Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:060417BENVR21.10.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 21/10
vom
6. April 2017
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.]
Grüneberg, Dr.
Bacher, [X.] und Dr.
Deichfuß
am 6. April
2017 beschlossen:
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des [X.] einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledi-gung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerde-gegnerin zu tragen.
Der
Wert des Beschwerde-
und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000
Gründe:
Die Beschwerdeführerin hat nach §
90 [X.] die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens
zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde
hat
sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der
außergerichtlichen Auslagen der
Beschwerdegegnerin
anzu-ordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
November 2006 -
KVR 19/06, [X.]/E [X.]R
1982 -
Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
1
-
3
-
Der Wert des Beschwerde-
und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird gem. §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, 3 ZPO auf 50.000
festgesetzt
(vgl. [X.], Beschluss vom 27. Januar 2015 -
EnVR 42/13, [X.] 2015, 129 Rn. 70 f.).
[X.]
Grüneberg
Bacher
[X.]
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 04.02.2010 -
202 [X.] 17/08 -
2
Meta
06.04.2017
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. EnVR 21/10 (REWIS RS 2017, 12757)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12757
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.