Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2018, Az. XI ZR 237/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10666

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:170418UXIZR237.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
Urteil
XI
ZR
237/16
Verkündet am:
17. April 2018
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.
April
2018 durch [X.]
Joeres als Vorsitzenden, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 13.
Zivilsenats des Hanseatischen
Oberlandesgerichts [X.] vom 27.
April
2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger begehrt von
der beklagten Bank die Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages erhobenen Bearbeitungsgebühr
nebst Zin-sen.
Der Kläger, selbstständiger [X.], schloss in den Jahren 2004 bis 2008 mehrere Darlehensverträge über jeweils siebenstellige Darlehenssummen mit der [X.] ab, darunter die vorliegende als
"[X.]"
überschriebene Vereinbarung vom 4.
April 2007 mit einer Vertragslaufzeit von vier Monaten, die dem Ankauf eines Wohn-
und Ge-1
2
-
3
-
schäftshauses in G.

diente. In dem Vertrag verpflichtete sich die [X.], dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 2.800.000

zur Verfügung zu stellen, welches der Kläger nach Absprache mit der [X.] als Kontokorrentkredit oder in Form von [X.]n ([X.]) nutzen durfte. Für den Kontokorrentkredit wurde zunächst ein Zinssatz in Höhe von 7,25% p.a. verein-bart, wobei der [X.] ein Anpassungsrecht hinsichtlich der Zinshöhe einge-räumt wurde. Für die [X.], die mit Laufzeiten von bis zu drei Monaten zur Verfügung gestellt werden sollten, wurde ein Zinssatz von 1,50% p.a. über dem für die jeweilige Zinsperiode ermittelten [X.] festgelegt.
In Ziffer 2 des Vertrages ist eine
"einmalige, nicht laufzeitabhängige Be-arbeitungsgebühr"
in Höhe von 56.000

vorgesehen, je zur Hälfte fällig und zahlbar bei Erstvalutierung und mit Rückführung der Finanzierung, spätestens aber am 31.
Juli 2007. Eine entsprechende Gebühr wurde

mit abweichender Betragsangabe

in sieben weiteren von den Parteien geschlossenen
Darle-hensverträgen festgelegt.
Die Beklagte vereinnahmte in der Folge die Bearbeitungsgebühr. Der Kläger betrachtet die Vertragsklausel als unwirksame Allgemeine Geschäftsbe-dingung und begehrt deshalb die Rückzahlung der Gebühr zuzüglich gezogener Nutzungen und Zinsen, die die Beklagte dem Kläger in Rechnung gestellt habe. Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich um eine wirksame Individualver-einbarung. Ein Rückzahlungsanspruch sei jedenfalls verjährt.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren wei-ter.

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4
5
-
4
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch
des [X.], der den Darle-hensvertrag als im Immobilienbereich tätiger Unternehmer geschlossen habe,
auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aus §
812
Abs.
1 Satz
1
Fall
1
BGB verneint. Es hat die streitige Klausel, die eine einmalige, sofort fällige, nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr vorsieht, für wirksam erachtet und dies weitgehend wortgleich wie in seiner Entscheidung, die Gegenstand des [X.] vom 4.
Juli
2017 (XI
ZR
233/16, [X.], 1652
Rn.
7
ff.) war, [X.].

II.
Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger nach §
812
Abs.
1 Satz
1
Fall
1
BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf [X.] der als
"einmalige Bearbeitungsgebühr"
erbrachten Leistung geltend ma-chen, weil die entsprechende Klausel in dem Darlehensvertrag den Kläger ent-gegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligt (§
307
Abs.
1 Satz
1
BGB).

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9
-
5
-
1. Rechtsfehlerfrei ist
das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Kläger beanstandeten Klausel um eine Allgemeine Geschäfts-bedingung handelt, die nicht nach §
305
Abs.
1 Satz
3
BGB ausgehandelt wur-de.
a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Ver-trägen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei ([X.]) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§
305
Abs.
1 Satz
1
BGB). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
aa) Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfa-che Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist unerheblich, ob bei Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder das Ent-gelt im Einzelfall anhand der Daten des konkreten Darlehensvertrages nach be-stimmten Vorgaben errechnet wird (Senatsurteil vom 4.
Juli
2017

XI
ZR 233/16, [X.], 1652
Rn.
20 mwN).
bb) Danach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die streitige Rege-lung als Allgemeine Geschäftsbedingung eingeordnet. Die angegriffene Klausel findet sich in einem von der [X.] verwendeten Formular und wurde in sich lediglich hinsichtlich des Betrags unterscheidenden Fassungen in acht Darle-hensverträgen verwendet.
b) Weiter rechtsfehlerfrei sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Klausel nicht individuell ausgehandelt worden sei.
aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Ver-tragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§
305
Abs.
1 Satz
3
BGB). Aushandeln bedeutet mehr als bloßes Verhan-10
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14
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6
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deln. Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen wer-den, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestal-tungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der effek-tiven Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Ände-rung einzelner Klauseln bereit erklären. Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen ([X.], Urteil vom 20.
März
2014

VII
ZR
248/13, [X.]Z
200, 326
Rn.
27 mwN). In der Regel schlägt sich das Aushandeln in [X.] des vorformulierten Textes nieder. Die allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, genügt nicht (Senatsurteil vom 28.
Juli
2015

XI
ZR
434/14, [X.]Z
206, 305
Rn.
23). Diese Anforderungen gelten auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern (Senatsurteil vom 4.
Juli
2017

XI
ZR
233/16, [X.], 1652
Rn.
24 mwN).
bb) In nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung ist das [X.] davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen schon nach dem Vortrag der [X.] nicht erfüllt waren. Denn hieraus lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte die Bearbeitungsgebühr als solche zur [X.] gestellt hat. Zwar hat die Beklagte behauptet, die Erhebung der Gebühr sei insgesamt verhandelbar gewesen und es sei nur der persönlichen Verhand-lungsführung sowie den wirtschaftlichen Interessen des [X.] geschuldet ge-wesen, dass er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Damit ist aber nicht dargetan, dass die Beklagte deutlich und ernsthaft ihre [X.] erklärt hat. Dem entspricht, dass nach dem Vortrag der [X.] die entsprechende
Bearbeitungsgebühr in keinem der von beiden [X.] abgeschlossenen Darlehensverträge abbedungen worden ist (so bereits 16
-
7
-
Senatsurteil vom 4.
Juli
2017

XI
ZR
233/16, [X.], 1652
Rn.
25). Dass die Bearbeitungsgebühr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in [X.] dort vorliegenden Verfahren gleich hoch war, deutet allenfalls auf eine [X.] der [X.] zur Höhe der Gebühr, nicht aber hinsicht-lich deren Anfalls hin.
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch im
Hinblick darauf, dass der Kläger nach den unangegriffenen Feststellungen der [X.] bei dem Abschluss des vorliegenden Darlehensvertrags als Unternehmer im Sinne des §
14 BGB handelte, die Wirksamkeit der verwendeten Klausel bejaht.
a) Noch
zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die streitige Vereinbarung eine [X.] darstellt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, unterliegt eine in einer Darlehensurkunde ei-nes Kreditinstituts für den Abschluss von Kreditverträgen mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel über die Erhebung eines [X.] nach §
307
Abs.
3 Satz
1
BGB der richterlichen Inhaltskontrolle (Senatsur-teile vom 4.
Juli
2017

XI
ZR
562/15, [X.], 1643
Rn.
23
ff. und XI
ZR
233/16, [X.], 1652
Rn.
32 ff.)
aa) §
307
Abs.
3 Satz
1
BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von [X.] abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart wer-den. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. [X.], die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der [X.] allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf 17
18
19
-
8
-
den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (Senatsurteile vom 4.
Juli
2017

XI
ZR
562/15, [X.], 1643
Rn.
24 und XI
ZR
233/16, [X.], 1652
Rn.
33, jeweils mwN).
Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisne-benabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von ver-ständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 13.
Mai
2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168
Rn.
25 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach der Vorschrift des §
305c
Abs.
2 BGB, die
auch im un-ternehmerischen Geschäftsverkehr gilt (Senatsurteil vom 28.
Juli
2015

XI
ZR
434/14, [X.]Z
206, 305
Rn.
31), zulasten des Klauselverwenders. Außer [X.] bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 13.
Mai
2014, aaO
Rn.
25 mwN).
bb) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die von der [X.] verwendete Klausel, die der Senat selbstständig auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 13.
Mai
2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168
Rn.
26), zu Recht als kontrollfähige [X.] eingeordnet.
Die mit dem streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelt bezahlten Leis-tungen werden in dem Darlehensvertrag nicht genannt. Nach der verwendeten Bezeichnung
"Bearbeitungsgebühr"
handelt es sich um Entgelt für die Bearbei-tung des Darlehensantrages einschließlich der Vorbereitung des Vertrags-schlusses sowie für Verwaltungsaufwand der [X.] bei [X.] 20
21
22
-
9
-
und -auszahlung (so bereits Senatsurteil vom 4.
Juli
2017

XI
ZR
233/16, [X.], 1652
Rn.
36). Die von der [X.] auch im vorliegenden Verfahren ge-gen diese Auslegung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch (vgl. Senats-urteil vom 4.
Juli
2017

XI
ZR
233/16, aaO).
b) Die damit als [X.] einzuordnende Klausel hält entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung
der Inhaltskontrolle nicht stand. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind formularmä-ßige Klauseln über die Erhebung eines [X.] in [X.] gemäß §
307
Abs.
1 Satz
1,
Abs.
2
Nr.
1 BGB auch im Verhältnis zu [X.] unwirksam. Die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts ist auch für die Bearbeitung eines Unternehmerdarlehens mit wesentlichen Grund-gedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Darle-hensnehmer

hier den Kläger

entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl.
Senatsurteile vom 4.
Juli
2017

XI
ZR
562/15, [X.], 1643
Rn.
37
ff. und XI
ZR
233/16, [X.], 1652
Rn.
45
ff.). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande-ren Gründen als richtig dar (§
561 ZPO). Denn mangels Feststellungen des Be-rufungsgerichts kann nicht entschieden werden, ob die gegen den Anspruch des [X.] aus §
812
Abs.
1 Satz
1
Fall
1
BGB erhobene Einrede der Verjäh-rung (§
214
Abs.
1 BGB) durchgreift.
Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des §
199
Abs.
1 BGB für früher entstande-23
24
25
-
10
-
ne Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte auch bei Darlehensverträgen mit Unternehmern nicht vor dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begann (Senatsurteile vom 4.
Juli
2017

XI
ZR
562/15, [X.], 1643
Rn.
85
ff. und XI
ZR
233/16, [X.], 1652
Rn.
93
ff.). Die vorliegende Klage ist am 3.
Dezember
2014 bei der gemeinsa-men Annahmestelle des [X.] auch mit Wirkung für das [X.] eingegangen, die Zustellung der Klage ist jedoch erst am 19.
März
2015 erfolgt. Es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen, ob damit die Hemmung der Verjährung bewirkt worden ist (§
204
Abs.
1
Nr.
1 BGB, §
167 ZPO).

IV.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§
562
Abs.
1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, sodass sie zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§
563
Abs.
1 Satz
1
ZPO). Das Berufungsgericht wird für den Fall, dass die Einrede der Verjährung

26
-
11
-

keinen Erfolg hat, weitere Feststellungen zum genauen Leistungszeitpunkt zu treffen haben. Das betrifft auch die geltend gemachten Zinsen, deren Höhe die Beklagte bestritten
hat.

Joeres
Grüneberg
[X.]

Menges
Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.11.2015 -
328 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.04.2016 -
13 [X.] -

Meta

XI ZR 237/16

17.04.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2018, Az. XI ZR 237/16 (REWIS RS 2018, 10666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10666

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