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PDF anzeigen[X.]/00vom22. Dezember 2000in der [X.] versuchten Mordes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 22. Dezember 2000 beschlos-sen:Die sofortige Beschwerde des Angeklagten [X.]. gegen dieKostenentscheidung des Urteils des [X.] vom 11. April 2000 wird verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten [X.] zwei Menschen und gefährlicher Körperverletzung an zwei Menschen zueiner Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat davon abgesehen, ihn [X.] und seinen notwendigen Auslagen zu belasten, hat ihm [X.] die notwendigen Auslagen der beiden Nebenkläger bis zur Höhe von je-weils 2.500,- DM auferlegt.Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen diese Kostenentschei-dung bleibt ohne Erfolg.Das [X.] hat im einzelnen dargelegt, welche Überlegungendafür maßgeblich waren, daß es den Angeklagten zwar gemäß § 109 Abs. 2Satz 1, § 122 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 74 [X.] von Verfahrenskosten und seineneigenen notwendigen Auslagen in vollem Umfang freistellte, es jedoch für [X.] erachtete, den Angeklagten die notwendigen Auslagen der [X.] bis zu einem Betrag von jeweils 2.500,- DM tragen zu lassen und ihn- 3 -insoweit nur von darüber hinausgehenden Nebenklagekosten zu entlasten.Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Sie halten sich im Rahmen desdem [X.] durch § 74 [X.] eingeräumten Ermessens.Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber beanstandet, das [X.] habe ohne sachlichen Grund zwischen ihm und den [X.], verkennt er, daß er unter den Angeklagten der einzige Heran-wachsende und daher nur gegen ihn die Nebenklage überhaupt zulässig ist(vgl. § 80 Abs. 3, § 109, § 122 [X.]; s. auch [X.], 288). Seine derzeitigeMittellosigkeit hat das [X.] berücksichtigt. Es hat ihr durch dieBegrenzung des den [X.] zu erstattenden Betrages Rechnung getra-gen.Die sofortige Beschwerde ist daher zu verwerfen.[X.] Rissing-van Saan Miebach Winkler Becker
Meta
22.12.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2000, Az. 3 StR 378/00 (REWIS RS 2000, 18)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 18
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