Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.08.2020, Az. VII S 32/20 (AdV)

7. Senat | REWIS RS 2020, 3509

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf AdV einer gerichtlichen Zwangsgeldfestsetzung


Leitsatz

NV: Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 FGO hat bereits die eingelegte Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels aufschiebende Wirkung, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für ein (zusätzliches) Verfahren zur Herbeiführung eines Aussetzungsbeschlusses gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO besteht.

Tenor

Der Antrag, den Beschluss des [X.] vom 20.07.2020 - 10 V 1865/[X.] auszusetzen, wird abgelehnt.

Tatbestand

I.

1

Der Antragsteller und Antragsgegner (Antragsteller) hat Einkommensteuerschulden aus den Jahren 2010 bis 2018. Sein Bankkonto wird als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gemäß § 850k der Zivilprozessordnung geführt. Im Mai 2018 und im Juli 2019 wurden seiner Bank Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Antragsgegners und Antragstellers (Finanzamt --[X.]--) über insgesamt rund … € zugestellt. Anschließend wurde sein Bankguthaben nach seinen Angaben von weiteren Gläubigern gepfändet. Am 12.05.2020 beantragte der Antragsteller beim [X.] eine Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Soloselbständige. Mit Bescheid vom selben Tag wurden ihm die beantragte Soforthilfe als einmalige Pauschale bewilligt und 9.000 € auf das P-Konto überwiesen. Nachdem das [X.] das Guthaben nicht freigab, stellte der Antragsteller beim Finanzgericht ([X.]) den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 258 der Abgabenordnung ([X.]) durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung. Mit Beschluss vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 [X.] erließ das [X.] die begehrte einstweilige Anordnung und verpflichtete das [X.] gemäß § 258 [X.], der Bank innerhalb eines [X.] nach Zustellung des Beschlusses anzuzeigen, dass es Verfügungen des Antragstellers über einen Betrag in Höhe von 9.000 € bis zum 12.08.2020 freigebe. Für den Fall, dass die Bank aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen der Jahre 2018 und 2019 zwischenzeitlich diesen Betrag oder einen Teil davon an das [X.] ausgezahlt habe, werde dieses verpflichtet, diesen Betrag auf das Konto des Antragstellers zurückzuüberweisen.

2

Das [X.] hat gegen diesen Beschluss die Beschwerde zum [X.] ([X.]) zugelassen, die vom [X.] mit [X.] vom 22.06.2020 eingelegt wurde und unter dem [X.]. VII B 77/20 geführt wird. Außerdem hat das [X.] in diesem Schreiben gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Beschlusses vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 [X.] beantragt, die das [X.] mit Beschluss vom 24.06.2020 - 10 V 1604/20 [X.] abgelehnt hat. Die Beschwerde des [X.] gegen den Beschluss vom 24.06.2020 - 10 V 1604/20 [X.] wurde als unzulässig verworfen (Senatsbeschluss vom 16.07.2020 - VII B 79/20 (AdV)). Der Antrag auf AdV des [X.]-Beschlusses vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 [X.] wurde mit Senatsbeschluss vom 16.07.2020 - VII S 24/20 (AdV) abgelehnt.

3

Zuvor hat das [X.] auf Antrag des Antragstellers in dem Beschluss vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 [X.] dem [X.] ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € angedroht für den Fall, dass es bis zum 08.07.2020 der im Beschluss vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 [X.] gemäß § 258 [X.] ausgesprochenen Verpflichtung nicht nachkomme. Mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 20.07.2020 - 10 V 1865/20 [X.] hat das [X.] das Zwangsgeld festgesetzt.

4

Das [X.] hat gegen den Beschluss vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 [X.], mit dem das [X.] das Zwangsgeld angedroht hat, am 16.07.2020 gemäß § 128 Abs. 1 [X.]O Beschwerde eingelegt, die unter dem [X.]. VII B 85/20 geführt wird, und den unter dem [X.]. VII S 27/20 (AdV) geführten Antrag gestellt, den Beschluss des [X.] Münster vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 [X.] über die Androhung des Zwangsgeldes auszusetzen.

5

Außerdem hat das [X.] gegen den Beschluss vom 20.07.2020 - 10 V 1865/20 [X.], mit dem das [X.] das Zwangsgeld festgesetzt hat, am 28.07.2020 gemäß § 128 Abs. 1 [X.]O Beschwerde eingelegt, die unter dem [X.]. VII B 94/20 geführt wird, und den streitgegenständlichen Antrag gestellt, den [X.]-Beschluss vom 20.07.2020 - 10 V 1865/20 [X.] über die Festsetzung des Zwangsgeldes auszusetzen.

Entscheidungsgründe

II.

6

Der Antrag des [X.], den [X.] vom 20.07.2020 - 10 V 1865/20 AO --in dem das [X.] das Zwangsgeld festgesetzt hat-- auszusetzen, ist abzulehnen.

7

1. Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses des [X.] unzulässig.

8

Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.]O hat bereits die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels aufschiebende Wirkung. Eines zusätzlichen Aussetzungsbeschlusses bedarf es somit nicht. Es besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren zur Herbeiführung eines Aussetzungsbeschlusses gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 [X.]O.

9

2. Bei der streitgegenständlichen Entscheidung handelt es sich um ein Nebenverfahren zum Beschwerdeverfahren VII B 94/20, in dem keine (zusätzliche) Kostenentscheidung zu treffen ist ([X.] vom 17.07.2008 - VI S 8/08, juris, und vom 17.07.2012 - X S 24/12, [X.], 1638, jeweils m.w.N.).

Meta

VII S 32/20 (AdV)

06.08.2020

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 20. Juli 2020, Az: 10 V 1865/20 AO, Beschluss

§ 131 Abs 1 S 1 FGO, § 131 Abs 1 S 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.08.2020, Az. VII S 32/20 (AdV) (REWIS RS 2020, 3509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3509

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII S 27/20 (AdV) (Bundesfinanzhof)

Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen gerichtliche Zwangsgeldandrohung


V B 23/22 (AdV) (Bundesfinanzhof)

Aufrechnung in sogenannten Bauträgerfällen (Aussetzungsverfahren)


III B 48/22 (AdV) (Bundesfinanzhof)

Aussetzung der Vollziehung; Säumniszuschläge


VII S 23/20 (AdV) (Bundesfinanzhof)

Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig


VII B 10/19 (Bundesfinanzhof)

Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Zwangsgeldandrohung bei Bestandskraft der Zwangsgeldfestsetzung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.