Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]/99Verkündet am:2. November 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:ja------------------------------------GG Art. 34; [X.] § 839 A; [X.] §§ 21, 25Überläßt das Straßenverkehrsamt im Rahmen der Erteilung einer [X.] nach § 21 [X.] die Rückgabe des [X.] dem[X.], so haftet bei weisungswidriger Aushändigung des Briefs an einenNichtberechtigten nicht der Träger der Zulassungsstelle, sondern das [X.], das den Kraftfahrzeugsachverständigen ihre amtliche Anerken-nung erteilt hat.[X.], Urteil vom 2. November 2000 - [X.]/99 -OLG [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 18. Juni 1999 im [X.] insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten [X.] ist.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer IIIdes [X.] vom 26. Februar 1998 wird in [X.] zurückgewiesen.Die Klägerin hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -TatbestandDie Klägerin war Eigentümerin eines älteren Pkw [X.],den sie im Oktober 1994 zu einem Kaufpreis von 77.000 DM unter Eigentums-vorbehalt verkauft und dem Käufer übergeben hatte. Nach einer Anzahlungstanden von dem Kaufpreis noch 57.000 DM offen.Unter dem 12. Januar 1995 beantragte die Klägerin, da das [X.] hatte, bei der Zulassungsstelle des beklagten Kreiseseine neue Betriebserlaubnis gemäß § 21 [X.]. Mit Rücksicht auf ihr [X.] verlangte sie zugleich, den neu auszustellenden [X.] dem [X.] nur treuhänderisch zu übersen-den mit der Verpflichtung, ihn an die Klägerin zurückzuschicken. [X.] bat das Straßenverkehrsamt des Beklagten den [X.] in seinem An-schreiben vom 16. Januar 1995, mit dem es diesem den neuen Brief zur Anfer-tigung eines Gutachtens nach § 21 [X.] übersandte, nach Abnahme [X.] den Kraftfahrzeugbrief dem Halter auszuhändigen; in einer Anlagewar als Halterin die Klägerin bezeichnet. Dessen ungeachtet übergab ein [X.] des [X.] den Fahrzeugbrief einem Angestellten des Käufers, derdas Fahrzeug vorgeführt hatte. Der Käufer veräußerte alsbald den Wagen un-ter Übergabe des [X.].Über den [X.] von 57.000 DM erwirkte die Klägerin gegen [X.] ein Scheckvorbehaltsurteil, die Zwangsvollstreckung blieb jedoch er-gebnislos. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin deswegen - unterEinschluß von Prozeß- und Vollstreckungskosten - den [X.] auf Schadens-- 4 -ersatz in Höhe von 63.661,96 DM in Anspruch. Das [X.] hat die [X.], das Berufungsgericht hat ihr in der Hauptsache stattgegeben. [X.] Revision erstrebt der beklagte Kreis Wiederherstellung des erstinstanzli-chen Urteils.[X.] Revision ist begründet. Gegen den Beklagten steht der Klägerin dergeltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 [X.], Art. 34 GG) nicht zu.[X.] Berufungsgericht verneint im Ergebnis zwar [X.] Kreisangestellten [X.] bei der Übergabe des [X.] an den[X.], es lastet dem Kreis aber einen Verstoß der Mitarbeiter des [X.] gegen die in § 25 Abs. 1 [X.] normiertenPflichten zur Behandlung des [X.] an. Hierfür habe der beklagteKreis einzustehen. Die Rückgabe des [X.] an den Übergeber nach§ 25 Abs.1 Satz 5 [X.] sei eine der Zulassungsstelle obliegende amtlicheAufgabe, zu deren Erfüllung sie zwar auch andere Kräfte heranziehen könne,die aber gleichwohl eigene Verpflichtung der [X.] bleibe. In [X.] übertragenen Aufgabenkreis habe im Streitfall die Zulassungsstelle die [X.] des [X.] im Wege eines Auftrags als Verwaltungshelfer einbezo-- 5 -gen. Hingegen habe kein ausreichender Zusammenhang zu deren eigener ho-heitlicher Sachverständigentätigkeit - mit Amtshaftung des [X.] - bestanden.[X.] Ausführungen halten den Angriffen der Revision im entscheiden-den Punkt nicht stand.1.Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht darin, daß das an den Techni-schen Überwachungsverein mit Schreiben vom 16. Januar 1995 gerichtete [X.] der Zulassungsstelle, den Kraftfahrzeugbrief nach erfolgter Abnahmeunmittelbar dem Halter auszuhändigen, nicht amtspflichtwidrig war. [X.] 25 Abs. 1 Satz 5 [X.] war die Zulassungsstelle zwar grundsätzlich selbstverpflichtet, den neu ausgestellten Fahrzeugbrief der Klägerin zu übergeben.Das schließt es indessen bei dem hier geübten Verfahren, in dem die nach§ 21 [X.] erforderliche Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachver-ständigen an letzter Stelle stand, nicht aus, diesem zugleich die Rückgabe [X.] an den nach § 25 Abs. 1 Satz 5 [X.] Berechtigten zu überlassen. [X.] war lediglich sicherzustellen, daß der Sachverständige den Empfangsbe-rechtigten kannte. Jedoch war in diesem Punkt das an den [X.] übersandteSchreiben des [X.] eindeutig, zumal sich die Klägerin deswe-gen auch selbst mit dem [X.] in Verbindung gesetzt und ihn auf ihre Berechti-gung am Brief hingewiesen hatte.2.Pflichtwidrig war unter diesen Umständen ausschließlich die spätereunberechtigte Aushändigung des [X.] an den Käufer durch die- 6 -Mitarbeiter des [X.]. Für diese Pflichtverletzung hat indessen nicht der [X.] einzustehen.a) Nach der Rechtsprechung des [X.] übt der amtlichanerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr bei den ihm [X.] Straßenverkehrszulassungsordnung übertragenen Tätigkeiten hoheitlicheBefugnisse aus. Für Amtspflichtverletzungen, die er hierbei begeht, haftet [X.] nicht der Technische Überwachungsverein als sein Arbeitgeber, sonderndas Bundesland, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger er-teilt hat ([X.]Z 49, 108, 110 ff.; 122, 85, 87 ff.; Senatsurteil vom 11. [X.] - [X.] - NJW 1973, 458).b) Eine solche hoheitliche Tätigkeit im Rahmen der Erteilung einer Be-triebserlaubnis nach § 21 [X.] haben die Sachverständigen des [X.] hierausgeübt. Mit dieser war die Aushändigung des [X.] nach seinerVervollständigung und dem damit erreichten Abschluß des [X.] aufs engste verbunden. Ob es deswegen bereits gerechtfertigt erschiene,diese als bloßen "Annex" der Sachverständigentätigkeit zu begreifen, mag da-hinstehen. Jedenfalls wäre das vom Berufungsgericht als "Auftrag" qualifizierteErsuchen der Zulassungsstelle an den [X.] angesichts der [X.] hoheitlichen Tätigkeit der Kraftfahrzeugsachverständigen weder einverwaltungsrechtliches Mandat, das für den Beauftragten ein Handeln im frem-den Namen voraussetzte (vgl. Schenke, [X.] [1977], 118, 148; begrifflichetwas weiter [X.], Delegation und Mandat im öffentlichen Recht, 1942,S. 26), noch eine Inanspruchnahme dieser Sachverständigen oder ihrer Mitar-beiter als bloße - unselbständige - Verwaltungshelfer (vgl. [X.]Z 121, 161, 164f.), wie das Berufungsgericht meint; das Ersuchen wäre vielmehr als Bitte um- 7 -Amtshilfe anzusehen. Mit der Heranziehung eines freiberuflich tätigen Prüfin-genieurs zur Prüfung der Statik eines Bauvorhabens durch die Baugenehmi-gungsbehörde ([X.]Z 39, 358), auf die das Berufungsgericht verweist, ist dervorliegende Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil der Prüfingenieur- anders als die Kraftfahrzeugsachverständigen, deren hoheitliche Aufgabengesetzlich festgelegt sind - erst durch den ihm jeweils erteilten [X.] die öffentliche Verwaltung einbezogen wird ([X.]Z 39, 358, 361 f.; 49, 108,113 f., 116 f.) und die Verantwortung im Verhältnis zu [X.] darum [X.] der Baugenehmigungsbehörde verbleibt. In beiden denkbaren Alternativen- Annex oder Amtshilfe - würde für Amtspflichtverletzungen aber nicht die ersu-chende Behörde, sondern die für den pflichtwidrig tätigen Amtsträger allgemeineintrittspflichtige Körperschaft haften (vgl. zur Amtshilfe Senatsurteil vom25. April 1960 - [X.]/57 - [X.] § 839 [X.]; [X.]/Kreft,- 8 -12. Aufl., § 839 Rn. 56; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 839 Rn. 253), hier [X.] Land [X.]. Mit Recht hat demnach das [X.] dieKlage abgewiesen.[X.][X.][X.][X.]Galke
Meta
02.11.2000
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2000, Az. III ZR 261/99 (REWIS RS 2000, 664)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 664
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.