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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
En[X.]R 84/10
vom
9. Juni 2015
in dem energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungsverfahren
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.] Dr. Strohn, [X.], Dr.
Bacher und Dr. Deichfuß
am 9.
Juni 2015
beschlossen:
1.
Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfah-ren werden eingestellt. Diese [X.]erfahren sind als nicht anhän-gig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düs-seldorf vom 21.
Juli 2010 ist wirkungslos.
2.
[X.]on den Kosten des Beschwerde-
und des Rechtsbeschwer-deverfahrens tragen die Beschwerdeführerin 2/5 und die Be-schwerdegegnerin 3/5.
3.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.150.000
Wertfestsetzung des [X.].
Gründe:
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde
im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin
zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das [X.]erfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist ([X.], Beschluss vom 27.
August 2013
En[X.]R 19/10, juris Rn.
1; Beschluss vom 23.
April 2013
En[X.]R
47/12, juris Rn.
2 mwN). Die Kosten des Beschwerde-
1
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3
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und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 14.150.000
[X.]
Strohn
Grüneberg
Bacher
Deichfuß
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.07.2010 -
[X.]I-3 Kart 90/09 ([X.]) -
2
Meta
09.06.2015
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. EnVR 84/10 (REWIS RS 2015, 10163)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10163
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
EnVR 49/15 (Bundesgerichtshof)
EnVR 54/15 (Bundesgerichtshof)
EnVR 32/14 (Bundesgerichtshof)
EnVR 104/10 (Bundesgerichtshof)
Kartellverwaltungssache: Kostentragung bei Rücknahme der Beschwerde
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