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BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVZ
85/13
vom
23. Juni 2014
in der Kartellverwaltungssache
-
2
-
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23.
Juni 2014 durch [X.] und Dr.
Raum sowie [X.]
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg und Dr.
Bacher
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des [X.] einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen des [X.] zu tragen. Die Beigeladenen und das Bundes-kartellamt tragen ihre im [X.] entstandenen Auslagen jeweils selbst.
Der Wert des [X.]s wird auf 271.290
Gründe:
Die Beschwerdeführerin trägt nach §
78 GWB die Kosten des Nichtzu-lassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungs-beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerde-gegners
anzuordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
November 2006
KVR
19/06, [X.]/[X.] 1982
Kostenverteilung nach [X.]). Eine Erstattung eventueller Auslagen der Beigeladenen oder des nach §
54 Abs.
3 GWB beteiligten [X.] ist nicht geboten.
1
-
3
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In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 271.290
Meier-Beck
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 07.11.2013 -
201 Kart 1/13 -
2
Meta
23.06.2014
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2014, Az. KVZ 85/13 (REWIS RS 2014, 4692)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4692
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