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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 156/10 vom 24. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u. a. hier: Antrag der Nebenklägerin Ja. [X.], gesetzlich vertreten durch die Eltern [X.]und [X.]auf Bestellung von Rechtsanwalt [X.]. als Beistand - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 24. Juni 2010 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin Ja. [X.], gesetzlich vertre-ten durch die Eltern [X.] und U. S.
, ihr für das Revisi-onsverfahren Rechtsanwalt [X.]. aus
als [X.] zu bestellen, wird zurückgewiesen. Gründe: Das [X.] hat die Geschädigte Ja. [X.], gesetzlich ver-treten durch die Eltern [X.] und U. [X.], durch [X.]uss vom 8. September 2009 als Nebenklägerin zugelassen und ihr gemäß § 397 a Abs. 1 StPO Rechtsanwalt [X.]beigeordnet. Gegen die Verurteilung des [X.] unter Annahme von Tateinheit zwischen mehreren Vergewaltigungen im Verlaufe einer Geiselnahme hat die Nebenklägerin durch Rechtsanwalt [X.] Revision eingelegt und diese begründet. Nunmehr hat Rechtsanwalt [X.]. beantragt, ihn gemäß § 397 a Abs. 1 StPO für das weitere Revisions-verfahren, insbesondere die auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der [X.] und des Angeklagten anberaumte Revisionshauptverhandlung vor dem Senat als Beistand der Nebenklägerin zu bestellen. 1 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die [X.] durch das erstin-stanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz ([X.]R StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2 und 3; [X.], [X.]. vom 7. Mai 2003 - 2 StR 88/03). Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und [X.] - 3 - stellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen ([X.], [X.]. vom 15. März 2001 - 3 [X.]). Die Nebenklägerin hat jedoch nichts vorgetragen, was den Wechsel in der Person des Beistands rechtfertigen könnte. Zudem hat Rechtsanwalt [X.]nicht nur an der mehrtägigen Hauptverhandlung vor dem [X.] teilgenommen, er hat auch eine ausführliche und die besondere rechtliche Situation (Rechtsmittelbefugnis des [X.] - § 400 StPO - bei Angriffen allein gegen das vom [X.] angenommene Konkurrenzverhält-nis zwischen mehreren Taten) berücksichtigende [X.] gefertigt. Der Wechsel eines Mitarbeiters aus der Kanzlei von Rechtsanwalt [X.] in die Kanzlei von Rechtsanwalt [X.]. ist kein Grund für die Rücknah-me der Bestellung von Rechtsanwalt [X.]. [X.] von [X.] [X.]
Meta
24.06.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2010, Az. 3 StR 156/10 (REWIS RS 2010, 5493)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5493
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