Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2017, Az. 1 StR 535/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8197

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:120717U1STR535.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1
StR
535/16
vom
12. Juli 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

Nebenbeteiligte:

wegen Betrugs

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 12.
Juli 2017, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Raum,

[X.] am [X.]
Prof. Dr. Graf,
[X.],
Prof. Dr. Radtke,
[X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

,
Rechtsanwältin

in der Verhandlung

als Verteidiger
des Angeklagten Dr. S.

,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

,
Rechtsanwalt

in der Verhandlung

und
Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger der Angeklagten Sc.

,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Vertreter der [X.] [X.].

GmbH,

-
3
-
Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 13.
Januar 2016 werden verwor-fen.

Die Staatskasse trägt die Kosten dieser Rechtsmittel und die durch sie entstandenen notwendigen Auslagen der Ange-klagten und der [X.].

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten vom Vorwurf des gemeinschaftlich begangenen Betrugs in 124 Fällen vor allem aus tatsächlichen Gründen freige-sprochen und von der Festsetzung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte abgesehen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen dieses Urteil mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten, vom [X.] nicht vertrete-nen Revisionen. Diese haben keinen Erfolg.

1
-
4
-
I.
1.
Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten mit Anklageschrift vom 30.
Januar 2012 im Wesentlichen Folgendes zur Last gelegt:
Im Tatzeitraum vom 1.
Januar 2004 bis zum 31.
Dezember 2007 seien die damals noch miteinander verheirateten Angeklagten jeweils alleinvertre-tungsberechtigte Geschäftsführer der [X.] gewesen. Diese habe Dienstleistungen u.a. in Gestalt von interdisziplinärer Beratung auf dem Gebiet der Laborrationalisierung und computerisierung sowie der [X.]stementwicklung im EDV-Bereich angeboten. Darüber hinaus habe die Nebenbeteiligte medizini-sche Laboreinrichtungen einschließlich Fach-
und Wartungspersonal sowie Ar-beitsräume für Ärzte und Ärztegemeinschaften ganz oder teilweise zur Verfü-gung gestellt. Im Tatzeitraum hätten zwischen der [X.] und Labor-

Kooperati-ons-
und Dienstleistungsvereinbarungen bestanden. Die Laborärzte seien [X.] zur vertragsärztlichen Versorgung auf dem Gebiet der [X.] mit von der [X.] gestellten Untersuchungsgeräten und Materialien durchgeführt worden.

dem [X.] mit den Angeklagten entsprechend

gegenüber den für den [X.] zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen quartals-weise Abrechnungen der von ihnen im Abrechnungszeitraum tatsächlich er-m-men. In diesen Erklärungen hätten die betroffenen Laborärzte, ebenfalls auf der Grundlage des gemeinsam mit den Angeklagten gefassten Tatplans, aus-drücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht, zur Abrechnung der vorge-2
3
4
-
5
-
nommenen Laborleistungen berechtigt zu sein. Dafür sei sozialversicherungs-
t-e-staltung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihnen und der Nebenbetei-ligten sowie vor allem der tatsächlichen Handhabung der Verträge jedoch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den Angeklagten gestanden und seien un-selbständig tätige Arbeitnehmer der von den Angeklagten beherrschten [X.] gewesen. Aufgrund der so herbeigeführten Irrtümer bei den für die betroffenen Kassenärztlichen Vereinigungen handelnden Personen sei es zu Auszahlungen von Honoraren für Laborleistungen gekommen, die im [X.] einen Gesamtschaden von knapp 79 Millionen Euro herbeigeführt hät-ten.
2.
Das [X.] hat die Angeklagten vornehmlich aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich bereits nicht von [X.] [X.] Irrtümer auf Seiten der regional zuständigen Kassenärztlichen Vereini-gungen hat überzeugen können. Nach Auffassung des [X.]s wären die Angeklagten zudem aus rechtlichen Gründen freizusprechen gewesen, wenn sich der [X.] in tatsächlicher Hinsicht bestätigt hätte. Es mangele jedenfalls an einem Vermögenschaden im Sinne von §
263 StGB. Wegen des Freispruchs der Angeklagten habe auch keine Geldbuße gegen die [X.] festgesetzt werden können, weil es an den Voraussetzungen des §
30 Abs.
1 Nr. 1 OWiG fehle (UA S.
200).
5
-
6
-
II.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Die von der Staatsanwaltschaft bean-standete Beweiswürdigung des [X.]s hält rechtlicher Überprüfung stand. Damit erweist sich der Freispruch der Angeklagten aus tatsächlichen Gründen als rechtsfehlerfrei.
1.
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Deshalb ist es vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen, wenn der Angeklagte freigesprochen wird, weil der Tatrichter Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag.
Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt in-soweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlau-fen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider-sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägun-gen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht überspannte An-forderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht [X.] ist, sondern ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an [X.] genügt, das vernünftige und
nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 12.
Januar 2017

1 StR 360/16, Rn.
10 und vom 11.
Mai 2017

4 StR 554/16, Rn.
6 jeweils mwN). Zudem muss das angefochtene Urteil erkennen lassen, dass das Tatgericht solche Umstände, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegun-gen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet werden, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdi-6
7
-
7
-
gung eingestellt worden sein (st. Rspr.; etwa [X.], Urteile vom 2.
April 2015

3 [X.]/14,
Rn.
3 und vom 12.
Januar 2017

1 StR 360/16, Rn.
10, [X.], 185
mwN).
2.
Gemessen daran, ist die Beweiswürdigung des [X.]s aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision erweist sich die auf das Tatbestandsmerkmal Täuschung des §
263 StGB be-zogene Beweiswürdigung weder als lückenhaft oder in sich widersprüchlich noch lässt diese die gebotene Gesamtwürdigung vermissen.
a)
Rechtsfehlerfrei hat das [X.] zugrunde gelegt, von einer ge-mäß §
263 StGB tatbestandsmäßigen Täuschung in dem verfahrensgegen-ständlichen Zusammenhang allenfalls dann ausgehen zu können, wenn die in d

gesondert verfolgten

Laborärzte nach dem maßgeblichen Kassenarztrecht nicht berechtigt waren, ihre tatsächlich [X.] und an sich abrechnungsfähigen laborärztlichen Leistungen gegenüber den jeweils regional zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen abzurechnen. Dafür ist nach der ebenfalls [X.] rechtlichen Grundlage des [X.]s ausschlaggebend, ob die betroffenen Laborärzte ihre ärztlichen Leistungen im Sinne von §
32 Abs.
1 Satz
1 Ärzte-
haben.
Nach den im Tatzeitraum geltenden, insoweit inhaltsgleichen Fassungen von §
106a Abs.
1 und 2 SGB V (in den Fassungen vom 14.
November 2003, vom 31.
Oktober 2006 und vom 26.
März 2007) prüfen die Kassenärztlichen Vereinigungen und
die Krankenkassen die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Die Feststellung der sach-lichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte ge-hört in die Zuständigkeit der Kassenärztlichen
Vereinigungen; Prüfung und 8
9
10
-
8
-
Feststellung zielen darauf ab, ob die Leistungen im Einklang mit den gesetzli-chen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften

mit Ausnahme des hier nicht interessierenden Wirtschaftlichkeitsgebots

erbracht worden sind ([X.], Urteil vom 23.
Juni 2006

B 6 [X.] 7/09 R, [X.], 222, 226 Rn.
26 mwN). Zum Prüfungsumfang gehören auch die formalen und inhaltlichen
Voraussetzungen der Leistungserbringung ([X.] aaO [X.], 222, 226 Rn.
27); das schließt die LeistungserbringaaO [X.], 222, 228 ff. Rn.
33 ff.).
Das [X.] hat sich bei seiner Beweiswürdigung zum Merkmal Täuschung an der in der Rechtsprechung des [X.]s ([X.], Ur-teile
vom 16.
März 1973

6 RKa
23/71, [X.], 247, 250 und
vom 23.
Juni 2010

B 6 [X.] 7/09 R, [X.], 222, 228 ff. Rn.
33 ff., siehe auch Urteil vom 16.
Dezember 2015

B 6 [X.] 19/15 R, [X.], 197, 200 Rn.
19
f.) ent-tigkeit im Angestelltenverhältnis (§
32b [X.] danach durch eine wirtschaftliche Komponente

das Tragen des wirt-schaftlichen Risikos und die Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der Praxis

und eine ausreichende Handlungsfreiheit in beruflicher und persönlicher Hin-sicht geprägt ([X.], Urteil vom 23.
Juni 2010

B 6 [X.] 7/09 R, [X.], 222, 229 Rn.
39). Das wirtschaftliche Risiko trägt der Vertragsarzt dann, wenn es maßgebend von seiner Arbeitskraft abhängt, in welchem Umfang er Einkünfte durch seine freiberufliche Tätigkeit erzielt ([X.], Urteile
vom 16.
März 1973

6 RKa
23/71, [X.], 247, 252 und vom 23.
Juni 2010

B 6 [X.] 7/09 R, [X.], 222, 229 Rn.
37). Ausreichende Handlungsfreiheit bei der Aus-übung der ([X.] Tätigkeit erfordert die Befugnis, den medizini-schen Auftrag nach seinem Ermessen zu gestalten sowie über die räumlichen und sächlichen Mittel, ggf. auch über den Einsatz von Hilfspersonal, zu dispo-nieren oder jedenfalls an der Disposition mitzuwirken ([X.] jeweils aaO). Um zu 11
-
9
-
bewerten, ob das kassenarztrechtlich erforderliche Maß an Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit gewahrt ist, können auf die Arztpraxis bezogene zivil-rechtliche Vereinbarungen von Bedeutung sein ([X.] aaO [X.], 222, 229 f. Rn. 40 f.).
b)
Die vom [X.] an diesen kassenärztrechtlichen [X.] orientierte Beweiswürdigung zum Tatbestandsmerkmal der Täuschung im Sinne von §
263 StGB ist rechtsfehlerfrei.
aa)
Der Tatrichter hat keine
überzogenen Anforderungen an seine Über-zeugungsbildung zu diesem Merkmal gestellt. Vielmehr ist umfassend in nicht zu beanstandender Weise sowohl anhand der [X.] zwischen der Ne-and-habung erörtert worden, ob tatsächliche Umstände vorliegen, die gegen eine

32 Abs.
1 Satz
1 Ärzte-ZV sprechen. Die Beweiswürdigung legt einzelne Anhaltspunkte offen, aus denen sich eine von
den vertraglichen Vereinbarungen abweichende ge-lebte Praxis ergeben können, führt aber jeweils aus, warum das Tatgericht un-ter Berücksichtigung aller erhobenen Umstände mit [X.] Bedeutung keine Überzeugung von einer abhängigen Tätigkeit der Laborärzte hat gewinnen können. Entgegen der Einschätzung der Revision liegt den beweiswürdigenden Erwägungen keine von ihr als rechtsfehlerhaft bewertete Einbeziehung subjek-tiver Komponenten in das Tatbestandsmerkmal Täuschung zugrunde.
bb)
Auch soweit die Staatsanwaltschaft revisionsrechtlich bedeutsame Lücken in der Beweiswürdigung darin sieht, dass das [X.] die [X.] an den jeweiligen Praxisräumen sowie der dortigen [X.]. Bereits die von der Revision vorgenommene Anknüpfung ihrer Beanstandung an die sozialge-12
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14
-
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-
richtliche Rechtsprechung trägt nicht. Das [X.] hat in dem so-wohl von dem Tatgericht als auch von der Revision herangezogenen Urteil ge-rade ausgeführt, in Fallgestaltungen, in denen der fragliche Arzt das wirtschaft-liche Risiko trage, also sowohl an Gewinn als auch Verlust der Praxis beteiligt sei, müsse er neben dem [X.] nicht zwingend auch noch das weitere Vermögensrisiko tragen ([X.] aaO [X.], 222, 231 f. Rn.
46 f.). Selbst Gestaltungen, in denen nicht nur die Praxisräume, sondern die gesamte Praxisausstattung angemietet worden seien, der Kapitaleinsatz des Kassen-

freier ,
232 Rn.
46 am Ende). An-gesichts dieses sozialrechtlichen Rahmens einerseits und der eine Vielzahl von Einzelumständen sorgfältig abwägenden Beweiswürdigung des [X.] enthält diese ersichtlich keine revisionsrechtlich relevante Lücke.
cc)
Soweit weitere Lücken in der Beweiswürdigung und eine fehlende Gesamtwürdigung im Hinblick auf das Personalwesen der Laborarztpraxen und das wirtschaftliche

e-macht werden, erschöpfen sich die Rechtsmittel in dem revisionsrechtlich un-beachtlichen Unterfangen, die Beweiswürdigung durch eine eigene, ebenfalls auf möglichen Schlüssen beruhende zu ersetzen.
3.
Von einem Täuschungsvorsatz der Angeklagten hat sich das [X.] ebenfalls nicht überzeugen können; die wiederum ausführlichen und sorg-fältigen Erwägungen (UA S.
166-197) lassen keine Rechtsfehler erkennen. Die Beweiswürdigung trägt daher den Freispruch aus tatsächlichen Gründen insge-samt und schöpft den angeklagten Verfahrensgegenstand aus. Auf die rechtli-chen Erwägungen des [X.]s zum Fehlen eines Vermögenschadens selbst bei in tatsächlicher Hinsicht erwiesenem [X.] kommt es daher für die Entscheidung über die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht an. Der 15
16
-
11
-
Senat ist deshalb auch nicht veranlasst, auf die in der Strafrechtswissenschaft geübte Kritik an der Bestimmung des Vermögenschadens in bestimmten Kons-tellationen des

phänomenologisch

[X.] (vgl. [X.], [X.] vom 25.
Januar 2012

1 StR 45/11, [X.]St 57, 95, 113 ff. Rn. 74 ff. [betreffend die Liquidation gegenüber Privatpatienten]; dazu u.a. [X.]/[X.],
[X.], 619, 620 ff.; [X.],
[X.], 46, 48 f.; [X.],
[X.] 2012, 334, 337 ff.; [X.],
[X.], 44, 46 ff.; [X.],
[X.], 525, 527
f.) einzugehen.
4.
Da die Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs, den sie im Zusammen-hang ihrer Stellung als Geschäftsführer der [X.] begangen haben sollen, freigesprochen worden sind, hat
das [X.] ohne Rechtsfehler auch die Voraussetzungen der Verhängung einer Geldbuße gegen die Neben-beteiligte auf der Grundlage von §
30 Abs.
1 Nr.
1 OWiG verneint.
Raum Graf

[X.]

Radtke Bär
17

Meta

1 StR 535/16

12.07.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2017, Az. 1 StR 535/16 (REWIS RS 2017, 8197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8197

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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