Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. 4 StR 452/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17798

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:130116B4STR452.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 452/15

vom
13. Januar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13.
Januar
2016
nach §
46 Abs.
1, §
346 Abs.
2 [X.] beschlossen:

1.
Der Antrag des
Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2015
wird als unzulässig verworfen.
2.
Der Antrag des
Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34
Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil wurde seinem Verteidiger am 9.
Juli 2015 zugestellt. Nachdem die Revision
nicht fristgerecht
begründet worden war und der Vorsitzende der [X.] dem Verteidiger dies am 11.
August 2015 telefonisch mitgeteilt hatte, verwarf das [X.] mit Beschluss vom 19.
August 2015 die Revision als unzuläs-sig. Mit einem am 25.
August 2015 beim [X.] eingegangenen [X.] hat der Angeklagte unter Hinweis auf ein Büroversehen des [X.] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels beantragt, seine Revision mit der 1
-
3
-
allgemein erhobenen Sachrüge begründet und um Entscheidung des [X.]
nach §
346 Abs.
2 [X.] nachgesucht.
1.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da die Voraussetzungen gemäß §
45 Abs.
2 Satz
1 [X.]
nicht eingehalten wurden. Der Generalbun-desanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 11.
November 2015 ausgeführt:

gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§
44 Satz
1 [X.]). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§
45 Abs.
1 Satz
1 [X.]); innerhalb der [X.] muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
45 Rn.
5 m.w.[X.]). An dieser [X.] fehlt es hier. Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
April 2003

3
StR
30/03; Senat, Beschluss vom 13.
September 2005

4
StR
399/05). Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten ([X.],
Beschluss vom 3.
April 1992

2
StR
114/92; Senat, Beschluss vom 13.
September 2005

4
StR
399/05). Auf den

von der Revision mit-geteilten

Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es hingegen nicht an (Senat, Beschluss vom 29.
Januar 2013

4
StR
320/12, [X.], Beschlüsse vom 3.
Dezember 2013

1
StR
412/13 und vom 14.
Janu-ar
2015

1
StR
573/14). Wann dem Angeklagten die Versäumung der [X.] bekannt geworden ist, wird indes von der [X.] ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs nicht vorgetragen. [X.] in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des §
45 Abs.
1 [X.] nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formge-rechten Anbringung des [X.], dass der [X.] mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegen-
stand, weggefallen ist ([X.], Beschluss vom 26.
Februar 1991

1
StR
737/90

, [X.]R [X.] §
45 Abs.
2 Tatsachenvortrag
7 m.w.[X.]; [X.], Beschluss vom 5.
August 2010

3
StR
269/10 m.w.[X.]). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre ([X.], Beschluss vom 4.
August 2010

2
StR
365/10; Senat, Beschluss vom 8.
Dezember 2011

4
StR

2
-
4
-
Dem schließt sich der Senat an.
2.
Der Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß §
346 Abs.
2 [X.] ist zulässig,
aber unbegründet. Das [X.] hat die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen (§
346 Abs.
1 [X.]), weil sie nicht innerhalb der Frist des §
345 Abs.
1 [X.] begründet worden ist.
3.
Damit verbleibt es bei dem
Beschluss des
[X.]s [X.] vom 19.
August 2015. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Revision, wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, auch unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.] gewesen wäre.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
3
4
5

Meta

4 StR 452/15

13.01.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. 4 StR 452/15 (REWIS RS 2016, 17798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17798

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4 StR 452/15

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