Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2010, Az. 4 StR 173/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5869

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 173/10 vom 15. Juni 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Juni 2010 einstim-mig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Oktober 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahin ergänzt, dass der Angeklagte [X.]unter Auflö-sung der Gesamtfreiheitsstrafen aus den Urteilen des [X.] vom 20. Dezember 2007 ([X.].: 25 [X.]/07 - 416 Js 15964/07) und vom 11. Juni 2008 ([X.].: 21 [X.]/08 - 425 Js 3191/08) und unter Einbeziehung der dort jeweils verhängten [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.] [X.] [X.][X.] Bender

Meta

4 StR 173/10

15.06.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2010, Az. 4 StR 173/10 (REWIS RS 2010, 5869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5869

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