Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2016, Az. 5 StR 222/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9410

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[X.]:[X.]:BGH:2016:230616B5STR222.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 222/16

vom
23. Juni 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Juni 2016 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
Februar 2016 werden nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Angeklagten R.

A.

und D.

Al.

haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten R.

die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Über die bereits in der Antragsschrift des [X.] genannten Fälle hinaus lagen auch in den den Angeklagten R.

betreffenden Fällen 2 und 4 schwere Bandendiebstähle vor.
Sander
Schneider
Dölp

König
Feilcke

Meta

5 StR 222/16

23.06.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2016, Az. 5 StR 222/16 (REWIS RS 2016, 9410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9410

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