Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.06.2010, Az. 3 StR 156/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5494

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Gegenstand

Beistandsbestellung für den Nebenkläger: Auswechslung des Beistands auf Antrag des Nebenklägers


Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin Ja. S., gesetzlich vertreten durch die Eltern [X.] und [X.], ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt [X.]. aus als Beistand zu bestellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Geschädigte Ja. S., gesetzlich vertreten durch die Eltern [X.] und [X.], durch [X.]uss vom 8. September 2009 als Nebenklägerin zugelassen und ihr gemäß § 397 a Abs. 1 StPO Rechtsanwalt [X.] beigeordnet. Gegen die Verurteilung des Angeklagten unter Annahme von Tateinheit zwischen mehreren Vergewaltigungen im Verlaufe einer Geiselnahme hat die Nebenklägerin durch Rechtsanwalt [X.] Revision eingelegt und diese begründet. Nunmehr hat Rechtsanwalt [X.]. beantragt, ihn gemäß § 397 a Abs. 1 StPO für das weitere Revisionsverfahren, insbesondere die auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und des Angeklagten anberaumte Revisionshauptverhandlung vor dem Senat als Beistand der Nebenklägerin zu bestellen.

2

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die [X.] durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz ([X.]R StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2 und 3; [X.], [X.]. vom 7. Mai 2003 - 2 StR 88/03). Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen ([X.], [X.]. vom 15. März 2001 - 3 [X.]). Die Nebenklägerin hat jedoch nichts vorgetragen, was den Wechsel in der Person des Beistands rechtfertigen könnte. Zudem hat Rechtsanwalt [X.] nicht nur an der mehrtägigen Hauptverhandlung vor dem [X.] teilgenommen, er hat auch eine ausführliche und die besondere rechtliche Situation (Rechtsmittelbefugnis des [X.] - § 400 StPO - bei Angriffen allein gegen das vom [X.] angenommene Konkurrenzverhältnis zwischen mehreren Taten) berücksichtigende [X.] gefertigt. Der Wechsel eines Mitarbeiters aus der Kanzlei von Rechtsanwalt [X.] in die Kanzlei von Rechtsanwalt [X.]. ist kein Grund für die Rücknahme der Bestellung von Rechtsanwalt [X.]

Becker                                      [X.]                                  von Lienen

                        Schäfer                                    [X.]

Meta

3 StR 156/10

24.06.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Wuppertal, 9. Oktober 2009, Az: 24 KLs 323 Js 725/09 - 42/09, Urteil

§ 143 StPO, § 397a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.06.2010, Az. 3 StR 156/10 (REWIS RS 2010, 5494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5494

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 168/23

4 StR 184/18

3 StR 195/18

1 StR 518/13

3 StR 156/10

1 StR 229/20

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