Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. 4 StR 202/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9493

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 202/15
vom
18. Juni 2015
in dem Sicherungsverfahren
gegen

Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
18. Juni
2015
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.]s
Paderborn vom 10.
Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
Die

sehr knappe

Darstellung der Ausführungen des Sachverständigen in den Urteilsgründen reicht für ein Verständnis des Gutachtens und eine Beurteilung von dessen Schlüssigkeit noch aus (speziell zu den [X.] bei einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie, vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Juni 2014

4
StR
171/14, [X.], 305, 306 mwN). Der Umstand, dass
nur für die zweite der als [X.] herangezogenen Körperverletzungen ein [X.] Zusammenhang mit der festgestellten psychischen Erkrankung belegt ist (wahnhafte Fehlinterpretation des Verhaltens des Geschädigten), stellt die [X.] nicht in Frage, weil dafür nach §
63 StGB bereits eine im Zu-stand der Schuldunfähigkeit (§
20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§
21 StGB) begangene Tat ausreichend ist. Das [X.] hat sich zwar nicht ausdrück-lich mit der Verhältnismäßigkeit (§
62 StGB) der Anordnung der Unterbringung aus-einandergesetzt (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 26.
März 2015

4
StR
65/15, Rn.
6). Den Ausführungen zur Erheblichkeit der zu erwartenden Taten und zu der dem Beschuldigten gewährten Aussetzung der Vollstreckung kann aber entnommen werden, dass es diese Frage geprüft und (konkludent) bejaht hat (vgl. [X.], [X.] vom 18. November 2013

1
StR
594/13, Rn.
16
ff., insoweit in [X.], 75
ff. nicht abgedruckt).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 202/15

18.06.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. 4 StR 202/15 (REWIS RS 2015, 9493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9493

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