Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2000, Az. III ZR 261/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 664

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]/99Verkündet am:2. November 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:ja------------------------------------GG Art. 34; [X.] § 839 A; [X.] §§ 21, 25Überläßt das Straßenverkehrsamt im Rahmen der Erteilung einer [X.] nach § 21 [X.] die Rückgabe des [X.] dem[X.], so haftet bei weisungswidriger Aushändigung des Briefs an einenNichtberechtigten nicht der Träger der Zulassungsstelle, sondern das [X.], das den Kraftfahrzeugsachverständigen ihre amtliche Anerken-nung erteilt hat.[X.], Urteil vom 2. November 2000 - [X.]/99 -OLG [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 18. Juni 1999 im [X.] insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten [X.] ist.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer IIIdes [X.] vom 26. Februar 1998 wird in [X.] zurückgewiesen.Die Klägerin hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -TatbestandDie Klägerin war Eigentümerin eines älteren Pkw [X.],den sie im Oktober 1994 zu einem Kaufpreis von 77.000 DM unter Eigentums-vorbehalt verkauft und dem Käufer übergeben hatte. Nach einer Anzahlungstanden von dem Kaufpreis noch 57.000 DM offen.Unter dem 12. Januar 1995 beantragte die Klägerin, da das [X.] hatte, bei der Zulassungsstelle des beklagten Kreiseseine neue Betriebserlaubnis gemäß § 21 [X.]. Mit Rücksicht auf ihr [X.] verlangte sie zugleich, den neu auszustellenden [X.] dem [X.] nur treuhänderisch zu übersen-den mit der Verpflichtung, ihn an die Klägerin zurückzuschicken. [X.] bat das Straßenverkehrsamt des Beklagten den [X.] in seinem An-schreiben vom 16. Januar 1995, mit dem es diesem den neuen Brief zur Anfer-tigung eines Gutachtens nach § 21 [X.] übersandte, nach Abnahme [X.] den Kraftfahrzeugbrief dem Halter auszuhändigen; in einer Anlagewar als Halterin die Klägerin bezeichnet. Dessen ungeachtet übergab ein [X.] des [X.] den Fahrzeugbrief einem Angestellten des Käufers, derdas Fahrzeug vorgeführt hatte. Der Käufer veräußerte alsbald den Wagen un-ter Übergabe des [X.].Über den [X.] von 57.000 DM erwirkte die Klägerin gegen [X.] ein Scheckvorbehaltsurteil, die Zwangsvollstreckung blieb jedoch er-gebnislos. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin deswegen - unterEinschluß von Prozeß- und Vollstreckungskosten - den [X.] auf Schadens-- 4 -ersatz in Höhe von 63.661,96 DM in Anspruch. Das [X.] hat die [X.], das Berufungsgericht hat ihr in der Hauptsache stattgegeben. [X.] Revision erstrebt der beklagte Kreis Wiederherstellung des erstinstanzli-chen Urteils.[X.] Revision ist begründet. Gegen den Beklagten steht der Klägerin dergeltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 [X.], Art. 34 GG) nicht zu.[X.] Berufungsgericht verneint im Ergebnis zwar [X.] Kreisangestellten [X.] bei der Übergabe des [X.] an den[X.], es lastet dem Kreis aber einen Verstoß der Mitarbeiter des [X.] gegen die in § 25 Abs. 1 [X.] normiertenPflichten zur Behandlung des [X.] an. Hierfür habe der beklagteKreis einzustehen. Die Rückgabe des [X.] an den Übergeber nach§ 25 Abs.1 Satz 5 [X.] sei eine der Zulassungsstelle obliegende amtlicheAufgabe, zu deren Erfüllung sie zwar auch andere Kräfte heranziehen könne,die aber gleichwohl eigene Verpflichtung der [X.] bleibe. In [X.] übertragenen Aufgabenkreis habe im Streitfall die Zulassungsstelle die [X.] des [X.] im Wege eines Auftrags als Verwaltungshelfer einbezo-- 5 -gen. Hingegen habe kein ausreichender Zusammenhang zu deren eigener ho-heitlicher Sachverständigentätigkeit - mit Amtshaftung des [X.] - bestanden.[X.] Ausführungen halten den Angriffen der Revision im entscheiden-den Punkt nicht stand.1.Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht darin, daß das an den Techni-schen Überwachungsverein mit Schreiben vom 16. Januar 1995 gerichtete [X.] der Zulassungsstelle, den Kraftfahrzeugbrief nach erfolgter Abnahmeunmittelbar dem Halter auszuhändigen, nicht amtspflichtwidrig war. [X.] 25 Abs. 1 Satz 5 [X.] war die Zulassungsstelle zwar grundsätzlich selbstverpflichtet, den neu ausgestellten Fahrzeugbrief der Klägerin zu übergeben.Das schließt es indessen bei dem hier geübten Verfahren, in dem die nach§ 21 [X.] erforderliche Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachver-ständigen an letzter Stelle stand, nicht aus, diesem zugleich die Rückgabe [X.] an den nach § 25 Abs. 1 Satz 5 [X.] Berechtigten zu überlassen. [X.] war lediglich sicherzustellen, daß der Sachverständige den Empfangsbe-rechtigten kannte. Jedoch war in diesem Punkt das an den [X.] übersandteSchreiben des [X.] eindeutig, zumal sich die Klägerin deswe-gen auch selbst mit dem [X.] in Verbindung gesetzt und ihn auf ihre Berechti-gung am Brief hingewiesen hatte.2.Pflichtwidrig war unter diesen Umständen ausschließlich die spätereunberechtigte Aushändigung des [X.] an den Käufer durch die- 6 -Mitarbeiter des [X.]. Für diese Pflichtverletzung hat indessen nicht der [X.] einzustehen.a) Nach der Rechtsprechung des [X.] übt der amtlichanerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr bei den ihm [X.] Straßenverkehrszulassungsordnung übertragenen Tätigkeiten hoheitlicheBefugnisse aus. Für Amtspflichtverletzungen, die er hierbei begeht, haftet [X.] nicht der Technische Überwachungsverein als sein Arbeitgeber, sonderndas Bundesland, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger er-teilt hat ([X.]Z 49, 108, 110 ff.; 122, 85, 87 ff.; Senatsurteil vom 11. [X.] - [X.] - NJW 1973, 458).b) Eine solche hoheitliche Tätigkeit im Rahmen der Erteilung einer Be-triebserlaubnis nach § 21 [X.] haben die Sachverständigen des [X.] hierausgeübt. Mit dieser war die Aushändigung des [X.] nach seinerVervollständigung und dem damit erreichten Abschluß des [X.] aufs engste verbunden. Ob es deswegen bereits gerechtfertigt erschiene,diese als bloßen "Annex" der Sachverständigentätigkeit zu begreifen, mag da-hinstehen. Jedenfalls wäre das vom Berufungsgericht als "Auftrag" qualifizierteErsuchen der Zulassungsstelle an den [X.] angesichts der [X.] hoheitlichen Tätigkeit der Kraftfahrzeugsachverständigen weder einverwaltungsrechtliches Mandat, das für den Beauftragten ein Handeln im frem-den Namen voraussetzte (vgl. Schenke, [X.] [1977], 118, 148; begrifflichetwas weiter [X.], Delegation und Mandat im öffentlichen Recht, 1942,S. 26), noch eine Inanspruchnahme dieser Sachverständigen oder ihrer Mitar-beiter als bloße - unselbständige - Verwaltungshelfer (vgl. [X.]Z 121, 161, 164f.), wie das Berufungsgericht meint; das Ersuchen wäre vielmehr als Bitte um- 7 -Amtshilfe anzusehen. Mit der Heranziehung eines freiberuflich tätigen Prüfin-genieurs zur Prüfung der Statik eines Bauvorhabens durch die Baugenehmi-gungsbehörde ([X.]Z 39, 358), auf die das Berufungsgericht verweist, ist dervorliegende Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil der Prüfingenieur- anders als die Kraftfahrzeugsachverständigen, deren hoheitliche Aufgabengesetzlich festgelegt sind - erst durch den ihm jeweils erteilten [X.] die öffentliche Verwaltung einbezogen wird ([X.]Z 39, 358, 361 f.; 49, 108,113 f., 116 f.) und die Verantwortung im Verhältnis zu [X.] darum [X.] der Baugenehmigungsbehörde verbleibt. In beiden denkbaren Alternativen- Annex oder Amtshilfe - würde für Amtspflichtverletzungen aber nicht die ersu-chende Behörde, sondern die für den pflichtwidrig tätigen Amtsträger allgemeineintrittspflichtige Körperschaft haften (vgl. zur Amtshilfe Senatsurteil vom25. April 1960 - [X.]/57 - [X.] § 839 [X.]; [X.]/Kreft,- 8 -12. Aufl., § 839 Rn. 56; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 839 Rn. 253), hier [X.] Land [X.]. Mit Recht hat demnach das [X.] dieKlage abgewiesen.[X.][X.][X.][X.]Galke

Meta

III ZR 261/99

02.11.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2000, Az. III ZR 261/99 (REWIS RS 2000, 664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 664

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.