Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. EnVR 84/10

Kartellsenat | REWIS RS 2015, 10163

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
En[X.]R 84/10
vom

9. Juni 2015

in dem energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungsverfahren

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.] Dr. Strohn, [X.], Dr.
Bacher und Dr. Deichfuß
am 9.
Juni 2015
beschlossen:
1.
Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfah-ren werden eingestellt. Diese [X.]erfahren sind als nicht anhän-gig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düs-seldorf vom 21.
Juli 2010 ist wirkungslos.
2.
[X.]on den Kosten des Beschwerde-
und des Rechtsbeschwer-deverfahrens tragen die Beschwerdeführerin 2/5 und die Be-schwerdegegnerin 3/5.
3.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.150.000

Wertfestsetzung des [X.].

Gründe:
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde

im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin

zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das [X.]erfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist ([X.], Beschluss vom 27.
August 2013

En[X.]R 19/10, juris Rn.
1; Beschluss vom 23.
April 2013

En[X.]R
47/12, juris Rn.
2 mwN). Die Kosten des Beschwerde-
1
-
3
-
und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 14.150.000

[X.]
Strohn
Grüneberg

Bacher
Deichfuß
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.07.2010 -
[X.]I-3 Kart 90/09 ([X.]) -

2

Meta

EnVR 84/10

09.06.2015

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. EnVR 84/10 (REWIS RS 2015, 10163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10163

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