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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 443/13
vom
4. Dezember
2013
in der Strafsache
gegen
wegen Sachbeschädigung
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4.
Dezember 2013 gemäß §
346 Abs.
2, §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
1.
Der Beschluss des [X.] vom 22.
Juli 2013, mit dem es die Revision des Angeklagten O.
als unzuläs-
sig verworfen hat, wird aufgehoben.
2.
Die Revision des Angeklagten O.
gegen das Urteil des
[X.] vom 27.
März 2013 wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten O.
wegen Sachbeschädigung
zu einer Geldstrafe von
80
Tagessätzen zu je 40
eingelegte Revision hat es mit Beschluss vom 22.
Juli 2013 als unzulässig [X.], weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei. Daraufhin beantragte der Verteidiger des Angeklagten Wiedereinsetzung in den Lauf der [X.]; diesen stützte er (vorrangig) darauf, dass die per Telefax an das [X.] übermittelte [X.] dort frist-gerecht eingegangen sei.
1
-
3
-
1.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist entsprechend §
300 [X.] als Antrag nach §
346 Abs.
2 [X.] zu behandeln. Er hat Erfolg, da der vom Verteidiger vorgelegte Übersendungsbericht und das vom Vorsitzenden der [X.] erholte [X.] des [X.]s belegen, dass die [X.] dort innerhalb der Frist des §
345 Abs.
1 [X.] eingegangen ist.
2.
Das allein auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg (§
349 Abs.
2 [X.]). Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in der Antragsschrift vom 15.
Oktober 2013 verweist der Senat da-rauf, dass das [X.] seine Feststellungen zu den Sachschäden in der Gaststätte auf die Aussage des Wirtes sowie in Augenschein genommene Lichtbilder gestützt hat (UA
S.
35) und der Angeklagte -
worauf der [X.] zutreffend hingewiesen hat
-
"hinsichtlich des äußeren [X.] geständig" war (UA
S.
20). Dies belegt die Verursachung eines Sachschadens an dem Tischkicker durch den Angeklagten hinreichend.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Bender
2
3
Meta
04.12.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2013, Az. 4 StR 443/13 (REWIS RS 2013, 587)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 587
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