Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2017, Az. 5 StR 369/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 716

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[X.]:[X.]:BGH:2017:131217B5STR369.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 369/17

vom
13. Dezember 2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren [X.]s u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2017
gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs.
1 StPO analog beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2017 wird
a)
das Verfahren im Fall 15 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten der Staatskasse zur Last,
b)
der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren [X.]s in vier Fällen, des ver-suchten [X.]s in zwei Fällen und der Beihilfe zu einem schweren [X.] schuldig ist.
2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten über die in der [X.] genannten Schuldsprüche hinaus wegen eines weiteren versuchten schweren [X.]s schuldig gesprochen und hierfür eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Das hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel führt entsprechend dem Antrag des [X.] zu der genannten [X.]; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die aus prozessökonomischen Gründen erfolgte Einstellung des Verfah-rens gemäß § 154 Abs. 2 StPO führt im Fall 15 der Urteilsgründe

ein Frei-spruch durch den Senat entsprechend dem Begehren der Verteidigung kam nicht in Betracht

zur Änderung des Schuldspruches und zum Wegfall der zu-gehörigen Einzelstrafe von sechs Monaten. Die Gesamtstrafe hat dennoch [X.]. Angesichts der verbleibenden sieben Freiheitsstrafen von sechs Mona-ten bis zu einem Jahr schließt der Senat aus, dass das [X.] auf eine niedrigere als die ohnehin sehr milde Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
[X.] Dölp

König

Mosbacher

1
2
3

Meta

5 StR 369/17

13.12.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2017, Az. 5 StR 369/17 (REWIS RS 2017, 716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 716

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