapp drei Wochen vor ihrem Tod besprachen die Frauen mit dem Angeklagten die Einzelheiten und Formalitäten der [X.]urchführung des Suizids, für den später der 10. November 2012 vereinbart wurde. Im Rahmen dieses Treffens wurden erneut der [X.] und Alternativen thematisiert.
In den Folgetagen bereiteten die Frauen die Abwicklung ihres Nachlasses vor und erstellten einen „Leitfaden für Hinterbliebene“. Sie trafen sich letztmalig mit ihren Freunden und Angehörigen oder telefonierten mit ihnen, wobei sie ihre Selbsttötungspläne weiterhin nicht offenbarten. Am 5. November 2012 unterzeichneten sie auf Veranlassung des Angeklagten ein mit dem Titel „Aufklärung und Einwilligung“ überschriebenes Formblatt, in dem sie den Wunsch äußerten, ihr Leben in Frieden und Würde zu beenden. Für den Fall ihrer Handlungsunfähigkeit untersagten sie jegliche Rettungsmaßnahmen. Am Tag vor ihrem Suizid verfassten sie eine weitere Erklärung, in der sie – auch unter Verweis auf ihre Patientenverfügungen – jeder sie etwa noch lebend antreffenden Person im Falle ihrer Handlungsunfähigkeit Rettungsmaßnahmen verboten. Sie beauftragten ergänzend Frau [X.]s Neffen, gegen dem Verbot zuwiderhandelnde Personen „Regress- und Schmerzensgeldforderungen“ einzuklagen. Schließlich verfassten sie Abschiedsbriefe an ihre Angehörigen und Freunde.
Als der Angeklagte am 10. November 2012 vereinbarungsgemäß in der Wohnung der Frauen eingetroffen war, berichteten sie ihm über die für ihren Tod getroffenen Vorbereitungen und bezahlten das vereinbarte Gutachtenhonorar in Höhe von 1.100 Euro. Ferner übergaben sie dem Angeklagten als Zuwendung 2.000 Euro, die dieser absprachegemäß einem Kinderhospiz spendete. Sodann besprach der Angeklagte mit ihnen erneut die Einzelheiten der Medikamenteneinnahme. Er sagte ihnen zu, dass er ihrem Wunsch entsprechend bis zum sicheren Herzstillstand bleiben werde. [X.]ie Frauen sprachen über ihre Gefühle des [X.]. [X.]er Angeklagte fragte sie nochmals, ob sie sicher seien, die Selbsttötung jetzt durchführen zu wollen. Beide Frauen bejahten dies; sie waren fest entschlossen, den von ihnen seit langem geplanten Suizid umzusetzen. Nachdem sie unter Mithilfe des Angeklagten die für ihre Selbsttötung erforderlichen Medikamente zerkleinert und in Wasser aufgelöst hatten, nahmen sie die Lösung selbständig ein. Bereits kurze [X.] später schliefen sie ein.
Im [X.]punkt des Bewusstseinsverlustes der Frauen bestand zwar noch eine „gewisse Chance“, ihr Leben zu erhalten. [X.]ie Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Rettung war jedoch äußerst gering. Wenn überhaupt, hätten beide mit schwersten Hirnschäden überlebt. [X.]ies war dem Angeklagten bewusst. Er rief nicht den Notarzt und unternahm auch sonst keine Rettungsbemühungen, um dem Willen der Frauen zu entsprechen. Für eine Willensänderung ergaben sich auch nach der Medikamenteneinnahme keine Anzeichen. Beide Frauen verstarben etwa eine Stunde später.
2. [X.]ie Strafkammer hat eine Strafbarkeit wegen Totschlags in mittelbarer [X.]chaft und wegen eines Betäubungsmitteldelikts aus tatsächlichen, eine solche wegen versuchter Tötung auf Verlangen sowie unterlassener Hilfeleistung aus rechtlichen Gründen verneint.
a) Sie konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte den Frauen die bei der Selbsttötung angewandten Medikamente beschafft hatte, sondern ist davon ausgegangen, dass ihnen der [X.]diese zur Verfügung gestellt habe. Beide Frauen hätten die alleinige Tatherrschaft über die Herbeiführung ihres Todes gehabt. Ein die Tatherrschaft des Angeklagten begründender „[X.]“ habe bei ihnen nicht vorgelegen. Ihre von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragenen [X.]schlüsse seien Ergebnis einer über einen längeren [X.]raum getroffenen Entscheidung und nicht etwa im Zustand einer depressiven Stimmung gefasst worden. [X.]as durch den Angeklagten erstellte Gutachten sei weder mitursächlich für ihre [X.]schlüsse noch inhaltlich falsch gewesen.
b) Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchter Tötung auf Verlangen durch Unterlassen liege aus rechtlichen Gründen nicht vor. [X.]enn den Angeklagten habe – unabhängig von dem bereits zweifelhaften Bestehen einer möglichen Garantenstellung – im Hinblick auf die ihm bekannte Freiverantwortlichkeit des Suizids der Frauen weder objektiv noch subjektiv eine Pflicht zur Abwendung ihres Todes getroffen.
c) Aus rechtlichen Gründen habe sich der Angeklagte auch nicht wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht. Es sei bereits fraglich, ob die seitens der beiden Frauen vorgenommene Selbsttötung einen Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB darstelle. Jedenfalls sei in Fällen des freiverantwortlichen Suizides, in denen dem anwesenden [X.] bekannt sei und es keine Anhaltspunkte für eine Willensänderung des [X.]en gebe, eine Hilfeleistung nicht erforderlich und auch nicht zumutbar.
II.
[X.]ie Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. [X.]er Freispruch des Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung stand.
1. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen eines vollendeten Tötungsdelikts durch [X.] (§ 212 Abs. 1 oder § 216 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Vielmehr stellt sich sein Handeln insoweit als straflose Beihilfe zum eigenverantwortlichen Suizid dar.
a) [X.]ie eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbsttötung erfüllt nicht den Tatbestand eines Tötungsdelikts ([X.], Urteil vom 4. Juli 1984 – 3 [X.], [X.]St 32, 367, 371). Für die Abgrenzung einer – dementsprechend mangels rechtswidriger Haupttat straflosen – Beihilfe zur Selbsttötung und der Tötung eines anderen, gegebenenfalls auf dessen ernsthaftes Verlangen, kommt es nach der Rechtsprechung des [X.] darauf an, wer das zum Tod führende Geschehen zuletzt beherrscht ([X.], Urteile vom 14. August 1963 – 2 [X.], [X.]St 19, 135, 139 f.; vom 7. Februar 2001 – 5 StR 474/00, [X.]St 46, 279, 284; vom 20. Mai 2003 – 5 [X.], NJW 2003, 2326, 2327; vom 4. Juli 2018 – 2 StR 245/17, [X.]St 63, 161; Beschluss vom 25. November 1986 – 1 [X.], NJW 1987, 1092; vgl. auch [X.], NJW 1987, 2940, 2941). Begibt sich der Sterbewillige in die Hand eines [X.] und nimmt duldend von ihm den Tod entgegen, dann hat dieser die Tatherrschaft über das Geschehen. Nimmt dagegen der Sterbewillige selbst die todbringende Handlung vor und behält er dabei die freie Entscheidung über sein Schicksal, tötet er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe.
Letzteres ist hier der Fall. Zwar hat der Angeklagte das zur Bereitstellung der Medikamente vom [X.] geforderte Gutachten erstattet, die beiden Frauen über deren Einnahme beraten und diese bei der Herstellung der tödlichen Medikamentenlösung unterstützt. Nach den Feststellungen führten die [X.] aber den lebensbeendenden Akt eigenhändig aus, indem sie die Flüssigkeiten tranken und damit das zum Tod führende Geschehen bis zuletzt selbst beherrschten.
b) [X.]em Angeklagten können die Selbsttötungshandlungen der Frauen auch nicht nach den Grundsätzen der mittelbaren [X.]chaft zugerechnet werden.
aa) Notwendige Bedingung einer Strafbarkeit wegen eines Tötungsdelikts in mittelbarer [X.]chaft in Konstellationen der Selbsttötung ist, dass derjenige, der allein oder unter Mitwirkung eines [X.] Hand an sich anlegt, unfrei handelt (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 1983 – 1 [X.], [X.]St 32, 38, 41 f.). Ein Begehen der Tat durch Benutzung des [X.]en als „Werkzeug“ gegen sich selbst setzt daher voraus, dass dieser seinen Selbsttötungsentschluss aufgrund eines Wissens- oder Verantwortlichkeitsdefizits nicht freiverantwortlich gebildet hat (vgl. [X.], Urteile vom 5. Juli 1983 – 1 [X.], [X.]St 32, 38, 41 f.; vom 28. Januar 2014 – 1 [X.], [X.]St 59, 150, 168; Beschlüsse vom 11. Januar 2011 – 5 [X.], [X.], 341, 342; vom 16. Januar 2014 – 1 [X.], [X.], 601, 602). Befindet sich der [X.] – vom „Suizidhelfer“ erkannt – in einer seine freie Willensbildung ausschließenden Lage, kann sich das Verschaffen der Möglichkeit des Suizids als in mittelbarer [X.]chaft begangenes Tötungsdelikt darstellen ([X.], Urteil vom 28. Januar 2014 – 1 [X.], [X.]St 59, 150, 168 f.; Beschluss vom 16. Januar 2014 – 1 [X.]).
Freiverantwortlich ist demgegenüber ein Selbsttötungsentschluss, wenn das Opfer die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für seine Entscheidung besitzt und Mangelfreiheit des Suizidwillens sowie innere Festigkeit des Entschlusses gegeben sind (vgl. [X.], Urteile vom 7. August 1984 – 1 StR 200/84, [X.], 25, 26; vom 7. Oktober 2010 – 3 [X.], [X.], 340 f., und vom 21. [X.]ezember 2011 – 2 StR 295/11, [X.], 319, 320; Beschluss vom 8. Juli 1987 – 2 [X.], NJW 1988, 1532). Zum Ausschluss der Freiverantwortlichkeit müssen konkrete Umstände festgestellt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Januar 2014 – 1 [X.], [X.], 601, 603). Als solche kommen insbesondere Minderjährigkeit des Opfers oder krankheits- sowie intoxikationsbedingte [X.]efizite in Frage (vgl. [X.], Urteile vom 22. Januar 1981 – 4 [X.], NJW 1981, 932; vom 28. Oktober 1982 – 1 [X.], [X.], 72; vom 11. April 2000 – 1 [X.], [X.], 205, 206; vom 29. April 2009 – 1 StR 518/08, [X.]St 53, 288, 290, und vom 7. Oktober 2010 – 3 [X.], [X.], 340 f.; Beschluss vom 11. Januar 2011 – 5 [X.], [X.], 341, 342). [X.]er Selbsttötungsentschluss kann auch dann [X.] sein, wenn er auf Zwang, [X.]rohung oder Täuschung durch den Täter beruht (vgl. [X.], Urteile vom 5. Juli 1983 – 1 [X.], [X.]St 32, 38, 43; vom 3. [X.]ezember 1985 – 5 [X.], [X.], 474; [X.]/Kühl, StGB, 29. Aufl., Vor § 211 Rn. 13b; MüKo-StGB/[X.], 3. Aufl., § 216 Rn. 22). [X.]asselbe gilt, wenn er einer bloßen depressiven Augenblicksstimmung entspringt, mithin nicht von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragen ist (vgl. [X.], Urteile vom 7. Oktober 2010 – 3 [X.], [X.], 340, 341, und vom 14. September 2011 – 2 [X.], [X.], 85, 86; MüKo-StGB/[X.], aaO, Rn. 19).
bb) Gemessen hieran ist die auf [X.] Feststellungen beruhende Wertung des [X.]s nicht zu beanstanden, die Selbsttötungsentschlüsse der beiden Frauen seien freiverantwortlich gefasst gewesen.
[X.]ie Strafkammer hat nach ausführlicher Würdigung der erhobenen Beweise keine Beeinträchtigungen ihrer Einsichts- und Urteilsfähigkeit, etwa durch eine psychische Störung, festgestellt. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass bei den Frauen eine depressive Erkrankung etwa nicht erkannt worden sein könnte. Beider Wunsch, aus dem Leben zu scheiden, war über einen längeren [X.]raum unter Berücksichtigung von Alternativen erwogen worden und bereits gefasst, als sich die Frauen an die Sterbehilfeorganisation wandten und von ihr an den Angeklagten vermittelt wurden. Er bestand zum [X.]punkt der tödlichen Handlungen fort. [X.]ie Frauen waren durch den Angeklagten über den genauen Ablauf des Suizids und die Wirkung der todbringenden Medikamente aufgeklärt worden, womit sie insoweit denselben Wissensstand aufwiesen, wie er selbst (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 11. Januar 2011 – 5 [X.], [X.], 341, 342; vom 16. Januar 2014 – 1 [X.], [X.], 601, 602). Ihre Selbsttötungsentschlüsse unterlagen damit keinen eine Tatherrschaft des Angeklagten begründenden Wissens- oder Willensmängeln.
cc) Von einem freiverantwortlichen Willensentschluss der Frauen wäre auch unter Zugrundelegung der hierfür in der Literatur vertretenen Kriterien auszugehen.
[X.]ie Frauen befanden sich nach den Feststellungen nicht in einem Zustand, der entsprechend §§ 19, 20, 35 StGB zu einem Verantwortlichkeitsausschluss führen würde (sogenannte Exkulpationslösung, vgl. MüKo-StGB/[X.], aaO, Vor § 211 Rn. 38; Arzt/[X.]/[X.], Strafrecht Besonderer Teil, 3. Aufl., § 3 Rn. 28; [X.], [X.], 71; [X.], 313, 319 f.). Ihre Selbsttötungen waren das Resultat bilanzierender Reflexion, weswegen auch bei Heranziehung der Grundsätze der Einwilligung ein freiverantwortlicher Entschluss vorlag; auch an der Ernstlichkeit ihres Todeswunsches (vgl. § 216 StGB) bestanden keine Zweifel (so – mit [X.]ifferenzierungen im [X.]etail – die sogenannte Einwilligungslösung, vgl. [X.]/Kühl, aaO, Vorbemerkung §§ 211 bis 222 Rn. 13a; NK-StGB/[X.], 5. Aufl., Vorbemerkungen zu § 211 Rn. 65; [X.]/[X.], 12. Aufl., Vor §§ 211 ff. Rn. 103; [X.]/[X.]/[X.], Strafrecht Besonderer Teil 1, 42. Aufl., Rn. 53 f.).
2. Ebenso mit Recht hat das [X.] angenommen, dass eine Bestrafung des Angeklagten wegen vollendeter Tötung durch Unterlassen schon aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt. [X.]enn das Unterlassen von [X.] nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Frauen durch den Angeklagten war für deren Tod nicht kausal.
Ursächlichkeit liegt bei den (unechten) [X.] vor, wenn bei Vornahme der pflichtgemäßen Handlung der tatbestandsmäßige Schadenserfolg mit dem für die Bildung der richterlichen Überzeugung erforderlichen Beweismaß der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (vgl. [X.], Urteile vom 4. Juli 1984 – 3 [X.], [X.]St 32, 367, 369 f.; vom 6. Juli 1990 – 2 [X.], [X.]St 37, 106, 126 f.; vom 19. [X.]ezember 1997 – 5 StR 569/96, [X.]St 43, 381, 397; vom 19. April 2000 – 3 [X.], [X.], 2754, 2757 und vom 4. September 2014 – 4 StR 473/13, [X.]St 59, 292, 301 f.; Beschluss vom 5. August 2015 – 1 [X.], [X.]St 61, 21, 27).
[X.]er Nachweis, dass der Tod bei sofortiger Einleitung ärztlicher Rettungsmaßnahmen hätte verhindert oder hinausgeschoben werden können, ist nicht erbracht. [X.]enn nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen schliefen die Frauen „kurze [X.]“ nach der Medikamenteneinnahme ein. Ab diesem [X.]punkt war die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Rettung „äußerst gering“ ([X.]).
3. [X.]er Angeklagte hat sich auch nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts durch Unterlassen strafbar gemacht, da ihn keine Garantenstellung für das Leben der beiden Frauen traf und dies auch seiner Vorstellung entsprach.
a) Eine versuchte Tötung durch Unterlassen kann nach § 13 Abs. 1 StGB nur begehen, wer nach seiner Vorstellung rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt; zudem muss das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch [X.] entsprechen. [X.]ie Gleichstellung des Unterlassens mit [X.] setzt voraus, dass der Täter als „Garant“ zur Abwendung des tatbestandlichen Erfolges verpflichtet ist. [X.]er eine Garantenstellung schaffende besondere Rechtsgrund kann seinen Ursprung etwa in Rechtsnormen, besonderen Vertrauensverhältnissen oder [X.] finden (vgl. nur [X.], Urteil vom 24. Juli 2003 – 3 [X.], [X.]St 48, 301, 306). Verbindendes Element sämtlicher Entstehungsgründe ist dabei stets die Überantwortung einer besonderen Schutzfunktion für das betroffene Rechtsgut an den Obhuts- oder Überwachungspflichtigen (vgl. [X.], Urteile vom 25. September 2014 – 4 [X.], [X.]St 59, 318, 323 und vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 358/92, [X.]St 38, 388, 391; Beschluss vom 8. März 2017 – 1 [X.], [X.]St 62, 72, 76).
b) [X.]er Angeklagte war [X.] der ärztlichen Behandlung für das Leben der beiden Frauen verantwortlich. [X.]enn es bestand zwischen den Beteiligten kein Arzt-Patientinnen-Verhältnis (vgl. zu einer solchen Konstellation [X.], Urteil vom 4. Juli 1984 – 3 [X.], [X.]St 32, 367, 377 f.). Mit den [X.] vereinbart war lediglich, sie bei ihrem Sterben zu begleiten; eine Beschützergarantenstellung für ihr Leben oblag ihm daher nicht (vgl. auch [X.], Urteil vom 26. Oktober 1982 – 1 StR 413/82, NJW 1983, 350, 351).
c) [X.]er Angeklagte hat auch keine Garantenstellung aus [X.] (Ingerenz). Eine solche setzt ein pflichtwidriges – auch [X.] – Schaffen einer Gefahr voraus (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 [X.], [X.]St 54, 44, 47; Beschlüsse vom 8. März 2017 – 1 [X.], [X.]St 62, 72, 80 und vom 15. Mai 2018 – 3 [X.]; zur mittelbaren Gefahrverursachung vgl. [X.]/[X.]/[X.], 30. Aufl., § 13 Rn. 39; [X.], [X.], 320, 321).
aa) [X.]as Überlassen der Medikamente kommt als Anknüpfungspunkt insofern nicht in Betracht. [X.]enn das [X.] hat nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte sie den Frauen zur Verfügung gestellt hat, er auf diese Weise mithin eine Gefahrenquelle für beider Leben geschaffen hat (vgl. [X.], Urteile vom 13. November 2008 – 4 [X.], [X.]St 53, 38, 41 f.; vom 21. [X.]ezember 2011 – 2 StR 295/11, [X.], 319, 320 und vom 22. November 2016 – 1 [X.], [X.]St 61, 318, 323; Beschluss vom 5. August 2015 – 1 [X.], [X.]St 61, 21, 23 f.).
bb) [X.]ie Erstellung der Gutachten über die aus psychiatrischer Sicht bestehende Einsichts- und Urteilsfähigkeit der beiden Frauen führt nicht zur Begründung einer Garantenstellung aus [X.]. [X.]enn dieses Handeln war nicht pflichtwidrig.
(1) Eine Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens des Angeklagten ergab sich weder aus § 1 Abs. 1 BÄO noch aus dem ärztlichen Standesrecht.
(a) [X.]ie Erstattung der Gutachten zur Vorbereitung der Gewährung von Hilfe bei einer Selbsttötung mag zwar in Widerspruch zu § 1 Abs. 1 BÄO stehen. [X.]ie Bundesärzteordnung regelt jedoch lediglich das ärztliche Berufsbild und die Voraussetzungen für die Ausübung des Arztberufs, insbesondere die Approbation.
(b) [X.]ie ärztlichen Berufsordnungen enthalten Regelungen, wonach Ärzte keine Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen (vgl. § 16 Satz 3 der von der [X.] beschlossenen [X.]) oder sollen (vgl. § 16 Satz 3 der Berufsordnung der [X.]). Soweit der Angeklagte sich über eine solche Regelung hinwegsetzte, begründete dies jedoch in seiner Person keine Garantenstellung aus Ingerenz.
[X.]abei kommt es nicht – wie das [X.] in Betracht zieht – darauf an, dass die [X.], der der Angeklagte angehört, das in der Musterberufsordnung vorgeschlagene ausdrückliche uneingeschränkte Verbot der Hilfe zur Selbsttötung nicht übernommen hat. [X.]er [X.] braucht auch nicht zu entscheiden, ob ärztliche Berufsordnungen, die nicht im Rang eines formellen Gesetzes stehen, zur Begründung von strafbewehrten Erfolgsabwendungspflichten geeignet sind (ablehnend etwa Hillenkamp, [X.] 2018, 379, 382; [X.] 2018, 289, 294; [X.], [X.], 281, 284) oder die Statuierung einer Garantenstellung eine Ordnung eines Lebensbereichs darstellt, die auf eine Entscheidung des Gesetzgebers zurückzuführen sein muss (vgl. [X.] 33, 125, 158).
[X.]enn jedenfalls muss die Pflichtwidrigkeit in der Verletzung eines Gebotes bestehen, das gerade dem Schutz des konkret gefährdeten Rechtsguts zu dienen bestimmt ist ([X.], Urteile vom 6. Juli 1990 – 2 [X.], [X.]St 37, 106, 115 f. und vom 4. [X.]ezember 2007 – 5 [X.], [X.], 276, 277; Beschluss vom 8. März 2017 – 1 [X.], [X.], 437, 440; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 13 Rn. 35a). [X.]ies ist bereits zweifelhaft, da das ärztliche Standesrecht grundsätzlich auf die Statuierung [X.] ([X.] und nicht auf den Schutz von Rechtsgütern gerichtet ist (vgl. [X.] 76, 171, 187 für anwaltliche Standesrichtlinien; siehe auch [X.], Urteil vom 30. März 2012 – 9 K 63.09; MüKo-StGB/[X.], aaO, Vor § 211 Rn. 76; [X.], [X.] 1986, 786, 789; Freund/[X.], [X.], 491, 494). Jedenfalls aber entfaltet das Standesrecht keine strafbegründende Wirkkraft, wenn das ärztliche Verhalten dem autonomen Willen des [X.]en entspricht (vgl. § 1901a BGB, dazu auch [X.], Urteil vom heutigen Tag – 5 StR 393/18).
(2) Ein Pflichtwidrigkeitsurteil kann auch nicht aus dem durch das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung mit Wirkung vom 10. [X.]ezember 2015 ([X.] I S. 2177) in das Strafgesetzbuch eingefügten Straftatbestand des § 217 StGB abgeleitet werden. Zwar hat der Gesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, dass er das geschäftsmäßige Verschaffen der Gelegenheit zur Selbsttötung, wie es der Angeklagte durch seine regelmäßige Erstellung der von [X.] vorausgesetzten Gutachten der vorliegenden Art erbracht hat, als strafwürdig und damit auch als pflichtwidrig erachtet (vgl. auch BT-[X.]rucks. 18/5373, [X.]). [X.]iese Norm kann freilich bereits aufgrund der vor ihrem Inkrafttreten liegenden Tatzeit die Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens des Angeklagten nicht begründen (Art. 103 Abs. 2 GG, §§ 1, 2 StGB).
(3) Auch die weiteren durch das [X.] festgestellten aktiven Beiträge des Angeklagten, wie insbesondere die beratende Tätigkeit am Todestag sowie die Hilfe beim Zerkleinern und Auflösen der Tabletten, erfüllen nach dem oben Gesagten nicht die Voraussetzungen eines pflichtwidrigen Vorverhaltens. [X.]a die Frauen nach den Feststellungen des [X.]s schon vor der beratenden Tätigkeit des Angeklagten zum Selbstmord durch die Einnahme der Tabletten entschlossen waren, bestehen bereits Zweifel daran, ob dieses Vorverhalten des Angeklagten überhaupt die Gefahr des Eintritts des tatbestandsmäßigen Erfolgs begründete oder erhöhte (vgl. [X.], Urteile vom 6. Juli 1990 – 2 [X.], [X.]St 37, 106 und vom 23. September 1997 – 1 [X.], [X.], 83, 84). Jedenfalls haben die Frauen im [X.] hieran die Tabletten freiverantwortlich selbst eingenommen, so dass das Risiko für die Verwirklichung der durch das Vorverhalten des Angeklagten gegebenenfalls erhöhten Gefahr allein in ihrem Verantwortungsbereich lag (vgl. [X.], Beschluss vom 13. November 1963 – 4 StR 267/63, [X.]St 19, 152, 155; Urteil vom 5. [X.]ezember 1974 – 4 StR 529/74, [X.]St 26, 35, 38; [X.]/[X.], aaO, § 13 Rn. 45).
[X.]em steht nicht entgegen, dass die Rechtsprechung des [X.] in Konstellationen einer sich erwartungswidrig entwickelnden Selbstgefährdung eine Erfolgsabwendungspflicht des das Tatmittel bereitstellenden [X.] angenommen hat (vgl. [X.], Urteile vom 9. November 1984 – 2 [X.], [X.], 319, 320; vom 27. Juni 1984 – 3 [X.], [X.], 452 und vom 24. November 2016 – 4 [X.], [X.], 219, 221; Beschluss vom 5. August 2015 – 1 [X.], [X.]St 61, 21, 26). [X.]enn in den [X.] erschöpft sich die Preisgabe des eigenen Rechtsguts gerade darin, dieses in der Hoffnung auf einen guten Ausgang einem Risiko auszusetzen ([X.], Beschluss vom 5. August 2015 – 1 [X.], [X.]St 61, 21, 26 f.; Urteil vom 24. November 2016 – 4 [X.], [X.], 219, 221 f.). [X.]emgegenüber vertraut der [X.] nicht darauf, dass sich die Gefahr, in die er seine Rechtsgüter bringt, nicht realisiert. Vielmehr kommt es ihm gerade auf den Eintritt der Rechtsgutsbeeinträchtigung an.
4. [X.]as [X.] hat schließlich eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c Abs. 1 StGB) zutreffend verneint.
a) Entgegen den im angefochtenen Urteil insoweit geäußerten Zweifeln hält der [X.] daran fest, dass die durch einen Selbstmordversuch herbeigeführte Gefahrenlage einen Unglücksfall im Sinne des § 323c Abs. 1 StGB darstellt (vgl. [X.], Beschluss vom 10. März 1954 – [X.], [X.]St 6, 147, 152; Urteil vom 15. Mai 1959 – 4 StR 475/58, [X.]St 13, 162, 169; anders noch Urteil vom 12. Februar 1952 – 1 StR 59/50, [X.]St 2, 150). Für eine Abkehr von dieser Auffassung besteht, auch unter Berücksichtigung der hiergegen im Schrifttum erhobenen Einwände (vgl. [X.], aaO, § 323c Rn. 5; [X.]/Kühl, aaO, § 323c Rn. 2; MüKo-StGB/Freund, aaO, § 323c Rn. 59 ff.; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 323c Rn. 8; [X.]/[X.]/[X.], aaO, Rn. 68; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Aktuelle Fragen des Medizinrechts, S. 157, 161), kein Anlass.
Ungeachtet der durch den [X.] in der Vergangenheit vorgenommenen Bewertung der Selbsttötung als Verstoß gegen das [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 10. März 1954, [X.], aaO, 153; siehe auch [X.], Urteil vom 7. Februar 2001 – 5 StR 474/00, [X.]St 46, 279, 285), stellt die mit einem Suizid verbundene Zerstörung des grundrechtlich geschützten Rechtsguts Leben – von gravierenden Ausnahmefällen (vgl. etwa den BVerwGE 158, 142) abgesehen – bei natürlicher Betrachtung einen Unglücksfall im Rechtssinn dar (vgl. [X.], [X.] 2012, 135, 136). Anders als bei den dem Individualschutz dienenden Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten schließt die aus dem Selbstbestimmungsrecht fließende Einsichts- und Urteilsfähigkeit des [X.]en das der Vorschrift des § 323c StGB auch zugrundeliegende Erfordernis menschlicher Solidarität nicht aus (vgl. [X.], Gutachten [X.] für den 56. [X.]eutschen Juristentag, 1986, [X.] 77; NJW 2006, 2217, 2222). [X.]eshalb stellt die Annahme eines Suizids als Unglücksfall auch keinen Widerspruch zur Straflosigkeit des Teilnehmers an einer Selbsttötung dar (vgl. auch [X.], Urteil vom 15. Mai 1959 – 4 StR 475/58, [X.]St 13, 162, 169; aA [X.]/Spendel, 11. Aufl., § 323c Rn. 51; [X.], [X.] 2018, 734, 735; [X.], [X.] 2015, 132, 136).
b) [X.]em Angeklagten war aber nicht zuzumuten, nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Frauen Rettungsmaßnahmen zu ergreifen. [X.]amit hat er den Tatbestand des § 323c StGB nicht erfüllt (vgl. zur Einordnung der Zumutbarkeit als Tatbestandsmerkmal des § 323c StGB siehe [X.], Beschluss vom 2. März 1962 – 4 StR 355/61, [X.]St 17, 166, 170; SSW/Schöch, StGB, 4. Aufl., § 323c Rn. 17; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 323c Rn. 1).
Soweit Maßnahmen zur Lebensrettung der bewusstlosen Frauen in Betracht kamen, befand sich der Angeklagte in einer für ihn unauflöslichen Konfliktsituation zwischen der aus § 323c Abs. 1 StGB erwachsenden allgemeinen Hilfspflicht und der Pflicht, das im allgemeinen Persönlichkeitsrecht verbürgte Selbstbestimmungsrecht der Frauen zu achten. Im Hinblick auf ihren geplanten Suizid hatten sie knapp eine Woche zuvor eine schriftliche Erklärung verfasst, in der sie ausdrücklich und unmissverständlich jegliche Rettungsmaßnahmen nach Eintritt ihrer Handlungsunfähigkeit untersagten ([X.]). [X.]iese Verfügung zielte auf die nach Einnahme der todbringenden Medikamente eingetretene Situation und war für den Angeklagten verbindlich (§ 1901a Abs. 1 BGB; vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. September 2014 – [X.], [X.]Z 202, 226, 238; vom 6. Juli 2016 – [X.]/16, [X.]Z 211, 67, 82 und vom 14. November 2018 – [X.], NJW 2019, 600, 602; BT-[X.]rucks. 16/8442, [X.] f.). Zudem hatten die Frauen ihren Willen, nicht gerettet zu werden, auch in einer schriftlichen Erklärung an Frau [X.]s Neffen zum Ausdruck gebracht, mit der sie diesen im Fall der Zuwiderhandlung mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beauftragten. Zu einer dem erklärten Willen zuwiderlaufenden Hilfeleistung verpflichtete § 323c Abs. 1 StGB den Angeklagten nicht (vgl. [X.], Urteile vom 3. [X.]ezember 1982 – 2 [X.], [X.], 117, 118 und vom 25. Juni 2010 – 2 [X.], [X.]St 55, 191).
c) [X.]er [X.] weicht nicht in einer ein Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 Satz 1 [X.] erfordernden Weise von der vom 3. Strafsenat in seinem Urteil vom 4. Juli 1984 – 3 [X.], [X.]St 32, 367, 381 – vertretenen Ansicht ab. Angesichts dessen, dass bei einer „Rettung“ der Frauen – ebenso wie dort – schwerste Hirnschäden zu erwarten gewesen wären ([X.]), liegt im Ergebnis keine [X.]ivergenz im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 1 [X.] vor (vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 1994 – 4 [X.], NJW 1994, 2034, 2035; Urteil vom 22. April 1997 – 1 [X.], [X.]St 43, 53, 58; [X.]/Feilcke, 8. Aufl., [X.] § 132 Rn. 4; [X.]/[X.], 26. Aufl., [X.] § 132 Rn. 6; [X.]/[X.]/Pohlit, 2018, [X.] § 132 Rn. 12).
5. Gegen die Ablehnung einer Strafbarkeit wegen Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (§ 29 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b, § 13 Abs. 1 BtMG) oder wegen unerlaubter Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) ist rechtlich nichts zu erinnern.
Mutzbauer |
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Sander |
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[X.] |
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König |
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Köhler |
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Meta
03.07.2019
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Urteil
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 1. Juli 2019, Az: 5 StR 132/18, Beschluss
§ 1 Abs 1 BÄO, § 13 Abs 1 StGB, § 212 Abs 1 StGB, § 216 Abs 1 StGB, § 323c Abs 1 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.2019, Az. 5 StR 132/18 (REWIS RS 2019, 5843)
Papierfundstellen: NJW 2019, 3092 REWIS RS 2019, 5843
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 5 StR 393/18, 03.07.2019.
Bundesgerichtshof, 5 StR 393/18, 01.07.2019.
Bundesgerichtshof, 5 StR 132/18, 03.07.2019.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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