Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. 1 StR 287/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 4720

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1
StR
287/15

vom
29. September
2015
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
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Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 29. Septem-ber
2015, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Rothfuß

als Vorsitzender,

der
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Jäger,
die [X.]in am Bundesgerichtshof
Cirener,
der [X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Radtke
und die [X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],

Bundesanwalt
beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhal-ten.

2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Ent-ziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer unbeschränkten Revision, die vom [X.] vertreten wird, insgesamt die Verletzung materiellen Rechts, wobei sie die Anordnung der vom [X.] abgelehnten Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatri-schen Krankenhaus gemäß § 63 StGB anstrebt.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat weitgehend Erfolg.
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I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Der Beschuldigte, der bereits [X.] strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, davon auch zweimal wegen Körperverletzungsdelikten und zwei-mal wegen Bedrohung, wobei eine der Bedrohungen mit einem gefährlichen Gegenstand vorgenommen wurde, leidet an einer emotional instabilen Persön-lichkeitsstörung des impulsiven Typs ([X.]: [X.]) und erheblichem Alko-holmissbrauch.
Am 3. Juni 2014 konsumierte er nach einem für ihn enttäuschenden Gang zum Arbeitsamt unbekannte Mengen an Bier und Schnaps. Als seine Ehefrau ihm gegen 16.00
Uhr begegnete, beschimpfte der erheblich [X.], und folgte ihr auf ihrem Weg zur Bank. Hierbei passierte er den Bier-garten eines Spielcenters, in dem sich die Gäste unterhielten und lachten. Der Beschuldigte war der Ansicht, die besagten Biergartengäste würden über ihn lachen, und ging nach Hause, um ein Samuraischwert (Gesamtlänge 98,5 cm, Klingenlänge 69,5 cm) und eine Machete (Gesamtlänge 49 cm, Klingenlänge 36,5 cm) zu holen. Hiermit fuchtelnd
stellte er sich gegen 17.00
Uhr vor den Biergarten und rief den circa fünf bis sieben Metern entfernten Biergartengäs-
h mit dieser Drohung rächen, jedoch niemandem wirklich den Kopf abschlagen. Die Geschädigten verließen hierauf den Biergarten und riefen um 17.02 Uhr die Polizei, während der Beschuldigte in seine benachbarte Wohnung zurückkehrte und eine [X.], Modell
Carcano 1891, 6,5
mm Kaliber, bei der das Patronenlager ver-3
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schlossen war, so dass die Waffe nicht mehr zum Verschießen von Munition geeignet war, holte.
Wieder am Biergarten angekommen richtete der Beschuldigte die Waffe auf die dort ermittelnden Polizeibeamten, [X.] R.

, [X.] W.

und POK S.

, und rief diesen zu, dass es sich um eine scharfe Waffe han-dele, die geladen sei, und er auch mit dieser umgehen könne. Daraufhin gingen die Polizeibeamten in Deckung und konnten ihre Ermittlungen nicht fortsetzen. Der Beschuldigte legte die Langwaffe ab und nahm erneut das Samuraischwert und die Machete zur Hand, ging mit diesen zur nächsten Kreuzung und forderte mit dem Samuraischwert und der Machete fuchtelnd wiederholt die [X.] auf, ihn zu erschießen. Dabei ging er zunächst aggressiv auf [X.]
R.

zu, der rückwärts wich und den Beschuldigten aufforderte, die Messer wegzulegen. Als der Beschuldigte sich kurzzeitig neben dem Polizeibus nieder-kniete, erweckte er den Eindruck, er würde aufgeben, stand dann jedoch [X.] auf und ging -
erneut mit Samuraischwert und Machete in der Hand -
dies-mal auf POK S.

mit der Forderung zu, ihn zu erschießen. POK S.

wich circa 15 Meter mit gezückter Waffe zurück, aber der Beschul-digte schloss immer weiter auf. Auch [X.] R.

, [X.] A.

und [X.] W.

hatten jeweils die Dienstwaffe gezückt und waren schussbereit. Als der Beschuldigte nur noch circa zwei Meter von POK S.

entfernt war, feuerte [X.] R.

auf den Beschuldigten. Das Projektil ging durch den rechten Oberschenkel des Beschuldigten und schlug letztlich im linken Knie ein. Da der Beschuldigte nicht direkt zu Boden ging, folgten zwei weitere Schüsse, bis der Beschuldigte überwältigt werden konnte.
Der Beschuldigte hatte nach den Feststellungen des [X.]s nicht vor, einen der Polizeibeamten zu verletzen und erachtete dies, da er die [X.] zuletzt nach unten gerichtet hielt, auch nicht für möglich. Er wollte mit sei-6
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nem Vorgehen ausschließlich die vier Polizeibeamten zur Schussabgabe auf ihn zwingen. Eine Blutprobe des Beschuldigten ergab im Wege der Rückrech-nung eine maximale [X.] von 2,6 Promille zum Tatzeitpunkt. Die Steuerungs-fähigkeit des Beschuldigten
war bei der Tat aufgrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen sowie eines leicht-
bis mittelgra-digen Rauschzustands mit kognitiven Funktionseinbußen wie Stimmungslabili-tät und deutlichen Aufmerksamkeitsstörungen sicher erheblich vermindert (§ 21 StGB) und nicht ausschließbar aufgehoben (§ 20 StGB).
Das [X.] hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Ent-ziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hat das [X.] abgelehnt.

II.
Das Urteil hält materiell-rechtlicher Nachprüfung weitgehend nicht stand.
1. Die Ablehnung der [X.] nach § 63 StGB weist durch-greifende Rechtsfehler auf.
a) Das sachverständig beratene [X.] hat festgestellt, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei den am 3. Juni 2014 begangenen Taten in Folge einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen sowie eines leicht-
bis mittelgradigen Rauschzustands mit kognitiven Funktionseinbußen wie Stimmungslabilität und deutlichen Aufmerksamkeitsstö-rungen sicher erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB und nicht [X.] sogar aufgehoben im Sinne des § 20 StGB war. Hierbei teilt das landgerichtliche Urteil jedoch nicht mit (wie aber erforderlich, vgl. u.a. [X.], Be-8
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schluss vom 21. Juli 2015 -
2 [X.]), welches Eingangsmerkmal der §§
20, 21 StGB vorliegend erfüllt ist und ob es sich dabei nur um eine vorüber-gehende Störung oder einen länger andauernden Defektzustand gehandelt hat. Dabei muss vom Tatgericht im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die fest-gestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen [X.] auf die Einsichts-
oder die Steuerungsfähigkeit ausge-wirkt hat und warum die [X.] auf den entsprechenden psychischen Zu-stand zurückzuführen sind (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 18. November 2013
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1 [X.], [X.], 75, 76
mwN). Dies kann schon deshalb nicht offen bleiben, weil die im Rahmen des § 63 StGB zu erstellende Gefährlich-keitsprognose maßgeblich an den Zustand des Betroffenen anknüpft ([X.], Beschluss vom 18. November 2013 -
1 [X.], [X.], 75, 77) und eine Unterbringung nach § 63 StGB nur in Betracht
kommt, wenn eine länger andauernde Beeinträchtigung der geistigen oder seelischen Gesundheit vor-liegt. Vorübergehende Defekte genügen nicht ([X.], Urteil vom 10. August 2005 -
2 [X.], [X.], 370, 371; [X.] in MüKoStGB, 2. Aufl., § 63 Rn. 31; [X.] in [X.] Kommentar, 12. Aufl., § 63 Rn. 8). Auch bei Zusammenwirken von Persönlichkeitsstörung und Alkoholkonsum kann eine Unterbringung nach § 63 StGB angebracht sein, wenn der Beschul-digte an einer krankhaften Alkoholsucht leidet, in krankhafter Weise alkohol-überempfindlich ist oder an einer länger andauernden geistig-seelischen Stö-rung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Er-eignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und
dies getan haben (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 1. April 2014 -
2 StR 602/13, [X.], 207). Die Ausführungen des [X.]s hierzu er-möglichen jedoch keine abschließende Beurteilung, ob ein solcher Fall hier ge-geben ist.
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b) Bei der Prüfung der [X.] führt das [X.] weiter aus, der Beschuldigte habe zwar im Zustand sicher verminderter Schuldfähig-keit (§ 21 StGB) rechtswidrige Taten begangen, nämlich Bedrohungen, [X.] gegen Vollstreckungsbeamte, Nötigung und versuchte Nötigungen, und es müsse bei dem Beschuldigten auch künftig mit vergleichbaren Taten [X.] werden. Gleichwohl lehnt es die [X.] ab, weil es -
sich dem Sachverständigen diesbezüglich anschließend -
keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür erkenne, dass der Beschuldigte künftig eine versuchte oder vollendete Körperverletzung begehen werde. Unter Berücksichtigung der Vorstrafen des Beschuldigten und der hiesigen Tatbegehung, die ebenfalls nicht auf eine Körperverletzung, sondern nur auf [X.], Nötigungs-
und Widerstandshandlungen abzielte, sei auch für die Zukunft mit einer Wahr-scheinlichkeit höheren Grades nur mit [X.]
und Nötigungsdelikten zu rechnen.
Zutreffend hat das [X.] zwar erkannt, dass die [X.] selber nicht
erheblich im Sinne des § 63 StGB sein muss. Maßgeblich ist vielmehr, welche Taten künftig von dem Täter infolge seines Zustands zu erwarten sind und ob diese erheblich sind (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 15. August 2013 -
4 [X.]). Die Ausführungen des [X.]s zur [X.] jedoch besorgen, dass es einen zu strengen Maßstab angelegt und ver-kannt hat, dass es nicht zwingend einer Körperverletzung als künftig zu erwar-tender Straftat bedarf. Bereits der erneut zu erwartende Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, bei dem jedenfalls von einem unbenannten besonders schweren Fall gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 StGB auszugehen ist (vgl. [X.], Ur-teil vom 9. August 1972 -
2 StR 264/72), kann als mittlere Kriminalität gewertet werden. Ohnehin müssen die zu erwartenden Taten zwar grundsätzlich im Be-reich mittlerer Kriminalität liegen, jedoch ist eine Unterbringung nach § 63 StGB auch unter dieser Schwelle nicht völlig ausgeschlossen. Dann ist allerdings eine 12
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besonders sorgfältige Darlegung der Gefährlichkeitsprognose und der konkre-ten Ausgestaltung der Taten erforderlich ([X.], Beschlüsse vom 16. Juni 2014 -
4 [X.], [X.], 571, 573; vom 18. November 2013 -
1 [X.], [X.], 75 und vom 6. März 2013 -
1 [X.], [X.], 303,
304 f.). Auch Todesdrohungen können eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Rechtsfriedens darstellen, insbesondere wenn diese unter Einsatz gefährli-cher Gegenstände ausgesprochen werden (vgl. auch [X.], Beschluss vom 18.
November 2013 -
1 [X.], [X.], 75, 77) und den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden [X.], da die Bedrohung aus Sicht des Betroffenen die nahe liegende [X.] ihrer Verwirklichung in sich trägt ([X.], Urteil vom 21. Mai 2014 -
1 [X.]; Beschlüsse vom 4. Juli 2012 -
4 [X.], [X.], 337, 338; vom 22. Februar 2011 -
4 [X.], NStZ-RR 2011, 271, 272 und vom 3.
April 2008 -
1 [X.], [X.], 300, 301).
Vorliegend hat sich das [X.] weder mit der Tatsache, dass sich der Beschuldigte mit einem Samuraischwert und einer Machete bis auf zwei Meter POK S.

näherte und mit diesen Gegenständen bereits zuvor die Gäste des Biergartens mit einem derart massiven Auftreten bedroht hatte, dass diese sich ins Gebäude in Sicherheit brachten, noch mit dem Umstand, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich eine für die Betroffenen nicht erkennbar funktionsunfähige Langwaffe zur Unterstreichung seiner Drohungen verwende-te, auseinandergesetzt. Auch die Vorstrafen des Beschuldigten, unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten und Bedrohungen mit gefährlichen Gegen-ständen, bleiben in diesem Zusammenhang unerörtert. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Ablehnung der Unterbringung nach §
63 StGB.

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Das Übermaßverbot nach § 62 StGB würde hier einer Anordnung gemäß § 63 StGB nicht grundsätzlich entgegenstehen. Bei einer Abwägung der Gefahr für die Allgemeinheit aufgrund der vom Beschuldigten begangenen und zu [X.] Taten gegenüber willkürlichen Opfern und des Eingriffs in das [X.] der von der Maßregel nach § 63 StGB Betroffenen stünde dieser Eingriff nicht von vorneherein außer Verhältnis (vgl. auch [X.], Urteil vom 30. November 2011 -
1 StR 341/11).
Die Ablehnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB ist auch nicht des-halb hinzunehmen, weil eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet [X.] ist. Da das [X.] sich nicht dazu verhält, ob in erster Linie die Be-handlung der Persönlichkeitsstörung oder des Alkoholmissbrauchs oder beider Phänomene erforderlich ist, können die Voraussetzungen des § 72 StGB eben-falls nicht überprüft werden.
2. Die Anordnung der Unterbringung in
einer [X.] nach §
64 StGB ist ohnehin nicht frei von [X.]. Die Bejahung einer hinrei-chend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB begegnet rechtlichen Bedenken. Das [X.] setzt sich insoweit über den [X.] intellektuell in der Lage sei, eine Entziehungsbehandlung erfolgreich [X.] und Ausführungen des Sachverständigen lässt das landge-richtliche Urteil jedoch vermissen und verhält sich auch
nicht zu der vom Sach-verständigen für erforderlich gehaltenen testpsychologischen Zusatzuntersu-chung. Zwar darf das [X.] von der Einschätzung des Sachverständigen abweichen, doch hätte es sich dafür erschöpfend mit dessen Ausführungen auseinandersetzen und diese im Einzelnen darlegen müssen, da andernfalls dem Revisionsgericht eine Prüfung nicht möglich ist, ob der Tatrichter das Gut-15
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achten zutreffend gewürdigt und aus ihm rechtlich zulässige Schlüsse gezogen hat sowie woher sich sein besseres Fachwissen ergibt, nachdem er zuvor glaubte, sachverständiger Beratung zu bedürfen ([X.], Urteile vom 12. Juni 2001 -
1 StR 190/01
und vom 10. Dezember 2009 -
4 [X.], [X.], 105, 106; [X.], Beschluss vom 25. April 2006 -
1 [X.], [X.], 242, 243). Dem genügt der bloße Verweis auf die Ernüchterung des [X.] durch die eigenen Verletzungen als Tatfolgen und die dadurch [X.] [X.] nicht.
Ohne eine Bestimmung des Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB einerseits und nähere Ausführungen zur Therapierbarkeit der Persönlich-keitsstörung und des Alkoholmissbrauchs andererseits ist die erforderliche Grundlage für die Beurteilung der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht nicht gegeben (vgl. z.B. auch [X.], Urteil vom 11. August 2011 -
4 [X.]/11).
3. Das angefochtene Urteil war daher (sowohl als die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet als auch die Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus abgelehnt worden war) aufzuheben.
Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine an-dere Strafkammer des [X.]s zurückzuverweisen, da nicht ausgeschlos-sen werden kann, dass erneut eine Unterbringung des Beschuldigten angeord-net wird.
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4. Von der Aufhebung nicht betroffen sind jedoch die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, die deshalb bestehen bleiben. Denn die diesen Fest-stellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung weist keinen Rechtsfehler auf (§ 353 Abs. 2 StPO). Insoweit war die Revision zu verwerfen. Das neue Tatge-richt
kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht wider-sprechen.
[X.]Jäger Cirener

Radtke

[X.]
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Meta

1 StR 287/15

29.09.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. 1 StR 287/15 (REWIS RS 2015, 4720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4720

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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