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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 205/11
vom
8. März 2012
in der Abschiebungshaftsache
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 8. März 2012 durch den [X.] [X.] Dr.
Krüger, die Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub und die Richterinnen Dr.
Brückner und [X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 15. Juni 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2
als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert
des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
Gründe:
I.
Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste 2001 nach [X.] ein. Das [X.] ausländischer Flüchtlin-ge lehnte seinen Asylantrag ab. Die Entscheidung ist seit August 2005 [X.]. Die Abschiebung des Betroffenen scheiterte, da seine Identitäts-papiere fehlten und er im Juli 2009 untertauchte. Anfang 2011 wurde er aufge-griffen. Mit Beschluss des [X.] vom 3. Januar 2011 wurde gegen ihn Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, die mit Be-schluss des [X.] vom 30. März 2011 um weitere drei Mona-te verlängert worden ist. Gegen die Verlängerung der Haftanordnung hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 2
hat sich dieser ange-schlossen und beantragt, ihn als Vertrauensperson des Betroffenen an dem Verfahren zu beteiligen. Mit Beschluss vom 15. Juni 2011 hat das [X.]
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die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Seine Abschiebung erfolgte am 24.
Juni 2011. Mit der Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 2
die Fest-stellung erreichen, dass die Beschlüsse des [X.] und des [X.] den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
II.
Nach Auffassung des [X.] liegen die Haftgründe des §
62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 [X.] vor. Die Verlängerung der Siche-rungshaft sei auch verhältnismäßig.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da der Beteiligte zu 2
nicht be-schwerdeberechtigt ist.
1. Eine Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2
ergibt sich nicht aus §
59 Abs.
1 FamFG, da er durch die angegriffene Entscheidung nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt ist.
2. Er kann die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde auch nicht auf § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG (i.V.m. § 418 Abs. 3
Nr. 2 FamFG) stützen. Nach dieser Vorschrift steht einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens -
unabhängig von der Beeinträchtigung eigener Rechte
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zwar das Recht der Beschwerde im Interesse des Betroffenen zu; dies gilt jedoch nur, wenn sie im ersten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt wurde. Durch das Erfordernis der erstinstanzlichen Beteiligung sollen Beschwerden solcher durch § 429 Abs. 2 FamFG privilegierter Personen vermieden werden, die am Verfah-2
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ren erster Instanz kein Interesse gezeigt haben (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S.
271 f.). Die fehlende Beteiligung im erstinstanzlichen Verfahren hat zur Fol-ge, dass eine gegenüber § 59 Abs. 1 FamFG erweiterte Beschwerdebefugnis nicht besteht. Dies gilt auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Krüger
Stresemann
Czub
Brückner
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.03.2011 -
11 [X.] 37/11 B -
LG Paderborn, Entscheidung vom 15.06.2011 -
9 [X.] -
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Meta
08.03.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. V ZB 205/11 (REWIS RS 2012, 8388)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8388
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