Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2017, Az. EnVR 42/16

Kartellsenat | REWIS RS 2017, 16956

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:230117BENVR42.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
EnVR 42/16
vom

23. Januar 2017

in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des [X.], [X.] Raum
sowie [X.] Kirchhoff, Dr.
Grüneberg und Dr.
Bacher am

23.
Januar 2017

beschlossen:

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des [X.] einschließlich der zur zweckentsprechenden Erle-digung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwer-degegnerin zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außer-gerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 250.000

festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerdeführerin hat nach §
90 [X.] die Kosten des [X.] zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzu-ordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
November 2006
KVR 19/06, [X.]/E

1982 -
Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

1
-
3
-
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 250.000 festgesetzt.

Limperg
Raum
Kirchhoff

Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 31.08.2016 -
VI-3 Kart 27/14 (5) -

2

Meta

EnVR 42/16

23.01.2017

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2017, Az. EnVR 42/16 (REWIS RS 2017, 16956)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16956

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