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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:230117BENVR42.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 42/16
vom
23. Januar 2017
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des [X.], [X.] Raum
sowie [X.] Kirchhoff, Dr.
Grüneberg und Dr.
Bacher am
23.
Januar 2017
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des [X.] einschließlich der zur zweckentsprechenden Erle-digung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwer-degegnerin zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außer-gerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 250.000
festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerdeführerin hat nach §
90 [X.] die Kosten des [X.] zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzu-ordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
November 2006
KVR 19/06, [X.]/E
1982 -
Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
1
-
3
-
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 250.000 festgesetzt.
Limperg
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 31.08.2016 -
VI-3 Kart 27/14 (5) -
2
Meta
23.01.2017
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2017, Az. EnVR 42/16 (REWIS RS 2017, 16956)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16956
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