Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. 3 StR 222/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4006

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[X.]:[X.]:BGH:2016:131016B3STR222.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 222/16
vom
13. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.
4.
5.

6.

wegen zu 1.: Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

zu 2., 4. und 6.: Beihilfe zum Bandenhandel mit
Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

zu 3. und 5.: Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

hier:
Revisionen der Angeklagten [X.]

, [X.]

, B.

und G.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 13.
Oktober 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, §
357 StPO einstimmig be-schlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]

, [X.]

, B.

und G.

wird das Urteil des [X.] vom 29.
Februar 2016 im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
-
soweit es den Angeklagten [X.]

betrifft, bezüglich der für die Taten 7 (Fall I[X.] 2. der Urteilsgründe), 11 und 12 (Fälle [X.]) der Urteilsgründe), 17 bis 21 (Fälle [X.]) der [X.]) sowie 32 bis 34 (Fälle I[X.] 7. a-c) der [X.]) verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe;
-
soweit es den Angeklagten [X.]

betrifft, bezüglich der für die Taten 35 bis 42 (Fälle [X.]) der Urteilsgründe) ver-hängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe;
-
soweit es den Angeklagten B.

betrifft, bezüglich der für die Taten 7 (Fall I[X.] 2. der Urteilsgründe), 11 und 12 (Fälle I[X.]
4.
a-b) der Urteilsgründe), 13 bis 16 (Fälle I[X.] 5. [X.]) der [X.]), 17 bis 21 (Fälle [X.]) der Urteilsgründe), 32 bis 34 (Fälle I[X.] 7. a-c) der Urteilsgründe) sowie 35 bis 42 (Fäl-le [X.]) der Urteilsgründe) verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe;
-
3
-
-
soweit es den Angeklagten G.

betrifft, bezüglich der für die Taten 32 bis 34 (Fälle I[X.] 7. a-c) der Urteilsgründe) ver-hängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe;

-
soweit es den Mitangeklagten F.

betrifft,
bezüglich der für die Taten 7 (Fall I[X.] 2. der Urteilsgründe), 13 bis 16 (Fälle I[X.] 5.
[X.]) der Urteilsgründe), 17 bis 21 (Fälle I[X.] 6.
a-e) der [X.]), 32 bis 34 (Fälle I[X.] 7.
a-c) der Urteilsgründe) so-wie 35 bis 37 (Fälle I[X.] 8.
a-c) der Urteilsgründe) verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe;

-
soweit es die Mitangeklagte S.

betrifft,
bezüglich der für die Taten 7 (Fall I[X.] 2. der Urteilsgründe), 11 und 12 (Fälle I[X.] 4.
a-b) der Urteilsgründe), 13 bis 15
(Fälle I[X.] 5.
a-c) der [X.]) sowie 35
und 36
(Fälle I[X.] 8.
a-b) der Urteils-gründe) verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwie-sen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten und Mitangeklagten unter [X.] im Übrigen verurteilt wie folgt:
1
-
4
-
-
den Angeklagten [X.]

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 32 Fällen und wegen [X.]s mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren;
-
den Angeklagten [X.]

wegen Beihilfe zum bandenmäßigen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren;
-
den Angeklagten B.

wegen Beihilfe zum bandenmäßigen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 36 Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten;
-
den Angeklagten G.

wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt
hat;
-
den Mitangeklagten F.

wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie
-
die Mitangeklagte S.

wegen Beihilfe zum bandenmäßigen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren,
deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt
hat.
-
5
-
Die [X.] hat daneben bezüglich der Angeklagten und [X.] den Verfall von Wertersatz in unterschiedlicher Höhe angeordnet sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Angeklagten [X.]

, [X.]

, B.

und G.

beanstanden mit ihren Revisionen die Verletzung materiel-len Rechts; der Angeklagte [X.]

rügt darüber hinaus auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge, auch soweit es die Mitangeklagten F.

und S.

betrifft, zum Strafausspruch den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der [X.] des [X.] unbegründet.
[X.] 1. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen begingen die Angeklagten in wechselnder Beteiligung in dem Zeitraum von Ende 2002 bis zum 18.
August 2015 zahlreiche Betäubungsmittelstraftaten. Soweit sie dabei als Bandenmitglieder tätig wurden, hat die [X.] teilweise einen minder schweren
Fall angenommen und die jeweilige Einzelstrafe aus dem Strafrah-men des § 30a Abs. 3 BtMG, gegebenenfalls gemildert nach §§ 27 StGB, 31 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB, entnommen. Den Strafrahmen des § 30a Abs. 3 StGB hat sie dabei in allen Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren angegeben. Dies ist für die bis zum 22. Juli 2009 beendeten [X.] nach § 2 Abs. 3 StGB rechtsfehlerhaft; denn bis zu diesem Zeitpunkt be-trug der Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG Freiheitsstrafe von sechs Mona-ten bis zu lediglich fünf Jahren und war daher milder. Die derzeit geltende [X.] des § 30a Abs. 3 BtMG ist erst am 23. Juli 2009 in [X.] getreten.
Der Rechtsfehler betrifft die folgenden Einzelfälle:
-
bezüglich des Angeklagten [X.]

die Taten
7 (Fall I[X.] 2. der [X.]), 11 und 12 (Fälle I[X.] 4.
a-b) der Urteilsgründe), 17 bis 21 (Fälle [X.]) der Urteilsgründe) sowie 32 bis 34 (Fälle I[X.] 7. a-c) der Urteilsgründe);
2
3
4
-
6
-
-
bezüglich des Angeklagten [X.]

die Taten 35 bis 42 (Fälle I[X.] 8.
a-h) der Urteilsgründe);
-
bezüglich des Angeklagten B.

die Taten 7 (Fall I[X.] 2. der Urteils-gründe), 11 und 12 (Fälle I[X.] 4.
a-b) der Urteilsgründe), 13 bis 16 (Fälle I[X.]
5. [X.]) der Urteilsgründe), 17 bis 21 (Fälle I[X.] 6.
a-e) der Urteilsgründe),
32 bis 34 (Fälle I[X.] 7.
a-c) der Urteilsgründe) sowie 35 bis 42 (Fälle I[X.] 8.
a-h) der [X.]);
-
bezüglich des Angeklagten G.

die Taten 32 bis 34 (Fälle I[X.]
7.
a-c) der Urteilsgründe);
-
bezüglich des Mitangeklagten F.

die Taten 7 (Fall I[X.] 2. der [X.]), 13 bis 16 (Fälle I[X.] 5.
[X.]) der Urteilsgründe), 17 bis 21 (Fälle I[X.] 6.
a-e) der Urteilsgründe), 32 bis 34 (Fälle I[X.] 7.
a-c) der Urteilsgründe) sowie 35 bis 37 (Fälle I[X.] 8.
a-c) der Urteilsgründe);
-
bezüglich der Mitangeklagten S.

die Taten 7 (Fall I[X.] 2. der [X.]), 11 und 12 (Fälle I[X.] 4.
a-b) der Urteilsgründe), 13 bis 15
(Fälle I[X.] 5.
a-c) der Urteilsgründe) sowie 35
und 36
(Fälle I[X.] 8.
a-b) der Urteilsgründe).
In all diesen Fällen waren die Taten vor dem 23. Juli 2009 beendet. Die Plantage V.

Straße

in St.

(Taten 35-56, Fälle I[X.] 8. a-u) der [X.]) wurde nach den Feststellungen ab Mitte 2007 errichtet und rund sechs Jahre betrieben, wobei dort insgesamt 21, mithin pro Jahr drei bis vier Ernten realisiert wurden. Zu Gunsten der
Angeklagten ist deshalb davon [X.], dass bis zum 22. Juli 2009 acht Taten beendet waren und die vor der Anschaffung einer Erntemaschine vorgenommenen Beihilfehandlungen der 5
-
7
-
Mitangeklagten F.

und S.

sich auf die jeweils ersten dort begangenen Taten bezogen.
2. Mit Blick auf die erheblich unterschiedliche obere Grenze der [X.] Strafrahmen ist nicht auszuschließen, dass die Einzelstrafen, auf die das [X.] für die vor der Gesetzesänderung begangenen Straftaten erkannt hat, auch in den Fällen der weiteren Milderung des Strafrahmens niedriger ausgefallen wären, hätte die [X.] den anzuwendenden geringeren Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG aF angenommen. Der Wegfall der Einzel-strafen in den genannten Fällen entzieht auch der jeweiligen Gesamtfreiheits-strafe die Grundlage.
3. Die teilweise Aufhebung des tatgerichtlichen Urteils war auf die [X.] F.

und S.

zu erstrecken, § 357
Satz
1 StPO. Die jeweils zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie [X.] deshalb bestehen bleiben.
I[X.] Im Übrigen bemerkt der Senat zu der Revision des Angeklagten
[X.]

ergänzend zu der Antragsschrift des [X.]: Soweit sich die Revisionsbegründung im Rahmen der Rüge nach § 261 StPO gegen die Beweiswürdigung des [X.] als solche richtet, liegt ein materiell-rechtlicher Rechtsfehler nicht vor. Entgegen dem [X.] sind ins-besondere die Schlüsse, die die
[X.] aus dem in die Hauptverhand-lung eingeführten Gespräch zwischen dem Angeklagten [X.]

und der Mitangeklagten S.

gezogen hat, zumindest möglich. Daneben enthält das Urteil in diesem Zusammenhang keinen relevanten Widerspruch.
6
7
8
-
8
-
II[X.] Nach alldem bedarf die Sache in dem aufgezeigten Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung.
[X.] Schäfer Gericke

Spaniol

Berg
9

Meta

3 StR 222/16

13.10.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. 3 StR 222/16 (REWIS RS 2016, 4006)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4006

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