Bundespatentgericht, Zwischenurteil vom 04.08.2010, Az. 4 Ni 67/09 (EU)

4. Senat | REWIS RS 2010, 4272

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Sachdienlichkeit eines Klägerwechsels – Feststellung durch Zwischenurteil


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 206 680

( DE 500 13 238 )

hat der 4. Senat ([X.]) des [X.] am 4. August 2010 durch [X.], die Richterin Friehe, [X.]. [X.], Dipl.-Phys. [X.] und Dipl.-Ing. Veit

für Recht erkannt:

Der Parteiwechsel auf Klägerseite ist zulässig.

Neue Klägerin ist die [X.], Ltd. ([X.]).

Tatbestand

1

Die Beklagten sind Inhaber des mit der Klage angegriffenen [X.] Patents 1 206 680 mit der Bezeichnung „Optisches Gerät“. Mit Schriftsatz vom 1. März 2010 verlangten sie von der ursprünglichen Klägerin, der [X.], [X.], die Leistung von Prozesskostensicherheit gem. § 81 Abs. 6 PatG.

2

Daraufhin beantragte die [X.] mit Schriftsatz vom 31. Mai 2010, dass an ihrer Stelle ihre [X.] Tochterfirma als Klägerin geführt werden solle. Diese wird wie folgt angegeben:

3

H… Co., Ltd.

4

P… in

5

C…

6

M…

7

United Kingdom

8

Gleichzeitig erklärte die genannte Tochterfirma ihre Zustimmung zur Übernahme des Verfahrens.

9

Die Beklagten lehnen den Parteiwechsel ab. Für ihn bestehe kein Anlass, insbesondere weil die Klägerin dadurch lediglich die Erbringung von Sicherheitsleistung zu vermeiden suche.

Entscheidungsgründe

1. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist über die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage durch Zwischenurteil vorab zu entscheiden, sofern die damit verbundenen Fragen im weiteren Verfahren bis zum Endurteil nicht offen bleiben können. Dies betrifft im vorliegenden Fall die Frage, wer auf [X.] [X.] ist. Von ihrer Beantwortung hängt nämlich ab, ob die Beklagten gem. § 81 Abs. 6 Satz 1 [X.] die Leistung von Prozesskostensicherheit verlangen können. Dies wäre ohne Parteiwechsel der Fall, weil die ursprüngliche Klägerin mit Sitz in [X.] nicht von der Sicherheitsleistung befreit ist ([X.]

2. Der gewillkürte Parteiwechsel auf der Klägerseite ist gem. § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 263 ZPO zulässig. Erforderlich hierfür sind Parteiwechselerklärungen des alten und des neuen Klägers, die in dem genannten Schriftsatz vom 31. Mai 2010 enthalten sind.

Die in Ermangelung der Zustimmung seitens der Beklagten notwendige Sachdienlichkeit des [X.] ist hier anzunehmen. Maßgeblich hierfür ist, dass sich durch den Wechsel der [X.] nicht ändert, die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert und ein weiterer Rechtsstreit vermieden wird (vgl. [X.], 865 -

Dass durch den Parteiwechsel die Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit entfällt, stellt dessen Sachdienlichkeit schon deshalb nicht in Frage, weil auch bei Rücknahme der vorliegenden Klage und Erhebung einer neuen Klage durch die Tochtergesellschaft keine Sicherheitsleistung zu erbringen wäre.

3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem alle Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben ([X.]

Meta

4 Ni 67/09 (EU)

04.08.2010

Bundespatentgericht 4. Senat

Zwischenurteil

Sachgebiet: Ni

§ 263 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Zwischenurteil vom 04.08.2010, Az. 4 Ni 67/09 (EU) (REWIS RS 2010, 4272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4272

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