Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2014, Az. KVZ 85/13

Kartellsenat | REWIS RS 2014, 4692

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BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KVZ
85/13
vom

23. Juni 2014

in der Kartellverwaltungssache

-
2
-
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23.
Juni 2014 durch [X.] und Dr.
Raum sowie [X.]
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg und Dr.
Bacher

beschlossen:

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des [X.] einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen des [X.] zu tragen. Die Beigeladenen und das Bundes-kartellamt tragen ihre im [X.] entstandenen Auslagen jeweils selbst.

Der Wert des [X.]s wird auf 271.290

Gründe:

Die Beschwerdeführerin trägt nach §
78 GWB die Kosten des Nichtzu-lassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungs-beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerde-gegners
anzuordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
November 2006

KVR
19/06, [X.]/[X.] 1982
Kostenverteilung nach [X.]). Eine Erstattung eventueller Auslagen der Beigeladenen oder des nach §
54 Abs.
3 GWB beteiligten [X.] ist nicht geboten.

1
-
3
-
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 271.290

Meier-Beck
Raum
Kirchhoff

Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 07.11.2013 -
201 Kart 1/13 -

2

Meta

KVZ 85/13

23.06.2014

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2014, Az. KVZ 85/13 (REWIS RS 2014, 4692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4692

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